Der Versorgungsausgleich bezweckt die gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten im Alter und bei Invalidität. Er hat grundsätzlich die hälftige Teilung der ehezeitbezogenen Versorgungsanrechte zum Inhalt, unabhängig davon, ob diese Anwartschaften von nur einem oder von beiden Ehegatten erwirtschaftet worden sind. Dem Ehegatten mit den wertniedrigeren Anrechten wird so frühzeitig eine eigenständige soziale Sicherung verschafft. Die frühere sog. Geschiedenen-Witwenrente wurde aufgegeben. Die "sozialrechtliche Sicherung der nicht erwerbstätigen Frau" stand so im Mittelpunkt, dass eine der ersten erläuternden Abhandlungen zum neuen Versorgungsausgleich sogleich mit diesem Thema beginnt.[2] Diese Akzentuierung verkennt, dass es sich bei dem Versorgungsausgleich zunächst einmal lediglich um ein (damals neues) familienrechtliches Ausgleichssystem handelt.

Der Gesetzgeber und das Bundesverfassungsgericht[3] begreifen die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte der Ehegatten als das Ergebnis einer gemeinsamen und gleichwertigen Lebensleistung. Der BGH[4] stellt die Mitversorgungsidee heraus, nach der mit dem Versorgungsausgleich sichergestellt werden soll, dass die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte auch nach der Scheidung der gemeinsamen Unterhaltssicherung im Alter und bei Invalidität dienen. Bei beiden Betrachtungen handelt es sich um Fiktionen, die näherer Prüfung kaum standhalten, sodass sich der Versorgungsausgleich "in einer Zone diffuser Legitimation" bewegt.[5]

Das Bundesverfassungsgericht[6] hat den (ursprünglichen) Versorgungsausgleich grundsätzlich für verfassungskonform und nur einzelne Detailregelungen für verfassungswidrig erklärt. Die daraufhin geschaffenen "Reparaturgesetze" haben die verfassungsrechtlichen Mängel beheben sollen. Das ist jedoch nur unvollständig gelungen.[7]

[2] Von Maydell, FamRZ 1977, 172, 173.
[3] Vgl. BVerfGE 71, 364, 386 = FamRZ 1986, 543, 547 = NJW 1986, 1321, 1322; BVerfG FamRZ 2003, 1173 f.
[4] BGH FamRZ 1979, 477, 480; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 1587 Rn 5.
[5] Vgl. Erman/Wellenhofer, 12. Aufl. 2008, Vor § 1587 BGB Rn 4 m.w.N,; Wagenitz, FamRZ 1986, 18 ff.
[6] BVerfG 53, 357 ff.= NJW 1980, 692 ff. = ZBR 1980, 174 ff.; BVerfGE 63, 88 ff.= NJW 1983, 1417 ff.; BVerfGE 71, 364 ff. = FamRZ 1986, 543 ff. = NJW 1986, 1321 ff.; das BVerfG hat später sogar ohne nähere Begründung einen entsprechenden Anspruch konstatiert, BVerfGE 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527, 529 = NJW 2002, 1185, 1186; BVerfG FamRZ 2003, 1173; BVerfG FamRZ 2006, 1000 f. = NJW 2006, 2175, 2176.
[7] Vgl. die Amtliche Begründung zu dem Gesetzentwurf zur Reform des Versorgungsausgleichs, BR- Drucks. 343/08 vom 23.5.2008, S. 70.

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