Rz. 12

Eine (horizontale) Vereinbarung auf der Ebene des relevanten Markts kann insbesondere in der Kooperation örtlicher Träger in Beratungsstellen oder Jugendzentren liegen. Die erforderliche Willensübereinstimmung über die Regelung des Marktverhaltens zu gemeinsamer Produktion (Dienstleistung) und Vertrieb liegt dabei darin, dass die Betreiber einer solchen gemeinsamen Einrichtung sich jeweils nach außen erkennbar darauf einigen, ein bestimmtes Gebiet – bzw. im Fall der Jugendhilfe einen Sozialraum – (unter Ausschluss dritter Wettbewerber) als sog. Bietergemeinschaft zu versorgen.

 

Rz. 13

Ein Anspruch freigewerblicher Anbieter auf Teilhabe an Jugend- und Beratungszentren kann sich auch aus der sog Essential Facilities-Doktrin ergeben, die der EuGH sowohl im Rahmen von Art. 81 EGV als auch von Art. 82 EGV heranzieht (EuGH, Urteil v. 21.10.1997, T-229/94). Danach kann die Verweigerung des Zugangs (unter angemessenen Bedingungen) zu einer sog. wesentlichen Einrichtung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen missbräuchlich sein, wenn dadurch potenzielle Wettbewerber am Marktzutritt gehindert werden. Eine Einrichtung ist wesentlich in diesem Sinne, wenn es für die übrigen Wettbewerber aus rechtlichen, technischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen unmöglich ist, ohne Zugang zu dieser Einrichtung auf dem betreffenden Markt tätig zu werden bzw. sie zu duplizieren oder wenn sie durch die Verweigerung dieser Einrichtung auf dem Markt lediglich die Stellung eines sog. second class competitors erreichen können.

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