Fachbeiträge & Kommentare zu Stiftung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes ergibt. 2Die Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 86a BGB – Voraussetzungen für die Zusammenlegung. (zum 1.7.23)

Gesetzestext Mindestens zwei übertragende Stiftungen können durch Errichtung einer neuen Stiftung und Übertragung ihres jeweiligen Stiftungsvermögens als Ganzes auf die neue übernehmende Stiftung zusammengelegt werden, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 86f BGB – Wirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung. (zum 1.7.23)

Gesetzestext (1) Mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des Zulegungsvertrags oder der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulegung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde geht das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung auf die übernehmende Stiftung über und erlischt die übertragende Stiftung. (2) Mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des Zusammenlegu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben. (2) 1Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden, insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt. Voraussetzungen für Satzungsänderungen. (zum 1.7.23) (1) Durch Satzungsänderung kann der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung kann erheblich beschränkt werden, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. 2Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des Stifters ergibt. Anerkennung der Stiftu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff, Arten, Abgrenzung.

Rn 1 Die Stiftung ist eine auf Ausstattung mit einem Vermögen angelegte, nicht in einem Personenverband bestehende selbstständige juristische Person zur Erreichung eines dauernden Zwecks, der nur durch den Willen des Errichters bestimmt wird (BVerwG NJW 98, 2545, 2546 [BVerwG 12.02.1998 - BVerwG 3 C 55/96]). Es handelt sich um eine verselbstständigte Vermögensmasse, eine rei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Destinatsleistungen

Rz. 330 [Autor/Stand] Nach amtlicher Publizierung des erwähnten BFH-Urteils, das zwar zu Leistungen einer Schweizer Familienstiftung erging, aber auch für Destinatsleistungen inländischer Stiftungen relevant ist,[2] gilt offiziell: Satzungsmäßige Leistungen sind keine freigebigen Zuwendungen. [3] Einschätzungsprärogative: Es ist primär Sache der Stiftung einzuschätzen, ob eine ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Anwendung der Vorschrift

Rz. 306 [Autor/Stand] Unstreitig erfasst § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Alt. 1 ErbStG den Erwerb von Stiftungsvermögen durch Anfallberechtigte; das sind die als solche in der Stiftungssatzung benannten Personen (s. § 88 Satz 2 BGB).[2] Mit der "Ausantwortung" des Restvermögens werden ihre hierauf konkretisierten Ansprüche[3] durch die Stiftung i.L. erfüllt (§ 88 Satz 3 i.V.m. § 49 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Reform ab 1.7.23.

Rn 5 Mit Inkrafttreten des G zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 16.7.21 (BGBl I, 2947) wird das Stiftungszivilrecht einheitlich bundesgesetzlich geregelt (s zur Reform nur Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2022; Lorenz/Mehren, DStR 21, 1774; Willy VersR 22, 79; Orth MDR 2021, 1225, 1304). Daher sollten die Landesstiftungsgesetze zum 1.7.23 angepass...mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / 1. Überblick über die vier Sphären

Aus steuerrechtlicher Sicht hat eine gemeinnützige Stiftung vier Sphären:[46] Eine gemeinnützige Stiftung kann in diesen Bereichen tätig sein und Einnahmen und Ausgaben erzielen.[47] Im ideellen Bereich verwirklicht eine gemeinnützige Stiftung ausschließlich ihre gemeinnützigen Satzungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Fassung bis 30.6.23.

Rn 1 Die Vorschrift verweist auf Teile des Vereinsrechts, bei deren Anwendung die andersartige Struktur der Stiftung zu beachten ist. Rn 2 Der Vorstand ist notwendiges Organ der Stiftung, der sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 26 I). Satzungswidrige Vorratsbestellung ist unwirksam (Köln npoR 18, 169). Die Vertretungsmacht kann mit Außenwirkung beschränkt werden ...mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / 2. Spendenhöhe und Spendenzeitpunkt

Während die Spendenhöhe bei einer Geldzuwendung eindeutig ist, ist die Höhe einer Sachzuwendung für Zwecke des Spendenabzugs durch Bewertung zu ermitteln. Erhält die gemeinnützige Stiftung Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen zugewendet, korrespondiert hiermit eine Entnahme dieser Wirtschaftsgüter. Entsprechend ist der steuerliche Entnahmewert (zzgl. Umsatzsteuer) als...mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / 4. Keine Gewinnrealisierung beim Stifter

Die Zuwendung von Privatvermögen an die Stiftung anlässlich ihrer Errichtung führt zu keiner steuerpflichtigen Gewinnrealisierung. Dies gilt selbst dann, wenn der Stifter steuerverstricktes Privatvermögen überträgt, wie z.B. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 20 Abs. 2 EStG oder § 17 EStG bei einer qualifizierten Beteiligung von mindestens 1 %) oder Immobilien, bei de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden. Stiftungsorgane. (zum 1.7.23) (1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines...mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / 3. Spendenbescheinigung (§ 50 EStDV)

Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass der Stifter von der gemeinnützigen Stiftung eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) erhält (§ 50 EStDV). Eine Spendenbescheinigung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen (§ 50 Abs. 1 EStDV). Die Finanzverwaltung hat verbindliche Muster für Geld- und Sachzuwendungen an inländische Stiftunge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Ziel der Vorschrift

Rz. 304 [Autor/Stand]"Als Schenkung gilt, ... was bei Aufhebung einer Stiftung ... erworben wird". Dem Wortlaut nach geht die Vorschrift ins Leere. Die Aufhebung einer Stiftung – sie erfordert einen entsprechenden Beschluss des Vorstands[2] und/oder eine Entscheidung der Stiftungsbehörde (§ 87 Abs. 1 BGB)[3] – bewirkt noch keinen unmittelbaren Erwerb. Vielmehr ändert sich de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 86c BGB – Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag. (zum 1.7.23)

Gesetzestext (1) Ein Zulegungsvertrag muss mindestens enthalten:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 86b BGB – Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung. (zum 1.7.23)

Gesetzestext (1) Stiftungen können durch Vertrag zugelegt oder zusammengelegt werden. Der Zulegungsvertrag oder Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die für die übernehmende Stiftung nach Landesrecht zuständige Behörde. (2) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 2 kann Stiftungen zulegen oder zusammenlegen, wenn die Stiftungen die Zulegung oder Zusammenlegung nicht ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Fassung bis 30.6.23.

Rn 1 Mit Anerkennung der Stiftung entsteht ein Anspruch der Stiftung auf Übertragung des zugesagten Vermögens. Rechte, die nach §§ 398, 413 übertragen werden, gehen kraft Gesetzes auf die Stiftung über. Andere Rechte, insb Eigentumsrechte, müssen der Stiftung vertreten durch ihren Vorstand übertragen werden (§§ 929, 873, 925). Unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen sind Sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Reform ab 1.7.23.

Rn 4 §§ 86–86i regeln erstmals bundeseinheitlich und zwingend die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen, wobei die Gesamtrechtsnachfolge (§ 86f) die Abwicklung wesentlich erleichtert. Für die Zulegung (= Übertragung des Stiftungsvermögens auf eine übernehmende Stiftung, wodurch die übertragende Stiftung erlischt) ist die wichtigste Voraussetzung die wesentliche Änderung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 83b BGB – Stiftungsvermögen. (zum 1.7.23)

Gesetzestext (1) Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen. Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus sonstigem Vermögen. (2) Zum Grundstockvermögen gehörenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Fassung bis 30.6.23.

Rn 1 Die Vorschrift erweitert die Erbfähigkeit der Stiftung, indem sie die Rechtsfähigkeit der Stiftung zz des Erbfalls fingiert, wenn die Stiftung erst nach dem Tod des Erblassers anerkannt wird. Vor der Anerkennung sind keine Rechtshandlungen des späteren Vorstands möglich (Braunschw ZEV 20, 565, 566 [OLG Braunschweig 08.07.2020 - 3 W 19/20]). § 84 ist auf ausländische Sti...mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / II. Status der Gemeinnützigkeit

Grundvoraussetzung für die Erlangung des gemeinnützigen und damit steuerbegünstigten Status ist, dass die Stiftung steuerbegünstigte Zwecke fördert.[7] Der Begriff der steuerbegünstigten Zwecke umfasst nach § 51 AO gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Die steuerbegünstigten Zwecke sind in den §§ 52–54 AO näher behandelt. Für den Status der Gemeinnützigkeit einer ...mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / c) Abgrenzung zur bloßen Vermögensverwaltung

Eine steuerfreie Vermögensverwaltung liegt regelmäßig vor, wenn Vermögen genutzt, z.B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 S. 3 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt insoweit nur im Ausnahmefall vor, wenn die Stiftung z.B. als gewerblicher Wertpapierhändler[49] oder Grundstückshändler[50] tätig wird...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Anwendungsfall: Stiftungsleistungen

Rz. 241 [Autor/Stand] Das lebzeitig ausgeführte Stiftungsgeschäft gilt ausdrücklich als Schenkung des Stifters (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG),[2] der im Stiftungszweck seinen Willen manifestiert und in den weiteren Regelungen der Stiftungssatzung die Organe der Stiftung sowie – vergleichbar einer Auflage[3] oder rechtsgeschäftlichen Bedingung[4] – die Destinatäre und die V...mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / 3. Umsatzsteuer in den vier Sphären

Im ideellen Bereich unterliegen die Leistungen einer gemeinnützigen Stiftung nicht der Umsatzsteuer. Umgekehrt steht ihr für Eingangsleistungen in diesem Bereich auch kein Vorsteuerabzug zu. Soweit eine gemeinnützige Stiftung als Unternehmer (§ 2 Abs. 1 UStG) tätig ist und umsatzsteuerbare Leistungen erbringt, was in ihren anderen drei steuerlichen Sphären (Vermögensverwaltu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 84a BGB – Rechte und Pflichten der Organmitglieder. (zum 1.7.23)

Gesetzestext (1) Auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die Stiftung sind die §§ 664 bis 670 entsprechend anzuwenden. Organmitglieder sind unentgeltlich tätig. Durch die Satzung kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, insbesondere auch die Haftung für Pflichtverletzungen von Organmitgliedern beschränkt werden. (2) Das Mitglied eines Organs hat bei der Führung der ...mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / I. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung durch den Stifter anlässlich ihrer Errichtung unterliegt bei einer Zuwendung von Todes wegen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG und einer lebzeitigen Schenkung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Zuwendung des Vermögens ist jedoch wegen dem Status der Gemeinnützigkeit der Stiftung nach § 13 Abs...mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / 1

Ein in sich geschlossenes Stiftungssteuerrecht ist dem deutschen Steuerrecht fremd. Die Vorschriften, die für die Besteuerung einer Stiftungsstruktur relevant sind, finden sich verstreut in fast allen wesentlichen Steuergesetzen. Stiftungen, Stifter, Destinatäre und sonstige Beteiligte unterliegen dabei den unterschiedlichsten Besteuerungsregeln, je nachdem, ob es sich um ei...mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / 6

Auf einen Blick Das Steuerrecht der gemeinnützigen Stiftung ist im Kern Gemeinnützigkeitsrecht. Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit als steuerlicher Tatbestand sind in der Abgabenordnung geregelt. Stiftungen erfahren im Gemeinnützigkeitsrecht eine gewisse Sonderbehandlung. Bei Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit durch die Stiftung (formelle u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. 2Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten. 3Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 86h BGB – Gläubigerschutz. (zum 1.7.23)

Gesetzestext Die übernehmende Stiftung hat einem Gläubiger nach § 86g Satz 2 für einen Anspruch, der vor dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem die Wirkungen der Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1 oder Absatz 2 eingetreten sind, und dessen Erfüllung noch nicht veranlagt werden kann, Sicherheit zu leisten, wenn der Gläubigermehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / 4. Grundsteuer

Die Grundsteuer wird von dem Grundbesitz erhoben. Der Grundbesitz einer gemeinnützigen Stiftung ist jedoch von der Grundsteuer befreit, soweit er für steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird (§§ 3, 4 GrStG).[59] Wird ein räumlich abgrenzbarer Teil des Grundbesitzes jedoch für Zwecke eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder die Vermögensverwaltung genutzt,...mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / II. Umsetzung in der Stiftungssatzung

Gemeinnützigkeitsrechtlich muss die Stiftungssatzung wegen des Grundsatzes der Vermögensbindung zwingend eine Vermögensbindungsklausel enthalten. Die satzungsmäßigen Anforderungen an die Vermögensbindung sind in § 61 AO geregelt. Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) liegt danach vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Reform ab 1.7.23.

Rn 3 §§ 87–87c regeln die Beendigung der Stiftung in den von der Zu- und Zusammenlegung verschiedenen Fällen abschließend und zwingend (RegE BTDrs 19/28173, 76 f). Die Auflösung ist ggü einer Satzungsänderung subsidiär (Abs I 2), erfolgt durch den Vorstand (wenn die Satzung kein anderes Organ bestimmt, Abs I 3) und setzt endgültige Unmöglichkeit der dauernden und nachhaltige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Fassung bis 30.6.23.

Rn 1 Das Stiftungsgeschäft bedarf der Schriftform (§ 126), wenn Grundstücke übertragen werden sollen, der Form entspr § 311b I (Köln MDR 19, 1443 [BGH 05.09.2019 - III ZR 218/18]; aA MüKo/Weitemeyer Rz 8; FG SchlH DStRE 12, 945 [FG Schleswig-Holstein 08.03.2012 - 3 K 118/11]). Es handelt sich um eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Inhalt muss zum eine...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Bereicherung des Erwerbers

a) Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherung Rz. 8 [Autor/Stand] Das wichtigste Tatbestandsmerkmal der freigebigen Zuwendung ist die – objektive – Bereicherung des Bedachten.[2] Sie zeigt sich i.d.R. als substanzieller Vermögenszuwachs,[3] der nicht nur in einer Vermehrung der Vermögensgegenstände und Forderungen, sondern auch – bestätigt durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (s. hier...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 82a BGB – Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens. (zum 1.7.23)

Gesetzestext Ist die Stiftung anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern sich nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters ergibt. Rn 1 Die Norm entspricht inhaltlich § 82 aF, s dort.mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / 2. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

a) Definition des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht; die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 S. 1 und 2 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 84c BGB – Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern. (zum 1.7.23)

Gesetzestext (1) Wenn der Vorstand oder ein anderes Organ der Stiftung seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, weil Mitglieder des Organs fehlen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen notwendige Maßnahmen zu treffen, um die Handlungsfähigkeit des Organs zu gewährleisten. Die Behörde ist insbesondere b...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 301 [Autor/Stand] Die Vorschrift zählt mehrere fingierte Schenkungen auf. Sie erfasst Erwerbe bei Aufhebung einer Stiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Alt. 1 ErbStG), bei Auflösung eines auf die Bindung von Vermögen gerichteten Vereins (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Alt. 2 ErbStG), bei Auflösung einer auf die Bindung von Vermögen gerichteten Vermögensmasse ausländischen Rechts (§ 7 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zivilrechtliche Hinweise

Rz. 281 [Autor/Stand] Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bedarf es eines Stiftungsgeschäfts und der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde (§ 80 Abs. 1 BGB). Mit dem Stiftungsgeschäft legt der Stifter insb. den Zweck der Stiftung fest und bestimmt das diesem Zweck zu widmende Stiftungsvermögen (§ 81 Abs. 1 BGB). Mit ihrer Anerkennung wird die nun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 87c BGB – Vermögensanfall und Liquidation. (zum 1.7.23)

Gesetzestext (1) Mit der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die in der Satzung bestimmten Anfallberechtigten. Durch die Satzung kann vorgesehen werden, dass die Anfallberechtigten durch ein Stiftungsorgan bestimmt werden. Fehlt es an der Bestimmung der Anfallberechtigten durch oder aufgrund der Satzung, fällt das Stiftungsvermögen an den Fi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Reform ab 1.7.23.

Rn 2 Statt der Verweisungen in § 86 aF enthält die Vorschrift eigenständige Regelungen für die Stiftung und trägt der Tatsache Rechnung, dass Stiftungen neben dem Vorstand oft weitere Organe haben, die Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen (RegE BTDrs 19/28173, 58). Vorstandsmitglieder können auch juristische Personen und andere rechtsfähige Personenvereinigungen sein (RegE B...mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / a) Definition des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht; die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 S. 1 und 2 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt insb. dann vor, wenn die gemeinnützi...mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / 1. Grundsätze

Leistungen, die eine gemeinnützige Stiftung an Dritte (Destinatäre) erbringt, sind im Regelfall bei diesen steuerlich nicht relevant. Zunächst ist festzustellen, dass solche Stiftungsleistungen keine Schenkungen sind und daher auch keine Schenkungsteuer auslösen. Denn sie erfolgen zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke und damit nicht freigebig. Die fehlend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 83c BGB – Verwaltung des Grundstockvermögens. (zum 1.7.23)

Gesetzestext (1) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleist...mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / 1. Spendenabzugsoptionen

Bei dem Stifter sind die Zuwendungen an die Stiftung anlässlich ihrer Errichtung als Spenden bei der Einkommensteuer[22] (ESt), Körperschaftsteuer[23] (KSt) und Gewerbesteuer[24] (GewSt) zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (ESt), 20 % des Einkommens (KSt) und 20 % des Gewinns (GewSt) oder alternativ zu vier Promille der Summe der Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Stiftungsgeschäft, Anerkennung.

Rn 3 Das Stiftungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder eine Verfügung von Todes wegen (§ 81 bzw § 83) und besteht in der Erklärung, eine Stiftung gründen zu wollen und nach deren Anerkennung das Gründungskapital zu leisten (Erman/Wiese Rz 3). Für das Anerkennungsverfahren und die Stiftungsaufsicht gelten die Stiftungsgesetze der Länder. Die Anerkennung erfolgt...mehr