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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 7 Schenkungen unter Leb ... / 1.3 Freigebige Zuwendung und Schenkung i. S. d. BGB

Prof. Dr. Michael Fischer
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Rz. 10

Als Zuwendung versteht man jedwede Bereicherung des Vermögens einer anderen Person. Dabei muss sich der Zuwendende der Mehrung fremden Vermögens bewusst sein.[1] Nur die Gruppe der Zuwendungsgeschäfte lässt sich in entgeltliche und unentgeltliche unterscheiden.[2] Personenrechtliche Rechtsgeschäfte (z. B. Eheschließung) sind keine Zuwendungsgeschäfte, sie lassen sich als "entgeltfremd" qualifizieren. Ebenso wenig ist die Verfügung von Todes wegen (Erbeinsetzung oder Einräumung eines Vermächtnisses) ein geeigneter Zuwendungsgegenstand. Das hängt damit zusammen, dass eine Verfügung von Todes wegen weder beim (künftigen) Erblasser zu einer gegenwärtigen Entreicherung noch beim Begünstigten zu einer gegenwärtigen Bereicherung führt. Die Verfügung von Todes wegen führt zu keiner Vermögensverschiebung, sondern zu einer Vermögenszuordnung[3], die erbschaftsteuerrechtlich von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfasst wird. Problemtisch erscheint es auch, staatliche Zuwendungen in den Anwendungsbereich des Schenkungsteuerrechts einzubeziehen. Dagegen spricht bereits die Entstehungsgeschichte der Schenkungsteuer. Diese ist privatrechtlich geprägt und sollte eine Umgehung der Erbschaftssteuer durch Schenkungen verhindern.[4] Entscheidend ist vor allem, dass der Staat – im Gegensatz zu Privaten – im Grundsatz einem sog. Schenkungsverbot unterliegt. Staatliche Zuwendungen müssen durch die Verfolgung eines öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein. Sie erfolgen damit im Ergebnis nicht objektiv freigebig (Rz. 259). Fraglich erscheint es vor diesem Hintergrund, ob es zur Aufgabe des Schenkungsteuerrechts gehört, illegale, d. h. im konkreten Fall durch ein öffentliches Interesse nicht gerechtfertigte Zuwendungen, zu sanktionieren. Das ist nach hier vertretener Meinung sowohl im Bereich de...

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