Rz. 5

Die Hilfsmittel (§ 47) werden von den unterschiedlichen Rehabilitationsträgern aus unterschiedlichen Gründen zur Erreichung von unterschiedlichen Zielen zur Verfügung gestellt. Bei einem aus beruflichen Gründen notwendigen höhenverstellbaren Rollstuhl besteht z. B. die Möglichkeit, dass eine Krankenkasse die "Grundversorgung" erbringt und der Rentenversicherungsträger, die Agentur für Arbeit oder ein anderer für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständiger Rehabilitationsträger die Mehrkosten für die arbeitsplatzspezifische Höhenverstellung des Rollstuhls zu tragen hat. Damit sich z. B. die Lieferung des geeigneten, notwendigen Hilfsmittels (§ 47) nicht durch

  • Verfahrensfragen (z. B.: Welche Anforderungen sind wie vom Leistungsberechtigten bei teuren Hilfsmitteln zu erfüllen? Wie soll sich die Versorgung gestalten?),
  • Qualitätsfragen (z. B.: Wie ist der von den Rehabilitationsträgern anzuerkennende Mindeststandard für Hörgeräte bei unterschiedlich ausgeprägter Schwerhörigkeit?),
  • Dokumentationsfragen (z. B.: Wie hat ein Rehabilitationsträger allein bzw. wie haben mehrere Rehabilitationsträger zusammen ihren Bestand bei leihweise zu erbringenden – und teilweise wieder nach Gebrauch zurückgegebenen – Hilfsmitteln zu dokumentieren, damit für weitere behinderte Menschen eine individuelle, bedarfsorientierte Versorgung sichergestellt wird?) und
  • Zuständigkeits- und Zusammenarbeitsfragen (auch z. B. in Bezug zu den orthopädischen Versorgungsstellen)

verzögert, verschafft § 48 Nr. 2 dem BMAS die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem BMG den Rehabilitationsträgern verbindliche Regelungen und Grundsätze für eine reibungslose, bedarfsorientierte Hilfsmittel-Versorgung von Menschen mit Behinderung bzw. drohender Behinderung vorzugeben. Zu solch einer Rechtsverordnung ist es allerdings noch nicht gekommen.

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