Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Beschluss vom 23.11.2020; Aktenzeichen 65 VI 122/20)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 16.12.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 23.11.2020 (AZ. 65 VI S 122/20) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert wird auf 292.770 EUR festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die am ... 1932 geborene Erblasserin verstarb am frühen Morgen des 5.11.2019 zwischen 05.00 Uhr und 07.00 Uhr kinderlos und verwitwet. Sie hatte gemeinsam mit ihrem am ... 2015 vorverstorbenen Ehemann unter dem 17.01.2004 handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in welchem die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Die Erblasserin war alleinige Berechtigte an einem Erbbaurecht an dem Grundstück E-weg, (...) Berlin.

Am 15.10.2019 wurde die Erblasserin in das (...) Klinikum Neukölln eingeliefert, wo sie sich anschließend bis zu ihrem Tod in stationärer Behandlung befand, nachdem bei ihr ein organüberschreitendes Pankreaskopfkarzinom festgestellt wurde. In einer Interdisziplinären Tumorkonferenz in dieser Klinik am 29.10.2019 stellten die behandelnden Ärzte fest, die 87-jährige Patientin sei wach, ansprechbar und orientiert. Sie habe einen klaren Therapiewunsch. Aus chirurgischer Sicht sei der Tumor möglicherweise operabel, es wurden als weitere Schritte histologische Untersuchungen und die Besprechung der Therapieoptionen mit der Patientin und den Angehörigen mit anschließender Wiedervorstellung vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den medizinischen Befunden wird auf den Arztbericht des (...) Klinikum Neukölln vom 29.10.2019 (Anlage 01, ...) Bezug genommen.

Die Antragsteller waren Nachbarn der Erblasserin. Am 24.10.2019 gegen 16 Uhr wurde in der Klinik in Anwesenheit dreier Zeugen und der Antragstellerin ein mit den Worten "Mein letzter Wille" überschriebenes, maschinenschriftliches Testament erstellt, welches die Antragstellerin zu 1.) zuvor vorbereitet, ausgedruckt und mitgebracht hatte. Unter Ziff. 1 "Erbeinsetzung" werden dort beide Antragsteller zu gleichen Teilen zu alleinigen Erben der Erblasserin bestimmt. Das Dokument weist mit 5 Ziffern auf zwei DIN-A4-Seiten Regelungen zur Erbeinsetzung, zu Ersatzerben, Testamentsvollstreckung, Schiedsklausel und Rechtswahl auf und ist auf beiden Seiten von der Erblasserin, sowie auf Seite 2 sowohl von der Antragstellerin zu 1.) als auch von den Zeugen F, G und H unterschrieben, wobei es fälschlich auf den 24.11.2019 datiert ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das Testament Bl. 19 f. der Testamentsakte Bezug genommen.

Die Antragsteller haben mit vor dem Notar J (UR-Nr...) beurkundetem Antrag vom 11.02.2020 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zu je 1/2 als Erben der Erblasserin beantragt. Sie berufen sich auf das zu ihren Gunsten errichtete Testament vom 24.10.2019. Dieses sei von der Erblasserin als Nottestament errichtet worden. Sie tragen vor, alle drei Zeugen seien der Auffassung gewesen, dass zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes der Erblasserin unmittelbare Todesgefahr bestanden habe. Die Erblasserin sei nicht mehr in der Lage gewesen, das Testament persönlich zu schreiben. Die Bemühungen, einen Notar hinzuzuziehen, seien vergeblich gewesen, insbesondere sei nach Errichtung des Nottestaments, besonders am 4.11.2019, versucht worden, einen Notar in das Krankenhaus Neukölln zu bestellen. Es seien insgesamt 20 Berliner Notare angerufen worden, jedoch habe keiner von ihnen kurzfristig Zeit für eine Testamentsbeurkundung im Krankenhaus Neukölln gehabt, auch der Notar J nicht.

Das Nachlassgericht hat am 06.07.2020 die Antragsteller persönlich angehört und gemäß Beweisbeschluss vom selben Tage (Bl. 42 d.A.) die Zeugen F, G und H über die Umstände der Testamentserrichtung als Zeugen vernommen. Auf das Protokoll des Anhörungstermins vom 06.07.2020 (Bl. 39 d.A.) wird Bezug genommen.

Am 22.07.2020 zeigte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller dem Nachlassgericht deren anwaltliche Vertretung an.

Mit Beschluss vom 23.11.2020 (AZ 65 VI S 122/20) hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Nachlassgericht aus, die Voraussetzungen eines Nottestaments nach § 2250, 2251 BGB hätten nicht vorgelegen, da weder die objektive noch die subjektiv angenommene nahe Todesgefahr bestanden habe, noch könne die mangelnde Errichtungsmöglichkeit vor einem Bürgermeister oder Notar bejaht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Nachlassgerichts vom 23.11.2020 (Bl. 63 der Akten) Bezug genommen.

Mit der am 16.12.2020 bei dem Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde bringen die Antragsteller unter anderem vor, es habe aufgrund des Gesundheitszustandes der Erblasserin eine objektive nahe Todesgefahr bestanden. Das Nachlassgericht habe zudem nicht ausreichend gewürdigt, dass bei der Anfrage bei diversen Notaren nach dem 24.10.2019 kein Notar kurzfr...

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