I.

Die am … 1932 geborene Erblasserin verstarb am frühen Morgen des 5.11.2019 (…) kinderlos und verwitwet. Sie hatte gemeinsam mit ihrem am … 2015 vorverstorbenen Ehemann unter dem 17.1.2004 handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in welchem die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Die Erblasserin war alleinige Berechtigte an einem Erbbaurecht an dem Grundstück E-weg, (…) Berlin.

Am 15.10.2019 wurde die Erblasserin in das (…) Klinikum Neukölln eingeliefert, wo sie sich anschließend bis zu ihrem Tod in stationärer Behandlung befand, nachdem bei ihr ein organüberschreitendes Pankreaskopfkarzinom festgestellt wurde. In einer Interdisziplinären Tumorkonferenz in dieser Klinik am 29.10.2019 stellten die behandelnden Ärzte fest, die 87-jährige Patientin sei wach, ansprechbar und orientiert. Sie habe einen klaren Therapiewunsch. Aus chirurgischer Sicht sei der Tumor möglicherweise operabel, es wurden als weitere Schritte histologische Untersuchungen und die Besprechung der Therapieoptionen mit der Patientin und den Angehörigen mit anschließender Wiedervorstellung vorgesehen. (…)

Die Antragsteller waren Nachbarn der Erblasserin. Am 24.10.2019 gegen 16 Uhr wurde in der Klinik in Anwesenheit dreier Zeugen und der Antragstellerin ein mit den Worten "Mein letzter Wille" überschriebenes, maschinenschriftliches Testament erstellt, welches die Antragstellerin zu 1.) zuvor vorbereitet, ausgedruckt und mitgebracht hatte. Unter Nr. 1 "Erbeinsetzung" werden dort beide Antragsteller zu gleichen Teilen zu alleinigen Erben der Erblasserin bestimmt. Das Dokument weist mit fünf Nummern auf zwei DIN-A4-Seiten Regelungen zur Erbeinsetzung, zu Ersatzerben, Testamentsvollstreckung, Schiedsklausel und Rechtswahl auf und ist auf beiden Seiten von der Erblasserin, sowie auf Seite 2 sowohl von der Antragstellerin zu 1.) als auch von den Zeugen F, G und H unterschrieben, wobei es fälschlich auf den 24.11.2019 datiert ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das Testament Bl. 19 f. der Testamentsakte Bezug genommen.

Die Antragsteller haben mit vor dem Notar J (…) beurkundetem Antrag vom 11.2.2020 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zu je ½ als Erben der Erblasserin beantragt. Sie berufen sich auf das zu ihren Gunsten errichtete Testament vom 24.10.2019. Dieses sei von der Erblasserin als Nottestament errichtet worden. Sie tragen vor, alle drei Zeugen seien der Auffassung gewesen, dass zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgrund des schlechten Gesundheitszustands der Erblasserin unmittelbare Todesgefahr bestanden habe. Die Erblasserin sei nicht mehr in der Lage gewesen, das Testament persönlich zu schreiben. Die Bemühungen, einen Notar hinzuzuziehen, seien vergeblich gewesen, insbesondere sei nach Errichtung des Nottestaments, besonders am 4.11.2019, versucht worden, einen Notar in das Krankenhaus Neukölln zu bestellen. Es seien insgesamt 20 Berliner Notare angerufen worden, jedoch habe keiner von ihnen kurzfristig Zeit für eine Testamentsbeurkundung im Krankenhaus Neukölln gehabt, auch der Notar J nicht.

(…)

Am 22.7.2020 zeigte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller dem Nachlassgericht deren anwaltliche Vertretung an.

Mit Beschl. v. 23.11.2020 – AZ 65 VI S 122/20 hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Nachlassgericht aus, die Voraussetzungen eines Nottestaments nach §§ 2250, 2251 BGB hätten nicht vorgelegen, da weder die objektive noch die subjektiv angenommene nahe Todesgefahr bestanden habe, noch könne die mangelnde Errichtungsmöglichkeit vor einem Bürgermeister oder Notar bejaht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschl. des Nachlassgerichts vom 23.11.2020 (Bl. 63 der Akten) Bezug genommen.

Mit der am 16.12.2020 bei dem Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde bringen die Antragsteller u.a. vor, es habe aufgrund des Gesundheitszustands der Erblasserin eine objektive nahe Todesgefahr bestanden. Das Nachlassgericht habe zudem nicht ausreichend gewürdigt, dass bei der Anfrage bei diversen Notaren nach dem 24.10.2019 kein Notar kurzfristig zu einer Beurkundung am Krankenbett bereit gewesen sei, was sich auch durch die geringen erzielbaren Gebühren erkläre. Das Bürgermeistertestament gem. § 2249 BGB komme bei einer Großstadt wie Berlin realistisch nicht infrage, die Regelung sei nur für ländliche Gemeinden gedacht.

Das AG hat sich mit Verfügung vom 3.2.2021 mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 88 d. A.).

(…)

II.

Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte (§ 63 Abs. 1 FamFG) Beschwerde der Beschwerdeführer bleibt in der Sache aus den im vollen Umfang zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und der Entscheidung über die Nichtabhilfe ohne Erfolg. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag der Antragsteller vom 11.2.2020 zu Recht zurückgewiesen, denn die Antragsteller sind nicht Erben der Erblasserin geworden, weil das sie begünstigende Tes...

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