0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Die Regelung entspricht dem bis 31.12.2017 geltenden § 21a.

Neben redaktionellen Anpassungen ergibt sich im Verhältnis zur Vorgängervorschrift lediglich eine Änderung. Hierbei handelt es sich um die Regelung, dass das BMAS eine Verordnung i. S.d. § 30 immer nur im Einvernehmen mit dem BMG erlassen kann. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Persönliche Budgets auch sowohl nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung als auch der sozialen Pflegeversicherung erbracht werden können.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Das Persönliche Budget (§ 29) ermöglicht Menschen mit Behinderungen (oder einer chronischen Erkrankung, die zu einer Behinderung führen kann), anstelle einer traditionellen Sach- oder Dienstleistung eine Geldzuwendung oder – in Ausnahmefällen – Gutscheine zu erhalten. Mit dem Persönlichen Budget sollen diese Menschen auf ihren eigenen Wunsch ihren Bedarf an Teilhabeleistungen

  • in eigener Verantwortung und Gestaltung decken und
  • selbst bestimmen, welche Hilfen sie wann, wie und durch wen in Anspruch nehmen

(Stärkung der Wunsch- und Wahlrechte).

Der Rehabilitationsträger stellt also dem "Budgetnehmer" im Rahmen einer Zielvereinbarung im Voraus Geld zur Verfügung, mit dessen Hilfe der "Budgetnehmer" seinen Teilhabebedarf mit Leistungen, die er sich auf dem freien Dienstleistungs-/Sachleistungsmarkt selbst besorgt/organisiert, befriedigen kann. Der Budgetnehmer kann damit im Rahmen der vereinbarten Kriterien und Auflagen selbst entscheiden, wann und in welchem Umfang er welche Dienstleistung oder Unterstützung durch welche Person oder Einrichtung/Institution bzw. Firma in Anspruch nehmen möchte. Diese Leistung bezahlt der Empfänger des Persönlichen Budgets als "Kunde" oder als "Arbeitgeber" von dem empfangenen Betrag (Budget).

 

Rz. 3

§ 30 ist in Verbindung mit § 29 bzw. den bis 31.12.2017 geltenden § 17 Abs. 2 bis 6 zu sehen. Um den gesetzlichen Rahmen für die Gewährung von Persönlichen Budgets zu präzisieren, schafft § 30 die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, die – in Ergänzung zu § 29 – die näheren Regelungen

  • zum Inhalt und der Ausführung des Persönlichen Budgets,
  • zum Verfahren sowie
  • zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger

regelt. Aufgrund des ehemaligen § 17 erfolgte am 27.5.2004 eine erste Rechtsverordnung zum Bereich des Persönlichen Budgets – nämlich die "Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Budgetverordnung – BudgetV)". Sie wurde im Jahr 2004 im BGBl. I S. 1055 veröffentlicht und trat zum 31.12.2017 außer Kraft, weil der heutige § 29 wesentliche Inhalt dieser Verordnung übernommen hat. Der Text der Verordnung ist in der Komm. zu § 29 aufgeführt.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 4

Der Gesetzgeber lässt in § 29 offen, wie das Persönliche Budget im Einzelfall zu händeln ist. Um den Anspruch auf das Persönliche Budget (Inhalt) und das notwendige Verfahren zur Umsetzung zu präzisieren, schafft der Gesetzgeber durch § 30 (bis 31.12.2017: § 21a) die Möglichkeit, durch eine Rechtsverordnung Handlungsschritte zur Umsetzung vorzugeben. Diese Rechtsverordnung erfolgte am 27.5.2004 (BudgetV; Text vgl. Komm. zu § 29).

Die bis 31.12.2017 geltende Verordnung regelte,

  • dass das Persönliche Budget von allen Rehabilitationsträgern, den Pflegekassen und den Integrationsämtern erbracht werden konnte (§ 2 der VO).
  • dass die Krankenkasse, sofern sie für einen behinderten bzw. für einen von Behinderung bedrohten Menschen ein Persönliches Budget zu leisten hatte, in das Persönliche Budget nicht nur ausschließlich Teilhabeleistungen i. S. des § 5 SGB IX, sondern auch die sonstigen wegen Krankheit notwendigen Naturalleistungen (Sach- oder Dienstleistungen) einberechnen und in Geld umwandeln kann (z. B. Kosten für häusliche Krankenpflege i. S. d. § 37 SGB V, für Dialysebehandlung, für Hilfsmittel i. S. d. § 33 SGB V, für Fahrkosten zum Arzt im Rahmen des § 60 SGB V). Voraussetzung war, dass der Budgetnehmer die Umwandlung dieser Leistungen ausdrücklich wählt (§ 2 der VO). Die Aufnahme dieser Leistungen war dann in der Zielvereinbarung zu regeln.
  • dass ein Persönliches Budget auch als trägerübergreifendes Persönliches Budget zur Verfügung gestellt werden konnte (§ 2 der VO). Das war dann der Fall, wenn sich das Budget aus Leistungen verschiedener Rehabilitationsträger (einschließlich der Pflegekassen und dem Integrationsamt) zusammensetzen sollte. Beratungs- und fallführend war dann in der Regel der zuerst angegangene Rehabilitationsträger, sofern er Leistungen zum Persönlichen Budget hinzuzusteuern hatte.

    Der Rehabilitationsträger hatte als federführender Leistungsträger die beteiligten Leistungsträger über den trägerübergreifenden Teilhabebedarf zu unterrichten, deren Stellungnahme einzuholen, federführend den Inhalt der Zielvereinbarung festzulegen und den Verwaltungsakt gegenüber ...

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