Rz. 43

Die Förderleistungen (Therapien aufgrund der Vorgaben des Förder- und Behandlungsplans) sind in erster Linie von den Krankenkassen und den Kommunen/Träger der Eingliederungshilfe zu finanzieren (vgl. Rz. 41).

Jeder Rehabilitationsträger ist darauf bedacht, nur die Kosten zu übernehmen, die in seine Zuständigkeit fallen. Die genaue Aufteilung der entstehenden Kosten wird dadurch erschwert, dass die medizinischen bzw. medizinisch-therapeutischen Leistungen (medizinische Rehabilitation) mit den heilpädagogischen Leistungen (Leistungen zur sozialen Teilhabe) zu einer Komplexleistung verschmolzen werden (vgl. § 46 Abs. 3). Aus diesem Grund bestimmt § 46 Abs. 5, dass die beteiligten Rehabilitationsträger eine Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten zu treffen haben.

Nach § 9 FrühV (Rz. 3) haben die an den Leistungen der IFFs oder der SPZs jeweils beteiligten Rehabilitationsträger gemeinsam mit diesen die Übernahme und Teilung der Kosten für die im Rahmen der Förderung/Behandlung zu erbringenden Leistungen zu vereinbaren.

Bei der Festsetzung dieser Entgelte ist unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der Einrichtung der Grundsatz der ausreichenden und wirtschaftlichen Leistungserbringung zu beachten (vgl. u. a. § 4 Abs. 4 und § 12 SGB V). Dabei ist das Wort "ausreichend" nicht als Schulnote zu verstehen, sondern gleichzusetzen mit "sinnvoll" oder "quantitativ und qualitativ gut". Neben dem dreiseitigen Vertrag, der das Beziehungsgeflecht zwischen den beiden Kostenträgern und der Frühförderstelle regelt (personelle, räumliche und strukturelle Anforderungen, Inhalte der interdisziplinären Diagnostiken und Komplexleistungen einschließlich direkter und indirekter Leistungen, Verfahren von der Antragstellung bis zur Abrechnung, Dokumentation, Vergütung, Abrechnungsverfahren, Datenschutz, Qualitätssicherung usw.), ist daneben noch ein zweiseitiger Vertrag zwischen den beiden Kostenträgern notwendig (anspruchsberechtigter Personenkreis, Antragsbearbeitung und Bewilligungsverfahren nur durch einen der beiden Träger – nämlich dem, der i. d. R. die meisten Kosten trägt –, Einbindung des anderen Trägers im Innenverhältnis, Beziehungsgeflecht der beiden Träger im Verhältnis nach Außen, Zuständigkeit für die Widerspruchsbearbeitung, Regeln für mögliche Vorleistungen usw.).

 

Rz. 44

In der Regel richten sich die Vergütungen nach den Spezialisierungen/Leistungsprofilen des Dienstes und/oder der Einrichtung. Die Kosten für die vorgehaltenen Fachdisziplinen und die regionalen Gegebenheiten (z. B. Kosten für bedarfsgerecht vorgehaltene mobile Dienste) müssen berücksichtigt werden.

Grundsätzlich kann die Aufteilung der Entgelte zwischen den Kostenträgern pauschaliert werden. Der auf die heilpädagogischen Leistungen (§ 6 FrühV, vgl. Rz. 3) entfallende Anteil der Kommunen/Träger der Eingliederungshilfe an den Vergütungen (Entgelte) darf dabei

  • in IFFs oder in nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum 65 % und
  • in SPZs 20 %

der Kosten der interdisziplinären Frühfördereinheiten nicht überschreiten (§ 46 Abs. 5 Satz 3).

 

Rz. 45

Bisherige Erfahrungen zeigen, dass die Landschaft bezüglich der Gruppe der zu betreuenden Kinder und der Leistungsfähigkeit der Einrichtungen von Region zu Region bzw. von Frühförderstelle zu Frühförderstelle sehr unterschiedlich ist. Das liegt daran, dass die bisherige Struktur einer IFF sehr durch die Vorstellungen und die Herkunft des Betreibers der Einrichtung geprägt ist. So hat z. B. eine Behindertenorganisation als Betreiber einer Einrichtung ein anderes Förderklientel als eine von der Kommune betriebene Frühförderstelle mit heilpädagogischem Schwerpunkt. Aus diesem Grund können Vereinbarungen über die Höhe der Entgelte und über die Aufteilung der Kosten zwischen den beteiligten Kostenträgern in der Regel nur regional, also auf örtlicher Ebene, abgeschlossen werden – und dann immer nur speziell für eine Einrichtung und nicht global für einen bestimmten Einrichtungstyp. Dieses kommt auch durch § 46 Abs. 5 Satz 2 zum Ausdruck. 

Stellt ein Träger im Laufe der Zeit Verschiebungen bei der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungsgruppen fest, kann durch neue Vertragsverhandlungen (i. d. R. für die Zukunft) eine neue pauschalierte Aufteilung der Kosten vereinbart werden.

 

Rz. 46

Für die erstmalige Ermittlung der Höhe der Entgelte und einer Aufteilung der Kosten bietet es sich z. B. bei einer bereits seit Jahren arbeitenden, aber erst jetzt interdisziplinär tätigen Frühförderstelle an, dass sowohl die Krankenkassen als auch die Kommunen in Zusammenarbeit mit der Frühförderstelle die bisherigen Kosten, die die Kinder bislang für

  • Heilmittel (Zuständigkeit der Krankenkasse) und
  • heilpädagogische Leistungen (Zuständigkeit der Kommune)

verursachten, ermitteln und ins Verhältnis setzen. In der Regel werden die Kosten auf Basis der voraussichtlichen Personalstrukturen errechnet. Das bedeutet, dass die Arbeitsentgelte des pädagogischen und medizin...

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