Fachbeiträge & Kommentare zu Teilhabe

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 9 Vorrangi... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Als Vorgängervorschrift diente in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2017 § 8, der bis auf mehrere vorgenommenen Präzisierungen und Aufgabenausweitungen inhaltlich de...mehr

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Schell, SGB IX § 25 Zusamme... / 2.1.2 Nahtlose, zügige und einheitliche Leistungsgewährung (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 7 Nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 sind die Rehabilitationsträger gemeinsam dafür verantwortlich, dass die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich "wie aus einer Hand" erbracht werden. Die Rehabilitationsträger sind zur zügigen Leistungserbringung verpflichtet. Dabei haben sie die Leistungen so zu ...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.2.2 Vermeidung einer Behinderung (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 23 § 26 Abs. 2 Nr. 2 hat das Ziel, durch Gemeinsame Empfehlungen sich bereits im Frühstadium abzeichnende, zukünftige Beeinträchtigungen (gesundheitliche Barrieren) zu erkennen. Dadurch kann dem Fortschreiten gesundheitsgefährdender Prozesse, die durch chronische Erkrankungen und gleichzeitige gesundheitsbelastende Kontextfaktoren begünstigt werden, entgegengewirkt werde...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.2.8 Beteiligung von Haus-, Fach-, Betriebs- und Werksärzten (Abs. 2 Nr. 8)

Rz. 41 Betriebs- bzw. Werksärzte haben die Aufgabe, die Gesundheit und die Erwerbsfähigkeit der Arbeitnehmer zu fördern und zu erhalten. Dabei stützen sie sich auf eine ganzheitliche Betrachtung des arbeitenden Menschen mit Berücksichtigung somatischer, psychischer und sozialer Prozesse. In diesem Rahmen wirken sie beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 167 Abs. 2 SG...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.2.7 Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs (Abs. 2 Nr. 7)

Rz. 39 Damit Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung die für sie erforderlichen Leistungen zur Teilhabe im frühestmöglichen Stadium erhalten, ist es erforderlich, dass Anzeichen eines möglichen Bedarfs an Leistungen zur Teilhabe frühzeitig erkannt werden. Das Erkennen solcher Anzeichen ist gemeinsame Aufgabe der Rehabilitationsträger sowie aller potenziell am Reh...mehr

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Schell, SGB IX § 25 Zusamme... / 2.1.4 Beratung (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 10 In Ergänzung zu den §§ 13 bis 15 SGB I sowie § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB IX verpflichtet § 25 Abs. 1 Nr. 3 alle Rehabilitationsträger (§ 6) – also auch die Träger der öffentlichen Jugend- und der Eingliederungshilfe – zur Sicherstellung einer umfassenden, trägerübergreifenden Beratung des Menschen mit Behinderung oder drohenden Behinderung sowie eines jeden Bürgers, de...mehr

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Schell, SGB IX § 9 Vorrangi... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Bei Anträgen auf Sozialleistungen (§ 12 SGB I), die wegen einer Behinderung bzw. drohenden Behinderung oder von einem Menschen mit Behinderung oder drohenden Behinderung gestellt werden, hat der den Antrag bearbeitende Rehabilitationsträger (vgl. § 6) zu prüfen, ob der Betroffene Teilhabeleistungen (§ 4) benötigt, damit dieser unter Berücksichtigung der Ziele des § 4 auf D...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.7.1 Überblick

Rz. 41 Bei der Früherkennung und Frühförderung i. S. d. § 46 handelt es sich um Teilhabeleistungen (vgl. § 4) – nämlich schwerpunktmäßig um spezielle Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1, §§ 42 ff. SGB IX; § 43a letzter HS SGB V) und um Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 5 Nr. 5 SGB IX; § 79 SGB IX). Kostenträger sind deshalb in erster Linie die Krankenkassen ...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.5 Verfahren zur Erarbeitung der Gemeinsamen Empfehlungen einschließlich Vorbereitung (Abs. 5)

Rz. 54 Die Gemeinsamen Empfehlungen werden auf der Ebene der BAR mit allen Sozialleistungsträgern erarbeitet und treten nach einem gesetzlich vorgezeichneten Beteiligungs-/Benehmens- und Zustimmungsverfahren in Kraft. Kommt eine Gemeinsame Empfehlung nicht zustande, hat das zuständige Bundesministerium die Möglichkeit, eine Verordnung zu erlassen (vgl. § 27). Bisherige Erfahr...mehr

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Schell, SGB IX § 10 Sicheru... / 2.4 Frühzeitige Antragstellung (Abs. 4)

Rz. 10 Die Vorschrift erweitert die nach § 12 Abs. 1 bestehende allgemeine Pflicht der Rehabilitationsträger (§ 6), auf den Betroffenen einzuwirken, dass dieser einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellt. Stellt der Betroffene einen entsprechenden Antrag, hat diesen jeder Rehabilitationsträger entgegenzunehmen – und zwar auch dann, wenn er nicht zuständi...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.2.10 Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen (Abs. 2 Nr. 10)

Rz. 48 Nach § 26 Abs. 2 Nr. 10 haben die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgelisteten Rehabilitationsträger in Gemeinsamen Empfehlungen ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen zu vereinbaren. In der in diesem Zusammenhang stehenden Gemeinsamen Empfehlung über die Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen (Gemeinsame Empfehlung Sozialdi...mehr

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Schell, SGB IX § 9 Vorrangi... / 2.5 Aufgaben der Jobcenter (Abs. 4)

Rz. 15 Die Jobcenter sind keine Rehabilitationsträger i. S. d. § 6. Dem Grunde nach gilt für sie der Grundsatz der vorrangigen Prüfung von Leistungen zur Teilhabe nicht – obwohl gerade gesundheitliche Barrieren viele Empfänger von Arbeitslosengeld II daran hindern, auf Dauer wieder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. § 9 Abs. 4 verpflichtet deshalb die Jobcenter zu prüfen, ob E...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.2.1 Prävention (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 14 § 25 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 26 Abs. 1 verpflichtet die Rehabilitationsträger zur Bereitstellung von geeigneten Präventionsleistungen. Ziel ist, den Eintritt einer Behinderung (vgl. Komm. zu § 2) zu verhindern bzw. die Verschlimmerung einer bereits bestehenden Behinderung zu vermeiden (Tertiärprävention). Rz. 15 Zu der Thematik haben die Rehabilitationsträger zuletzt i...mehr

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Schell, SGB IX § 9 Vorrangi... / 2.3 Prüfung zur Beeinflussung von Rentenleistungen (Abs. 2)

Rz. 13 § 9 Abs. 2 dehnt den präventiven Grundsatz des Abs. 1 speziell auch auf Anträge wegen Erwerbsminderungsrenten aus. Durch geeignete Teilhabeleistungen (§ 4 i. V. m. § 5) sollen kostenintensive Erwerbsminderungsrenten vermieden oder gemindert werden. Auch wer gesundheitlich eingeschränkt ist, soll für die Erwerbsarbeit aktiviert werden bzw. solange wie möglich seinen be...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.9 Konkretisierung durch regionale Rehabilitationsträger (Abs. 9)

Rz. 73 Nach den verschiedenen Berichten der Bundesregierung über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe (z. B. BT-Drs. 15/4575 v. 16.12.2004, S. 4 und 28, und BT-Drs. 16/13829 v. 17.7.2009, S. 49) sind die Gemeinsamen Empfehlungen teilweise nicht hinreichend konkret formuliert. Das liegt u. a. auch an den regionalen Besonderheiten und Strukturen, di...mehr

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Schell, SGB IX § 10 Sicheru... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift verpflichtet die Rehabilitationsträger ergänzend zu § 9, bei der Prüfung des Teilhabebedarfs besonderes Augenmerk auf die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen und dessen aktuellem Arbeitsplatz zu richten. Während aufgrund Abs. 1 bei der Einleitung vom Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu prüfen ist, ob die Erwerbsfähigkeit des Behinderten bzw. von ...mehr

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Schell, SGB IX § 9 Vorrangi... / 3 Literatur, Materialien und Rechtsprechung

Rz. 16 Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess": https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/_publikationen/reha_vereinbarungen/pdfs/GEReha-Prozess.BF01.pdf. Basiskonzept für die Bedarfsermittlung bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: https://www.bar-frankfurt.de/bar-ev.html. Rz. 17 Anspruch eines Gehörlosen auf Rente wegen Erwerbsminderung bis zur verbindlichen Zusic...mehr

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Schell, SGB IX § 25 Zusamme... / 2.1.5 Begutachtungen (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 13 Durch § 25 Abs. 1 Nr. 4 wird den Rehabilitationsträgern die Verantwortung für eine trägerübergreifende Begutachtung nach einheitlichen Grundsätzen übertragen. Ziel ist, trotz der rehabilitationsträgerspezifischen Ausrichtungen Mehrfachgutachten zu vermeiden, sich widersprechende Begutachtungsergebnisse, die in der Vergangenheit immer wieder zu Verzögerungen im Rehabilit...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.1 Sicherstellung der Koordination der Teilhabeleistungen und der Kooperation der Rehabilitationsträger (Abs. 1)

Rz. 10 § 25 verpflichtet die Rehabilitationsträger, ihre Zusammenarbeit untereinander zu stärken. Dadurch soll von unterschiedlich zuständigen Rehabilitationsträgern eine zügige Leistungsgewährung "wie aus einer Hand" gewährleistet werden. Wie dieses geschehen soll, lässt § 25 offen, denn nach Auffassung des Gesetzgebers können die Rehabilitationsträger die ihnen aufgetragen...mehr

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Schell, SGB IX § 9 Vorrangi... / 2.1 Überblick

Rz. 4 Je früher ein Teilhabebedarf wegen einer drohenden bzw. bereits eingetretenen Behinderung erkannt wird, desto größer sind die Chancen, den Eintritt einer Behinderung oder ihre Verschlimmerung zu vermeiden oder die Auswirkungen einer Behinderung im Lebensalltag des Betroffenen abzufedern. Außerdem hat sich seit langer Zeit die Erkenntnis durchgesetzt, dass früh einsetze...mehr

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Schell, SGB IX § 25 Zusamme... / 2.1.6 Prävention (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 18 Nach § 3 haben die Rehabilitationsträger darauf hinzuwirken, dass der Eintritt einer Behinderung und einer chronischen Krankheit, die zu einer Behinderung führen kann, vermieden wird. Bei einer bereits vorliegenden Behinderung ist eine mögliche weitere Beeinträchtigung der Gesundheits- bzw. Teilhabesituation zu verhindern (vgl. auch § 1 Abs. 2 der GE "Prävention"). Vor...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.2.5 Koordination der Leistungen (Abs. 2 Nr. 5)

Rz. 31 Die Koordination der Teilhabeleistungen durch die Rehabilitationsträger zur Erfassung eines ggf. bestehenden Teilhabebedarfs, zur zügigen und wenn möglich nahtlosen Einleitung von Leistungen zur Teilhabe sowie zur Erreichung eines schnellen und dauerhaften Rehabilitationserfolgs ist eines der wichtigsten Ziele des SGB IX. Deshalb verpflichtet bereits § 26 Abs. 1 die Rehab...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.2.9 Informationsaustausch zur Integration von Menschen mit schwerer Behinderung auf der betrieblichen Ebene (Abs. 2 Nr. 9)

Rz. 46 Die Rehabilitationsträger haben u. a. mit unterschiedlichen Akteuren des "betrieblichen" Bereichs zusammenzuarbeiten, damit Menschen mit schwerer Behinderung in das Arbeitsleben integriert werden (§§ 10, 166). Wichtig ist u. a., dass die "betrieblichen" Akteure einen möglichen Rehabilitations- bzw. Teilhabebedarf frühzeitig erkennen und den Rehabilitationsprozess (Erh...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.2.6 Förderung von Selbsthilfegruppen/-organisationen (Abs. 2 Nr. 6)

Rz. 33 Die Selbsthilfe ist ein wichtiger Bestandteil des Gesundheitssystems. Charakteristisch für sie ist die spezifische Fachkompetenz, die auf der Kenntnis der Lebenssituation von kranken Menschen oder von Menschen mit Behinderung bzw. drohender Behinderung beruht – und zwar aufgrund unmittelbarer, eigener Erfahrung der handelnden Personen. Dieses fördert die Akzeptanz bei...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.6 Beteiligung von Verbänden für Menschen mit Behinderungen und Dritter (Abs. 6)

Rz. 62 Abs. 6 stellt sicher, dass bei der Vorbereitung der Gemeinsamen Empfehlungen die Erfahrungen und die Kompetenz von Verbänden der Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände ihrer Angehörigen, von den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, von Verbänden der Selbsthilfegruppen, von Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderung, von den für die Wahrnehmung der ...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 3 Literatur/Materialien

Rz. 76 Internetseite der BAR (http://www.bar-frankfurt.de): hier werden unter dem Stichwort Publikationen die Gemeinsamen Empfehlungen (auch die Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess"), die (Rahmen-)Empfehlungen/Vereinbarungen, die Jahresberichte über die Erfahrungen mit den Gemeinsamen Empfehlungen nach § 26 (bis 31.12.2017: § 13) Abs. 8 SGB IX, die Verfahrensgrundsätze für Ge...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.1 Wesen der Leistung "Früherkennung und Frühförderung"

Rz. 8 Die Frühförderung ist ein medizinisch-therapeutisches und gleichzeitig heilpädagogisches Förderangebot für Kinder mit (drohender) Behinderung. Zu diesen (drohenden) Behinderungen werden auch erhebliche Entwicklungsstörungen gezählt, die später die Schulpflicht und damit die Teilhabe einschränken. Die Frühförderung bezieht die Familien bzw. sonstige Bezugspersonen in die...mehr

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Schell, SGB IX § 48 Verordn... / 2.1 Verordnungsermächtigung für den Bereich der "(interdisziplinären) Früherkennung und Frühförderung"

Rz. 3 Die ""rüherkennung und Frühförderung" i. S. d. § 46 besteht aus einem interdisziplinär abgestimmten, "ganzheitlichen" System ärztlicher, medizinisch-therapeutischer, psychologischer, heilpädagogischer und sozialpädagogischer Leistungen. Die notwendigen medizinischen und (heil-)pädagogischen Leistungen werden als Komplexleistung (Zusammenfassung von mehreren einzelnen L...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 46 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Als Vorgängervorschrift diente in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2017 § 30. Diese Vorschrift verschmolz für noch nicht eingeschulte Kinder erstmals die heilpädagogischen M...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Als Vorgängervorschrift diente in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2017 § 13 SGB IX. Die heutige Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem damaligen § 13. Zur Begrü...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.5 Landesrahmenvereinbarungen (Abs. 4)

Rz. 28 Bei der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung i. S. d. § 46 handelt es sich um Leistungskomplexe, die sowohl Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 1 und 2 als auch Leistungen zur sozialen Teilhabe gemäß § 79 SGB IX (vgl. § 46 Abs. 3) umfassen – und zwar in interdisziplinärer Art. Das bedeutet, dass die Rahmenbedingungen für die Einrich...mehr

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Schell, SGB IX § 48 Verordn... / 2.2 Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Hilfsmitteln

Rz. 5 Die Hilfsmittel (§ 47) werden von den unterschiedlichen Rehabilitationsträgern aus unterschiedlichen Gründen zur Erreichung von unterschiedlichen Zielen zur Verfügung gestellt. Bei einem aus beruflichen Gründen notwendigen höhenverstellbaren Rollstuhl besteht z. B. die Möglichkeit, dass eine Krankenkasse die "Grundversorgung" erbringt und der Rentenversicherungsträger,...mehr

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Schell, SGB IX § 48 Verordn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9522 S. 252) entspricht die Vorschrift weitestgehend dem bis 31.12.2017 geltenden § 32. Die Verordnungsermächtigung wird jedoch ...mehr

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Schell, SGB IX § 25 Zusamme... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Die Regelung entspricht dem bis 31.12.2017 geltenden § 12. Neben redaktionellen Anpassungen wurde im Verhältnis zur Vorgängervorschrift lediglich in Abs. 1 die Nr. 6 ...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.2 Konkret zu regelnde Tatbestände (Abs. 2)

Rz. 12 Nach § 86 SGB X sind die Leistungsträger, ihre Verbände und die im SGB IX genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten. § 26 Abs. 1 konkretisiert diese Verpflichtung ausdrücklich noch mal auf die Rehabilitationsträger. Damit diese Zusammenarbeit von den Rehabilitationsträger...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.2.4 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 27 Wenn sich im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Frage stellt, wie der für den betroffenen Menschen in Betracht kommende Arbeitsmarkt und damit die zu erwartenden Beschäftigungsmöglichkeiten einzuschätzen sind, hat die Bundesagentur für Arbeit auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers gutachtlich Stellung zu nehme...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.8 Berichtsaufgaben der BAR (Abs. 8)

Rz. 72 Gemäß Abs. 8 hat die BAR gegenüber dem BMAS und den Ländern unterschiedliche Berichtsaufgaben zu erfüllen. Hierzu zählen alle 2 Jahre die Sammlung der ihr mitgeteilten Erfahrungen der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungsträger (einschließlich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) im Hinblick auf die Gemeinsamen Empfehlungen i. S. d. § 2...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.7.3 Förderleistungen: Festsetzung von Entgelten sowie Kostenaufteilung

Rz. 43 Die Förderleistungen (Therapien aufgrund der Vorgaben des Förder- und Behandlungsplans) sind in erster Linie von den Krankenkassen und den Kommunen/Träger der Eingliederungshilfe zu finanzieren (vgl. Rz. 41). Jeder Rehabilitationsträger ist darauf bedacht, nur die Kosten zu übernehmen, die in seine Zuständigkeit fallen. Die genaue Aufteilung der entstehenden Kosten wir...mehr

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Elternunterhalt / 13 Wichtige BGH-Entscheidungen zum Elternunterhalt

BGH, Urteil v. 23.10.2002, FamRZ 2002, 1698. Zur Verwirkung rückständigen Elternunterhalts (im Anschluß an Senatsurteil v. 13.1.1988, IVb ZR 7/87, BGHZ 103, 62). Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen von Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder (im Anschluß an Senatsurteil v. 26.2.1992, XII ZR 93/91, FamRZ 1992, 795). Zur Frage des Einsatzes von Ver...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aktien / 1.2 Mitgliedschaftsrechte

Aktien verkörpern Mitgliedschaftsrechte an der AG. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Mitverwaltung und die Teilhabe am Ertrag (laufender Ertrag in Form von Dividenden) bzw. am Liquidationserlös. Die Dividende ist der auf die einzelne Aktie entfallende Gewinnanteil, deren Höhe im Rahmen der Hauptversammlung der AG (nach Vorschlag durch den Vorstand) festgelegt wird. ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 24a Empfäng... / 2.4 Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln (Abs. 2)

Rz. 10 Nach Abs. 2 Satz 1 können für Frauen, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verschreibungspflichtige empfängnisverhütende Mittel auf Kassenrezept verordnet bzw. abgerechnet werden. Die bis zum 28.2.2015 geltende Fassung des Abs. 2, dass der Anspruch nur bestehe, soweit die Mittel ärztlich verordnet wurden, ist damit zwar in der Formulierung geändert, in i...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 20d Nationa... / 2.2.1 Trägerübergreifende Rahmenempfehlungen (Abs. 3)

Rz. 5 Die Krankenkassen, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und die Pflegekassen müssen durch ihre Spitzenorganisationen nach dem in § 20e geregelten Verfahren trägerübergreifende Rahmenempfehlungen vereinbaren, in denen die übergeordneten einheitlichen gemeinsamen Ziele und die daraus abzuleitenden vorrangigen Handlungsfelder...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 200 Meldepf... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 eingeführt (BGBl. I S. 2477). Sie regelt, wer für sonstige versicherungspflichtige Personen die Meldepflichten (§§ 28a ff. SGB IV) wahrzunehmen hat. Rz. 1a Art. 1 Nr. 36 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 139a Instit... / 2.3.6 Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln

Rz. 25 Das Institut bewertet den Nutzen von Arzneimitteln und die Kosten (Nr. 6). Die Nutzenbewertungen sollen eine Aussage über den Beitrag neuer Arzneimittel im Vergleich zu Standardtherapeutika zur Verbesserung der medizinischen Behandlung von Patienten beinhalten (BT-Drs. 15/1525 S. 128). Damit soll erreicht werden, dass eine Arzneimitteltherapie nach dem aktuellen Stand...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 80 Jugendh... / 2.3 Auswirkungen der Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Rz. 7a Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Gesetz v. 21.12.2008 die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (VN-BRK) in innerstaatliches Recht transformiert. Die VN-BRK ist seit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei den Vereinten Nationen seit dem 26.3.2009 für Deutschland verbindlich. Aufgrund der innerstaatlichen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 83 Aufgabe... / 2.2.4 Missbrauch/Vereinbarung zur Marktaufteilung

Rz. 12 Eine (horizontale) Vereinbarung auf der Ebene des relevanten Markts kann insbesondere in der Kooperation örtlicher Träger in Beratungsstellen oder Jugendzentren liegen. Die erforderliche Willensübereinstimmung über die Regelung des Marktverhaltens zu gemeinsamer Produktion (Dienstleistung) und Vertrieb liegt dabei darin, dass die Betreiber einer solchen gemeinsamen Ei...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 2. Grundgedanken

Der Versorgungsausgleich bezweckt die gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten im Alter und bei Invalidität. Er hat grundsätzlich die hälftige Teilung der ehezeitbezogenen Versorgungsanrechte zum Inhalt, unabhängig davon, ob diese Anwartschaften von nur einem oder von beiden Ehegatten erwirtschaftet worden sind. Dem Ehegat...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 10. Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsleben

Schieflagen können sich auch beim vorzeitigen Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Arbeitsleben ergeben. Wählt der ausgleichspflichtige Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit den vorzeitigen Rentenbezug unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen, errechnet sich der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ausgleichsbetrag aus der ungekürzten Altersrente, die ohne Versorgungsausgleich...mehr

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FF 03/2020, Der Karrierespr... / 1. Eheliche Lebensverhältnisse

Der Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse wurde bei der Eherechtsreform im Jahr 1977 aus dem früheren § 58 EheG übernommen. Er beinhaltet nach dem seinerzeitigen Leitbild der Hausfrauenehe eine Lebensstandardgarantie. Der leistungsstärkere Ehegatte wurde zur Gewährung eines unter Umständen lebenslangen angemessenen Unterhalts an den anderen Ehegatten verpflichtet. Seit de...mehr

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FF 03/2020, Berücksichtigun... / Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt. [2] Ihre im Oktober 1978 geschlossene Ehe wurde im Jahr 2006 geschieden; der Scheidungsausspruch ist seit dem 11.4.2007 rechtskräftig. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) begehrt die Abänderung eines am 26.4.2007 vor dem Oberlandesgericht geschlossenen Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt, der ihn zur...mehr