Rz. 7

Nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 sind die Rehabilitationsträger gemeinsam dafür verantwortlich, dass die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich "wie aus einer Hand" erbracht werden.

Die Rehabilitationsträger sind zur zügigen Leistungserbringung verpflichtet. Dabei haben sie die Leistungen so zu gestalten, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Leistungen in zeitgemäßer Weise und umfassend erhält (§ 17 SGB I) – und zwar in der Weise, dass entsprechend der Zielsetzung des § 4 Abs. 2 Satz 2 und unter Berücksichtigung des eigenen Leistungsspektrums Leistungen anderer Sozialleistungsträger möglichst nicht erforderlich werden; bei der Teilhabeplanung ist sicherzustellen, dass Leistungen zur Teilhabe in ausreichendem Maße barrierefrei zur Verfügung stehen.

Der Gesetzgeber legt besonderen Wert darauf, dass

  • Wartezeiten zwischen zwei Leistungen nicht entstehen und
  • Untersuchungen unterschiedlicher Rehabilitationsträger zur Beurteilung der Teilhabemöglichkeiten vermieden werden, soweit bereits verwertbare Untersuchungsergebnisse vorliegen.

Im Hintergrund sollen sich die Rehabilitationsträger bei zeitlich parallel oder zeitlich hintereinander folgenden Leistungen bzw. Leistungsgruppen abstimmen und gemeinsam den Reha-Prozess gestalten. Der Gesetzgeber legt hierfür den Grundstein, indem er an verschiedenen Stellen des SGB IX Regelungen trifft, die die Rehabilitationsträger zwingend zu beachten haben – z. B. durch

 
§ 9 Abs. 1: Frühzeitige rehabilitationstionsträgerübergreifende Prüfung eines möglichen Teilhabebedarfs
§ 12 Abs. 1 Satz 1: Hinwirken auf eine Leistungs-Antragstellung bei Erkennung eines Teilhabebedarfs
§§ 14, 15 Klare Bestimmung des zur Leistung verpflichteten Leistungsträgers
§ 18 Abs. 1 bis 5 Möglichkeit, sich die Teilhabeleistung selbst zu besorgen und sich später die Kosten erstatten zu lassen, wenn der Rehabilitationsträger innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist, bis zu der er über den Antrag entscheiden muss, nicht über den Leistungsantrag entschieden hat.
§ 18 Abs. 6 Erstattung der Kosten für eine zu Unrecht abgelehnte oder unaufschiebbare Leistung
§§ 19, 20 Verpflichtung zur Erstellung eines Teilhabeplans zwecks Feststellung und Koordination von individuell notwendigen Leistungen unterschiedlicher Leistungsgruppen (§ 5) oder verschiedener Rehabilitationsträger (§ 6), ggf. unterstützt durch eine Teilhabekonferenz

Die Gemeinsame Empfehlung der BAR zum Bereich "Reha-Prozess" (Rz. 6) regelt insbesondere in deren §§ 79 bis 83, durch welches flankierendes Handeln und mit welchen Verfahren die rehabilitationsträgerspezifischen Schnittstellenprobleme gelöst werden sollen. Bezogen auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sind hier folgende Paragrafen der Gemeinsamen Empfehlung zu nennen:

 
§ 79 Abs. 1 Satz 1: Die Menschen mit Behinderung werden in die Durchführung der Leistungen zur Teilhabe aktiv einbezogen.
§ 79 Abs. 2: Mit dem Ziel der Nahtlosigkeit werden die im Einzelfall erforderlichen Leistungen durch den oder die Rehabilitationsträger bzw. die Integrationsämter unverzüglich "wie aus einer Hand" erbracht, d. h. ohne schuldhaftes Zögern und aufeinander abgestimmt. Organisatorische und verfahrensmäßige Prozesse werden durch die Rehabilitationsträger bzw. Integrationsämter daran ausgerichtet.
§ 79 Abs. 4 Satz 1 bis 3: Die Rehabilitationsträger und Integrationsämter erbringen die Leistungen nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger/das Integrationsamt geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt (§ 7 SGB IX). Grundlage für eine einheitliche, qualitätsgesicherte Leistungserbringung nach einheitlichen Grundsätzen bildet die Gemeinsame Empfehlung "Qualitätssicherung" nach § 37 Abs. 1 SGB IX. Darüber hinaus haben sich die Rehabilitationsträger und Integrationsämter zur Sicherung einer einheitlichen Leistungserbringung auf gemeinsame trägerübergreifende Rehabilitationskonzepte, Rahmenvereinbarungen/-empfehlungen (z. B. für die ambulante medizinische Rehabilitation bei bestimmten Indikationen) oder vergleichbare Regelungen verständigt.
§ 79 Abs. 4 Satz 5: Soweit zur zügigen, nahtlosen und einheitlichen Leistungseinleitung und -erbringung erforderlich, streben die Rehabilitationsträger und Integrationsämter eine Vereinheitlichung der Formulare an.
§ 79 Abs. 5: In den Fällen, in denen ein Teilhabeplan erstellt wurde, werden die Leistungen zur Teilhabe auf dieser Grundlage erbracht.
§ 81 Abs. 2: Erkennt der Rehabilitationsträger oder das zuständige Jobcenter während der Durchführung einer Teilhabeleistung, dass für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in das Erwerbsleben voraussichtlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, hat er den Menschen mit Behinderung im Rahmen seiner Verpflichtung zur umfassenden Auskunft und Beratung hierüber zu unterrichten. Er wirkt unter Beachtung eines ggf. vorhandenen Teilhabeplans auf eine entsprechende Antragstellung ...

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