Rz. 41

Bei der Früherkennung und Frühförderung i. S. d. § 46 handelt es sich um Teilhabeleistungen (vgl. § 4) – nämlich schwerpunktmäßig

Kostenträger sind deshalb in erster Linie

  • die Krankenkassen für die Leistungen der medizinischen Rehabilitation und
  • die Kommunen bzw. die Träger der Eingliederungshilfe für die Leistungen zur sozialen Teilhabe. Bei seiner Ermessensentscheidung hat sich die Kommune am (Teilhabe-)Bedarfsdeckungsprinzip zu orientieren (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.12.2007, L 23 B 249/07 SO ER).

Gemäß § 46 Abs. 4 haben die jeweils beteiligten Rehabilitationsträger mit dem Träger der IFF (Leistungserbringer) die Entgelte der Förderung und Behandlung in einer Landesrahmenvereinbarung zu regeln. Sie vereinbaren i. d. R. eine Kostenteilung auf der Basis der vereinbarten Personalausstattung (pädagogisches und medizinisch–therapeutisches Personal). Einzelheiten vgl. Rz. 42 ff.

Die private Krankenversicherung kennt i. d. R. die adäquaten Früherkennungs- und Frühförderleistungen in IFFs nicht. Deshalb fehlt hier der zweite Kostenträger. Nach Auffassung des Autors hat in diesen Fällen der Träger der Eingliederungshilfe auch die Kosten für den Anteil der medizinischen Rehabilitation zu tragen (§ 5 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 7 sowie § 109 und § 91 i. V. m. § 138 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX).

Beruht der Teilhabebedarf jedoch auf den Folgen eines unfallversicherten Ereignisses (z. B. Entwicklungsstörungen wegen eines im Kindergarten erlittenen Unfalls; § 8 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII), hat der zuständige Unfallversicherungsträger die Leistungen allein zu übernehmen, weil dessen Leistungsverpflichtung das gesamte Spektrum der Teilhabeleistungen abdeckt und Leistungen der Unfallversicherung generell vorrangig sind (vgl. z. B. § 11 Abs. 5 SGB V).

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