Rz. 1

Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9522 S. 252) entspricht die Vorschrift weitestgehend dem bis 31.12.2017 geltenden § 32. Die Verordnungsermächtigung wird jedoch seit dem 1.1.2018 nicht mehr vom BMG bzw. ehemals BMGS, sondern von dem für das SGB IX zuständigen BMAS – dann allerdings im Einvernehmen mit dem BMG – ausgeübt. Mit der Einvernehmensregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Leistungen der Früherkennung und Frühförderung sowie Hilfsmittel auch von der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden.

Neben der Veränderung der Befugnis zum Erlass von Verordnungen wurde zum 1.1.2018 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift neu gefasst. Die Anpassung ergibt sich aus den geänderten Regelungsinhalten der Frühförderungsverordnung (FrühV). Die FrühV enthält nur noch Regelungen zur Abgrenzung der in § 46 genannten Leistungen und der weiteren Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen. Die Regelungen zur Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern, zur Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte sowie zur Finanzierung sind seit dem 1.1.2018 nicht (mehr) Bestandteil der FrühV und werden in die Verantwortung der Länder gegeben (heutiger § 46 Abs. 4 bis 6).

Nr. 2 des heutigen § 48 (Verordnungsermächtigung für den Bereich der Hilfsmittel) bleibt gegenüber dem bis 31.12.2017 geltenden Text des § 32 unverändert.

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