Rz. 48

Nach § 26 Abs. 2 Nr. 10 haben die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgelisteten Rehabilitationsträger in Gemeinsamen Empfehlungen ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen zu vereinbaren. In der in diesem Zusammenhang stehenden Gemeinsamen Empfehlung über die Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen (Gemeinsame Empfehlung Sozialdienste) von September 2016 wird in allgemeiner Form die Kooperation und Zusammenarbeit der Sozialen Dienste und der Rehabilitationsträger geregelt. Die Rehabilitationsträger sahen aufgrund der Änderung des SGB IX infolge des Inkrafttretens des BTHG zum 1.1.2018 keine Notwendigkeit, die Gemeinsame Empfehlung zu überarbeiten, weil sich – bis auf die zahlenmäßige Benennung der jeweiligen Paragrafen – keine Änderungen ergaben. Die Gemeinsame Empfehlung kann heute zusammen mit einem Einlegeblatt, welches die Benennung der alten und neuen Paragrafen gegenüberstellt, auf der Homepage der BAR (Fundstelle: vgl. Rz. 76) heruntergeladen werden.

 

Rz. 49

Nach § 2 Abs. 1 der Gemeinsamen Empfehlung "Sozialdienste" informieren und beraten Sozialdienste

  • kranke Menschen mit Behinderung bzw. drohender Behinderung und
  • ihre Angehörigen

in sozialen, persönlichen, finanziellen und sozialrechtlichen Fragen. Sie leisten auf Wunsch Unterstützung im umfassenden Sinne – insbesondere in der Bewältigung der Folgen der Krankheit und Behinderung sowie der Eingliederung – und geben Auskunft z. B. über adäquate Rehabilitationsmöglichkeiten und den Weg ihrer Beantragung. Sozialdienste regen außerdem Leistungen zur Teilhabe an und leiten diese ggf. in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger ein.

Zu den Aufgaben der Sozialdienste zählen allgemein insbesondere

  • die Beratung und Betreuung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung

    • bei allen in Betracht kommenden Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistungen (bei Antragsstellung: auch Beschreibung der Aktivitäts- und Partizipationsstörungen funktionsbezogen i. S. d. ICF, um dadurch die Rehabilitationsträger zu befähigen, bedarfsgerechte Leistungen erbringen zu können).
    • bei allen Fragen des Sozialhilferechts und der Familienunterstützung,
    • beim Übergang vom stationären Aufenthalt in Anschlussmaßnahmen oder in eine andere Versorgungsform,
  • die Information zu Pflegeversicherungsleistungen nach dem SGB IX bzw. Hilfe bei der Organisation entsprechender Leistungen (z. B. häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst und/oder durch Angehörige, Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung),
  • die Beratung zu ergänzenden Angeboten (z. B. Hausnotruf, Hilfsmittelversorgung, hauswirtschaftliche Hilfen, Kinderbetreuung, Essen auf Rädern, Selbsthilfegruppe etc.),
  • die Information zu Fragen der wirtschaftlichen Sicherung (z. B. Krankengeld, Erwerbsminderungsrente, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, etc.),
  • die Information zum Schwerbehindertenausweis, zur Patientenverfügung, zur Vorsorgevollmacht und zum Betreuungsrecht.
 

Rz. 50

Sozialdienste sind gemäß § 3 der Gemeinsamen Empfehlung

  • mit Schwerpunkt im Bereich der medizinischen Rehabilitation z. B. Krankenhaussozialdienste, Sozialdienste in ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen sowie Beratungsstellen im Gesundheitswesen wie Beratungsstellen für chronisch kranke Menschen bzw. Menschen mit Behinderung, Krebsberatungsstellen, Suchtberatungsstellen, Sozialpädiatrische Zentren oder Sozialpsychiatrische Dienste,
  • mit Schwerpunkt im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben z. B. Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Phase II-Einrichtungen, Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und
  • mit Schwerpunkt im Bereich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft indikations- und zielgruppenspezifische Beratungsstellen, die insbesondere von Kirchen, Kommunen, Wohlfahrtsverbänden oder Trägern der freien Jugendhilfe getragen werden oder diesen angeschlossen sind.
 

Rz. 51

In der Praxis sind die Sozialdienste im Verhältnis zum betroffenen Menschen die "Kümmerer" für die Einleitung und Fortführung des Rehabilitationsprozesses. Im Verhältnis zu den Rehabilitationsträgern konzentriert sich die Zusammenarbeit der Sozialdienste häufig auf Anregungen und Fragen im Zusammenhang mit Anträgen auf Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistungen. Auf regionaler Ebene treffen sich deshalb Mitarbeiter von Rehabilitationsträgern in meist unregelmäßigen Abständen mit Mitarbeitern von Sozialdiensten zum gegenseitigen Informationsaustausch auf verwaltungsmäßiger Ebene.

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