Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 eingeführt (BGBl. I S. 2477). Sie regelt, wer für sonstige versicherungspflichtige Personen die Meldepflichten (§§ 28a ff. SGB IV) wahrzunehmen hat.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 36 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) hat mit Wirkung zum 1.1.1992 in Abs. 2 Satz 2 die Wörter "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Bundesminister für Gesundheit" ersetzt. Der Regelung liegt eine organisatorische Aufgabenübertragung der Krankenversicherung auf den Bundesminister für Gesundheit zugrunde.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (3. SGB V-Änderungsgesetz – 3. SGB V-ÄndG) v. 10.5.1995 (BGBl. I S. 678) hat mit Wirkung zum 19.5.1995 in Abs. 2 Satz 1 die Wörter "versicherungspflichtige Studenten" durch die Wörter "versicherte Studenten" und in Abs. 2 Satz 2 die Wörter "Der Bundesminister" durch die Wörter "Das Bundesministerium" ersetzt. Die Hochschulen melden die Daten nicht nur für versicherungspflichtige Studenten sondern auch für freiwillig versicherte oder familienversicherte Studenten. Abs. 2 Satz 2 wird lediglich redaktionell angepasst.

 

Rz. 1c

Art. 5 Nr. 30 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) hat mit Wirkung zum 1.7.2001 in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" sowie in Nr. 2 die Wörter "berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt. Der Text wurde an den Sprachgebrauch des SGB IX angepasst.

 

Rz. 1d

Die Verordnungsermächtigung in Abs. 2 Satz 2 wurde zuletzt mit Wirkung zum 8.11.2006 durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) geändert.

 

Rz. 1e

Das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat mit Wirkung zum 1.1.2020 Abs. 2 ersetzt und Abs. 3 angefügt. Die Absätze regeln die Vorlagepflichten und Meldungen für versicherungspflichtige Auszubildende des Zweiten Bildungswegs nach § 5 Abs. 1 Nr. 10.

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