Der vorliegende Beschluss ist innerhalb von zwei Jahren der dritte[1] zu einer Problematik, die in der Vergangenheit nicht unerhebliche mediale Aufmerksamkeit erlangt hat.

Wenn ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist und der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte zwischenzeitlich verstorben ist, versteht der ausgleichspflichtige überlebende Ehegatte in der Regel nicht, warum der Versorgungsausgleich nicht wieder rückgängig gemacht wird. Der gängige Vorwurf der – meistens – Männer lautet: "Ich zahle Monat für Monat für eine Tote – profitieren tut nur der Versorgungsträger." Darum haben zahlreiche Betroffene Hoffnung geschöpft, als der BGH im Jahr 2013[2] erstmalig entschieden hat, dass bei einem noch nach dem alten Recht durchgeführten Versorgungsausgleich eine Totalrevision nach § 51 VersAusglG nicht nur zu einem neuen Versorgungsausgleich nach neuem Recht, sondern bei Versterben des per Saldo ausgleichsberechtigten Ehegatten auch zu einem vollständigen Wegfall des VA führen kann – Anwendung des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG. Dies war zuvor umstritten gewesen. In der Folge ist es zu zahlreichen Anträgen auf Durchführung einer Totalrevision überlebender ausgleichspflichtiger Ehegatten gekommen. Dabei hat die Frage nach den einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines solchen Antrags großen Raum eingenommen.

1. "Ich zahle für eine Tote" – trifft dieser Vorwurf zu?

Betroffene ausgleichspflichtige Personen – in der Regel Männer (wegen der höheren Rentenanwartschaften) – beklagen nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person die rentenkürzenden Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf ihre Rente, welche sie als sinnlos empfinden. Für Anrechte der sog. Primärversorgung (§ 32 VersAusglG: insbesondere gesetzliche Renten, Beamtenversorgung und berufsständische Versorgungen) gibt es mit dem § 37 VersAusglG zwar eine Härtefallregelung, falls die ausgleichsberechtigte Person vor ihrem Tod aus dem geteilten Anrecht nicht länger als 36 Monate Leistungen bezogen hat. Die ausgleichspflichtige Person muss in diesem Fall beantragen, dass die Kürzung ausgesetzt wird. Der Antrag wirkt auch nur in die Zukunft (§ 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG: Monatserster nach Antragstellung). Hat der verstorbene frühere Ehegatte aber mehr als 36 Monate lang Leistungen bezogen, entfällt dieser Ausweg. Er hilft auch nicht bei sonstigen betrieblichen oder privaten Anrechten.

Die Vorstellung des überlebenden Ehegatten, für eine Verstorbene zu zahlen, gründet sich häufig auf den regelmäßigen Rentenmitteilungen der Versorgungsträger, in denen die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs rechnerisch dargestellt werden. Sie trifft aber nicht zu. Mit der Teilung der Anrechte tritt nämlich eine sofortige Trennung der Versorgungsschicksale ein, was auch für die Versorgungsträger von entscheidender Bedeutung ist. Die Versorgungsträger wirtschaften grundsätzlich nach einem Versicherungsprinzip. Sie betreuen eine große Gruppe von Versorgungsempfängern, die mit Versorgungsbeginn eine bestimmte statistische Lebenserwartung haben. Einige leben länger als das statistische Mittel, einige sterben früher. In der Gesamtheit wird kalkulatorisch aber der statistische Mittelwert erreicht. Die Versorgungsträger können ihre Leistungen an diejenigen, die länger leben, dadurch erbringen, dass sie für diejenigen, die früher sterben, weniger leisten müssen. Dieses Versicherungsprinzip gilt nach durchgeführtem Versorgungsausgleich für jeden Ehegatten, bezogen auf seinen Anteil. Würde also nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person deren Anrecht wieder an die ausgleichspflichtige Person zurückfallen, würde der Versorgungsträger diese Last tragen müssen, als Durchbrechung des Versicherungsprinzips. Das BVerfG hat auf dieser Grundlage deutlich gemacht, dass die Kürzung der Versorgung der ausgleichsberechtigten Person ihren Zweck – Trennung der Versorgungsschicksale – auch dann erfüllt hat, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor Empfang nennenswerter Leistungen aus dem erhaltenen Anrecht verstirbt.[3] Das gilt auch für solche Versorgungsträger, deren Leistungsspektrum sich nicht streng am Versicherungsprinzip orientiert. Nach Ansicht des BVerfG sind daher selbst die Härtefallregelungen der §§ 33 ff. – einschließlich des § 37 VersAusglG – verfassungsrechtlich nicht geboten.

2. Tod der ausgleichsberechtigten Person – Unterschied zwischen § 37 und § 51 VersAusglG

Wie bereits beschrieben, führt die Anwendung des § 37 VersAusglG unter einschränkenden Voraussetzungen zu einer Aussetzung der Kürzung durch den Versorgungsausgleich. Es muss sich um ein Anrecht der Primärversorgung handeln. Private und betriebliche Anrechte, auch auf eine Zusatzversorgung, sind vom Schutzbereich also nicht umfasst, was das BVerfG als verfassungsgemäß ansieht.[4] Außerdem darf die ausgleichsberechtigte Person vor ihrem Versterben nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem geteilten Anrecht bezogen haben.

Diese Einschränkungen enthält der ausschließlich auf Alt-Verfahren anzuwendend...

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