Rz. 3

Die ""rüherkennung und Frühförderung" i. S. d. § 46 besteht aus einem interdisziplinär abgestimmten, "ganzheitlichen" System ärztlicher, medizinisch-therapeutischer, psychologischer, heilpädagogischer und sozialpädagogischer Leistungen. Die notwendigen medizinischen und (heil-)pädagogischen Leistungen werden als Komplexleistung (Zusammenfassung von mehreren einzelnen Leistungen zu einem Leistungskomplex) erbracht. Die Kosten für bestimmte Leistungskomplexe tragen unterschiedliche Rehabilitationsträger – teils auch nur anteilig.

Aufgrund der in der Zeit vom 1.7.2001 bis 31.12.2017 geltenden Vorgängervorschrift (§ 30 a. F.) entwickelten sich in allen Bundesländern die Leistung "Früherkennung und Frühförderung" nur sehr zögerlich und aus Sicht des Gesetzgebers unzulänglich. Das lag insbesondere an den höchst unterschiedlichen Auffassungen darüber, wie in der Praxis eine wirksame Früherkennung und Frühförderung umgesetzt werden kann. Aufgrund dessen erließ das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) am 24.6.2003 mit Wirkung zum 1.7.2003 die "Frühförderungsverordnung" (BGBl. I S. 998; vgl. Rz. 4, linke Spalte). Hierdurch wurden die Zielsetzung des Gesetzgebers und seine Vorstellung über die Umsetzung des damaligen § 30 wesentlich deutlicher. Dennoch entwickelte sich die "Früherkennung und Frühförderung" von noch nicht eingeschulten Kindern in einigen Bundesländern nicht so wie angedacht. Aufgrund dessen wurde die Frühförderverordnung durch Art. 23 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 (vgl. Art. 26 des Gesetzes v. 23.12.2016) konkretisiert – und zwar vom damals noch zuständigen BMGS. Eine Synopse der bis zum 31.12.2017 geltenden und der ab 1.1.2018 gültigen, konkretisierten Fassung der Frühförderverordnung (FrühV) ist nachstehend abgedruckt:

 

Rz. 4

Synopse:

 

Text der FrühV vom 24.6.2003

Eingangsformel:

Auf Grund des § 32 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001,BGBl. I S. 1046, 1047), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:

Text der FrühV in der Fassung vom 23.12.2016

Eingangsformel:

Auf Grund des § 32 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Abgrenzung der durch interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren ausgeführten Leistungen nach § 30 Abs. 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Früherkennung und Frühförderung noch nicht eingeschulter behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, die Übernahme und die Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern sowie die Vereinbarung der Entgelte richtet sich nach den folgenden Vorschriften.

§ 1 Anwendungsbereich

Die Abgrenzung der durch interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren ausgeführten Leistungen nach § 46 Abs. 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Früherkennung und Frühförderung noch nicht eingeschulter behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, die Übernahme und die Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern sowie die Vereinbarung der Entgelte richtet sich nach den folgenden Vorschriften.

§ 2 Früherkennung und Frühförderung

Leistungen nach § 1 umfassen

1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5) und

2. heilpädagogische Leistungen (§ 6).

Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen und sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt. Näheres zu den Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren kann durch Landesrahmenempfehlungen geregelt werden.

§ 2 Früherkennung und Frühförderung

Leistungen nach § 1 umfassen

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5),
  • heilpädagogische Leistungen (§ 6) und
  • weitere Leistungen (§ 6a).
Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.

§ 3 Interdisziplinäre Frühförderstellen

Interdisziplinäre Frühförderstellen im Sinne dieser Verordnung sind familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern dienen, um in interdisziplinärer Zusammenarbeit von qualifizierten medizinisch-therapeutischen und päd...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge