Rz. 7a

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Gesetz v. 21.12.2008 die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (VN-BRK) in innerstaatliches Recht transformiert. Die VN-BRK ist seit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei den Vereinten Nationen seit dem 26.3.2009 für Deutschland verbindlich. Aufgrund der innerstaatlichen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes obliegt die Umsetzung der Bestimmungen der VN-BRK Bund, Ländern und Kommunen gemeinsam für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

 

Rz. 7b

Die Unterstützungs-, Förder- und Integrationsangebote der verschiedenen Träger, Institutionen und Einrichtungen – nicht nur der Jugendhilfe – haben sich in der Vergangenheit tendenziell eher an einem defizitorientierten Ansatz ausgerichtet: Menschen mit Behinderungen sollten durch eine möglichst individuell ausgerichtete Förderung, basierend auf einer entsprechenden Diagnostik, in die Gesellschaft soweit als möglich integriert werden. Darüber hinausgehend geht die VN-BRK in ihren allgemeinen Grundsätzen davon aus, dass die jedem Menschen innewohnende Würde bedingt, dass alle Menschen, auch Menschen mit Behinderungen, aufgrund der ihnen zukommenden individuellen Autonomie und der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen (Art. 3 Buchst. a) einen Anspruch auf volle und wirksame Teilhabe an und Einbeziehung in die Gesellschaft haben (Art. 3 Buchst. c). Dies korrespondiert mit dem Grundsatz, dass die Mehrheit der nichtbehinderten Menschen die Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen nicht nur zu achten, sondern sie als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit zu akzeptieren hat (Art. 3 Buchst. d). Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben diese Grundsätze bei der Planung des Bedarfs von Einrichtungen und Diensten unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen der jungen Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

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