Fachbeiträge & Kommentare zu Stiftung

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
BFH konkretisiert (endlich)... / IV. Noch keine Rechtssicherheit für die Praxis

Dann wissen alle Treuhänder jetzt also genau, ob ihre Honorare gegenüber dem Stiftungsvermögen umsatzsteuerpflichtig sind? Leider nein. Zwar wurde nun erstmals ein Urteil zur Verwaltung sog. unselbständiger Stiftungen (sog. Treuhandstiftungen) gesprochen. Der Praxis fehlt aber noch die Rechtssicherheit. Denn der BFH hat die Rechtssache mit vielen Fragen an das FG zurückgegeb...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Freier Dienstvertrag und unselbstständiger Arbeitsvertrag

Rz. 9 Die Vorschriften in §§ 611 ff. BGB gelten sowohl für den freien Dienstvertrag als auch für den unselbstständigen Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag hat im BGB lange Zeit keine besondere Regelung gefunden; es handelt sich um einen Unterfall des Dienstvertrags.[1] Durch das am 1.4.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und andere...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Öffentlicher Dienst

Rz. 2 Für die Abgrenzung zwischen privater Wirtschaft (Betriebsverfassungsgesetz) und öffentlichem Dienst (Personalvertretungsgesetze) kommt es allein auf die formelle Rechtsform des Betriebs oder der Verwaltung an.[1] Alle Betriebe in privater Rechtsform (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) unterliegen dem BetrVG. Das gilt auch, wenn sie der öf...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Influencer: Einkünfteerziel... / 5.2.3 Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland

Übt der Influencer seine Tätigkeit als Einzelunternehmer oder im Rahmen einer Personengesellschaft (bspw. zusammen mit weiteren Influencern) aus und gibt er seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf gilt Folgendes: Es kann entweder in Bezug auf Einzelwirtschaftsgüter zur Entstrickung des Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG oder zur fiktiven Betriebs...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
KfW-Förderprogramme: Erneue... / 2.1 Wer kann diese Förderung beantragen?

Berechtigte Die Darlehen können folgende Personen und Personenkreise beantragen: Natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung, die jeweils in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln mit Unternehmenssitz in Deutschland mit Unternehmenssitz im Ausland Jur...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 6.4.11 Leistungen aus dem Fonds "Aufbauhilfe 2021"

Rz. 16l Aus den Mitteln des Fonds "Aufbauhilfe 2021" aus Anlass des Starkregenereignisses und der Hochwasserkatastrophe bewilligte Leistungen sind nach Maßgabe des § 93c AO mitzuteilen.[1] Mitteilungspflichtig sind nur Leistungen an Privathaushalte, gewerbliche Unternehmen, Selbstständige und Angehörige der freien Berufe, Wohnungsunternehmen und Vermieter von Wohnraum, Vermieter...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt eine Anzeigepflicht über Umstände, die für die steuerliche Erfassung bestimmter Stpfl. von Bedeutung sind. Sie dient der Konkretisierung der allgemeinen Bestimmungen in §§ 90, 93 AO. [1] Die Norm basiert auf § 165d Abs. 1 und 4 RAO und gilt bislang unverändert fort.[2] Die Pflichten werden nach Abs. 1 Stpfl. auferlegt, die nicht natürliche Personen...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vertragsrecht und Steuern: ... / 3.3 Rechtsfähigkeit juristischer Personen

Neben den natürlichen Personen kommt den juristischen Personen ebenfalls eine umfassende Rechtsfähigkeit zu. Dazu zählen nicht nur die juristischen Personen des Zivilrechts, sondern auch die des öffentlichen Rechts. Juristische Personen sind Zusammenfassungen von Personen oder Sachen zu einer rechtlich geregelten Organisation, der die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verleiht. E...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Keine Ersatzerbschaftsteuerpflicht einer im Inland nichtrechtsfähigen ausländischen Familienstiftung

Leitsatz Eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unterliegt als nichtrechtsfähige Stiftung in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer. Normenkette § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Sachverhalt Die Klägerin war eine Stiftung schweizerischen Rechts. Sie wurde als Familienstiftung i.S. des schweizerischen Zivilgesetzbuches errichtet. Als Stiftungszweck wurde in der Satzung die Bestreitung...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Zahlung für die Übernahme eines Ökokontos als Teil der grunderwerbsteuer­rechtlichen Bemessungsgrundlage

Leitsatz Die Zahlung für ein nach Landesrecht mit dem Grundstück verbundenes Ökokonto ist als Teil der Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrund­lage einzubeziehen. Normenkette § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 1 und 2 Buchst. a, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 61 Satz 2, § 79 Abs. 1 FlurbG, § 16 Abs. 2 BNatSchG Sachverhalt Die Klägerin, eine Stiftung des privaten Rechts, erwarb im Zusammenlegungsverfahren gemäß §§ 91ff. FlurbGmehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
E-Mobilität: Förderprogramm... / 3.2 Investitionskredit Nachhaltige Mobilität (268, 269)

Mit dem Investitionskredit "Nachhaltige Mobilität" (268, 269) fördert die KfW Investitionen in nachhaltige und klimafreundliche Mobilität. Dazu zählen neben klimafreundlichen Fahrzeugen für die Personenbeförderung und leichte Nutzfahrzeuge auch Fernbusdienste, Schiffe zur Personenbeförderung, Pkw, Krafträder und leichte Nutzfahrzeuge (z. B. Brennstoffzellenfahrzeuge), batter...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Güterrecht / 3.3.1.1 Unentgeltliche Zuwendungen

Rz. 95 Unentgeltlich sind die Zuwendungen grds. dann, wenn sie ohne Gegenleistung erfolgt sind. Darunter fallen Schenkungen, Ausstattungen, Vermögensübertragungen unter Vorwegnahme der Erbfolge, Spenden und Stiftungen.[1] Liegt eine gemischte Schenkung vor, die zu vermuten ist, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Zuwendung und Gegenleistung vorliegt, ist der die Gegenlei...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
E-Mobilität: Förderprogramm... / 5 Die Steuervorteile für E-Autos und E-Zweiräder

Im Klimaschutzprogramm 2030 hat die Bundesregierung beschlossen, die Kraftfahrzeugsteuer stärker an CO2-Emissionen auszurichten und die Steuerbefreiung für Elektro-Pkw zu verlängern. Entsprechend fließt für Pkw, die ab 2021 neu zugelassen werden, neben dem Hubraum künftig verstärkt eine Klimakomponente in die neu geregelte Kfz-Steuer ein. Sie orientiert sich am CO2-Ausstoß de...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.4 Sonderfälle

Rz. 15 Konzern im Konzern Ein Konzernbetriebsrat kann auch bei einem Tochterunternehmen eines mehrstufigen, vertikal gegliederten Konzerns gebildet werden, wenn diesem ein betriebsverfassungsrechtlich relevanter Spielraum für die bei ihm und für die von ihm abhängigen Unternehmen zu treffenden Entscheidungen verbleibt (sog. Konzern im Konzern).[1] Die betriebliche Mitbestimmu...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2.2 Vor- und Nachteile einer gGmbH gegenüber einer Stiftung

Tz. 19 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Eine GmbH ist körperschaftlich strukturiert. Hieraus folgt, dass sie auf Dauer der Willensbildung ihrer Gesellschafter unterworfen ist. Die Gesellschafter haben insoweit die Möglichkeit, die Zwecke (je nach gesellschaftsvertraglicher Bestimmung) jederzeit zu ändern. So können gemeinnützige Zwecke ausgetauscht, ergänzt oder aufgehoben werden....mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Rechtsfähige Stiftung in der Insolvenz

Tz. 25 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Mit § 84 Abs. 5 BGB (Anhang 12a) hat der Gesetzgeber die Regelungen der §§ 30, 31 und 42 Abs. 2 BGB (Anhang 12a) für Stiftungen anwendbar erklärt. Das bedeutet insbesondere, dass der Stiftungsvorstand (bzw. das verantwortliche Organ denselben insolvenzrechtlichen Anforderungen bzw. Haftungsrisiken wie der Vereinsvorstand unterliegt. Insofern...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Stiftungs-GmbH

Tz. 1 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Die sog. "Stiftungs-GmbH" dient in der Praxis als Alternative zur klassischen Stiftung; insbesondere für gemeinnützige Zwecke. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigene Rechtsform. Bei der Stiftungs-GmbH handelt es sich um eine GmbH, welche mit stiftungsähnlichen Merkmalen gestaltet wird. Sie verfügt über einen eigenen Vermögensstamm, dess...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.7 Darf jede steuerbegünstigte Körperschaft (zum Beispiel ein gemeinnütziger Verein oder eine gemeinnützige Stiftung) unabhängig von ihrem eigentlichen Satzungszweck Spenden im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine einwerben?

Alle steuerbegünstigten Körperschaften können Spendenaktionen für die Hilfe der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten durchführen. Seitens der Finanzämter wird es nicht beanstandet, wenn in der Zeit bis zum 31. Dezember 2025 Spenden für diesen nicht in der Satzung genannten Zweck eingeworben, mit einer Zuwendungsbestätigung bestätigt und für diesen Zweck verwendet werden. Di...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Bezüge von Stiftungen iSd § 22 Nr 1 S 2 Hs 2 Buchst b EStG

Rn. 54 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Nach § 22 Nr 1 S 2 Hs 2 Buchst b EStG sind auch Bezüge iSd § 1 der VO über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im BGBl Teil III, Gliederungsnummer 611–4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung steuerbar. Nach § 1 dieser VO v 13.02.1926 (RGBl I 1926, 101) bleiben bei der Ve...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 8. Eigenkapitalausweis bei Stiftungen

Rz. 359a [Autor/Zitation] Für Stiftungen (Rz. 11a) empfiehlt die IDW RS FAB 5 in Rz. 62 folgende Gliederung des Eigenkapitals: Rz. 359b [Autor/Zitation] Die Unterteilung des Grundstockkapitals in Err...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ac) Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts (§ 1 Abs 1 Nr 5 KStG)

Rn. 732 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Der nichtrechtsfähige Verein unterscheidet sich vom rechtsfähigen Verein, dass dieser weder in das Vereinsregister eingetragen ist noch eine Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt hat. Der nichtrechtsfähigen Stiftung fehlt es an der staatlichen Anerkennung iSv § 80 Abs 1 BGB. Der Stifter überträgt im Rahmen einer Schenkung, durc...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.9 Wie sind entgeltliche Tätigkeiten steuerbegünstigter Körperschaften (zum Beispiel gemeinnütziger Vereine oder gemeinnütziger Stiftungen) zu behandeln, die im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine ausgeübt werden?

Unabhängig davon, ob die Körperschaft tatsächlich einen entsprechenden steuerbegünstigten Zweck, wie beispielsweise die Förderung mildtätiger Zwecke in ihre Satzung aufgenommen hat, können entgeltliche Betätigungen zur Bewältigung der humanitären Auswirkungen des Krieges in der Ukraine sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich bis zum 31. Dezember 2025 dem steuerbegü...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.8 Dürfen steuerbegünstigte Körperschaften (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder gemeinnützige Stiftungen) außerhalb ihrer Satzungszwecke zur Bewältigung der humanitären Folgen des Krieges in der Ukraine tätig werden (zum Beispiel durch Unterstützung der Kriegsflüchtlinge)?

Alle steuerbegünstigten Körperschaften dürfen sich bis zum 31. Dezember 2025 unabhängig von ihren Satzungszwecken zur Bewältigung der humanitären Folgen des Krieges in der Ukraine engagieren. Dieses Engagement ist keine Gefahr für die eigene Steuerbegünstigung. Das Finanzamt wird aus diesen satzungsfremden Aktivitäten keine negativen Konsequenzen für die Steuerbegünstigung z...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.1 Dürfen steuerbegünstigte Körperschaften (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder gemeinnützige Stiftungen) Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in ihren Räumlichkeiten unterbringen, ohne dass der Status der Gemeinnützigkeit gefährdet ist?

Da bis zum 31. Dezember 2025 die Verwendung von Mitteln zur Unterstützung von im Krieg in der Ukraine Geschädigten ohne Änderung der Satzung möglich ist, können Mittel auch verwendet werden, um Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine unentgeltlich in den Räumlichkeiten des Vereins unterzubringen. Damit werden regelmäßig mildtätige Zwecke nach § 53 Abgabenordnung verwirklicht. Wenn ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Bezüge von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (§ 22 Nr 1 S 2 Hs 2 Buchst a EStG)

Rn. 52 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Abweichend von der Regelung in § 22 Nr 1 S 2 Hs 1 EStG, wonach die dort genannten Bezüge nicht steuerbar, sind Bezüge, die ein StPfl von einer Körperschaft, einer Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse (iSd § 1 Abs 1 KStG) erhält, nach § 22 Nr 1 S 2 Hs 2 Buchst a EStG grds steuerbar. Dies gilt auch für freiwillig oder aufgrund freiwill...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Rechtsformen

Rz. 7 [Autor/Zitation] § 266 gilt dem Wortlaut und seiner systematischen Stellung nach für KapGes. Große und mittelgroße KapGes. (zu den Größenklassen § 267 Rz. 16) müssen das Gliederungsschema der Abs. 2 und 3 umfassend ausweisen. Für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften bestehen Erleichterungen nach Abs. 1 Satz 3 und 4 (Rz. 61 ff.). Rz. 8 [Autor/Zitation] Das Gliederungssc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ab) Sonstige juristische Personen des privaten Rechts (§ 1 Abs 1 Nr 4 KStG)

Rn. 731 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Als sonstige juristische Personen des privaten Rechts kommen insb in Betracht: der nicht wirtschaftlicher (sogenannte ideeller) Verein, der wirtschaftliche Verein, die Stiftung sowie die rechtsfähige Anstalt. Der nicht wirtschaftliche Verein, geregelt in §§ 21ff BGB, ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweckbetrieb gerichtet und dient insb geme...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ab) Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen

Rn. 742 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Der Zusatz in § 20 Abs 1 Nr 9 EStG, dass die Leistungen "Gewinnausschüttungen iSd Nr 1 wirtschaftlich vergleichbar" sein müssen, ist erst durch das UntStFG v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858) eingeführt worden. Die ursprüngliche Fassung durch das StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) sah diese Einschränkung noch nicht vor. Nach der Gesetzes...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Entsprechende Besteuerungssubjekte iSv § 20 Abs 1 Nr 9 S 2 EStG

Rn. 755 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs 1 Nr 9 S 1 EStG, der auf die unbeschränkt stpfl Körperschaften iSv § 1 Abs 1 Nr 3–5 EStG verweist, ist die Vorschrift nur auf inländische Rechtssubjekte anzuwenden. Durch das JStG 2010 v 08.12.2010 (BStBl I 2010, 1768) wurden durch Hinzufügung von S 2 auch vergleichbare Rechtssubjekte, die weder im ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / aa) Einnahme aus Leistungen

Rn. 741 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Das Merkmal Leistung ist wie in § 22 Nr 3 EStG, also als ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verstehen. Somit fallen alle Arten von Vermögentransfers unter dem Leistungsbegriff, somit sowohl Geldleistungen als auch Sach- und Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen. Dabei muss die Leistung zurückzuführen sein auf das Verhältnis des Leistu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

McNulty, Verlagerung und Zurechnung von Einkommen nach amerikanischen ESt-Recht, StuW 1978, 234; Pöllath, Stiftung, Trust und andere Formen der Vermögenssicherung, DStJG 10, 159; Bellstedt, Steuerliche Behandlung von US-Trusts, IWB 1995 F 8/2, 809; Wittuhn, Trusts und Eigentum, ZEV 2007, 0419; Wienbracke, Die ertragsteuerliche Behandlung von Trusts nach nationalem und nach DBA-R...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Wachter, Stiftungen, Zivil- und StR in der Praxis 2000; Orth, Stiftungen und Unternehmenssteuerreform, DStR 2001, 325; Schaumburg/Rödder, Unternehmenssteuerreform 2001; Wassermeyer, Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 9 EStG auf Auskehrungen von Stiftungen, DStR 2006, 1733; Spanke/Müller, Zahlungen einer Familienstiftung an Destinatäre als Einkünfte aus KapVerm, BB 2011, 932; Orth, Nicht...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Gemeinnützige GmbH (gGmbH)

Tz. 16 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Der gGmbH kommt im Vergleich zu den anderen gemeinnützigen Kapitalgesellschaften die größte praktische Relevanz zu Teil. Die Gründung einer gGmbH kann sich als praktische Alternative zu klassischen "Non-Profit-Organisationen" wie der gemeinnützige Verein oder die gemeinnützige Stiftung erweisen. 2.2.1 Vor- und Nachteile einer gGmbH gegenüber ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Erleichterungen für andere Unternehmen

Rz. 28 [Autor/Zitation] § 288 findet auch bei der Rechnungslegung eingetragener Genossenschaften Anwendung (§ 336 Abs. 2 Nr. 2) und gilt daher in gleicher Weise für kleine und mittelgroße eingetragene Genossenschaften. Hiervon unberührt bleibt die Ausnahmeregelung des § 336 Abs. 2 Nr. 2, nach der Angaben nach § 285 Nr. 17 ohnehin nicht gemacht zu werden brauchen. Rz. 29 [Autor...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Wie werden Spenden steuerlich berücksichtigt? Ändert sich wegen des Krieges in der Ukraine etwas an Abläufen, Verfahren und Nachweisen?

Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Sach- oder Geldleistungen, die ohne Gegenleistung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke erbracht werden. Sie müssen außerdem an einen steuerbegünstigten Empfänger geleistet werden. Bei diesem handelt es sich regelmäßig um eine steuerbegünstigte Körperschaft (zum Beispiel einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftun...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Contergangeschädigte

Rz. 1 Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Zahlungen der Conterganstiftung für > Menschen mit Behinderungen (früher "Hilfswerk für behinderte Kinder") als Kapitalentschädigungen und laufende Renten bleiben unbesteuert; sie sind steuerlich unter keinem Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Zinsen, die die Stiftung wegen verspäteter Zahlung zusätzlich ausschüttet, werden wie die Hauptleistu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Anteile an einem anderen Unternehmen

Rz. 31 [Autor/Zitation] Das erste Tatbestandsmerkmal, das erfüllt werden muss, um das Vorliegen einer Beteiligung gem. § 271 Abs. 1 zu bestätigen, betrifft Anteile, die an anderen Unternehmen gehalten werden müssen. Der Ausdruck "andere Unternehmen" in § 271 Abs. 1 suggeriert, dass sowohl der Halter der Beteiligung als auch die gehaltene Beteiligung selbst die Eigenschaften e...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Grundsatz

Rz. 13 [Autor/Zitation] Die handelsrechtliche Pflicht, einen Anhang aufzustellen, trifft alle Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) gem. § 264 Abs. 1 Satz 1 sowie die ihnen gem. § 264a gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften. Sie alle haben den JA um einen Anhang zu erweitern. Dieselbe Verpflichtung trifft nach § 336 Abs. 1 Satz 1 auch die eingetragenen Genossenschaft...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 2 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Auch steuerbegünstigte Körperschaften und Vermögensmassen wie Vereine, Stiftungen und andere (kapitalistisch organisierte) Non-Profit-Organisationen sind nicht immun gegen wirtschaftliche Herausforderungen. Zwar verfolgen sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und stehen häufig unter dem Schutz einer breiten gesellschaftlichen A...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Begriff und Abgrenzung der geselligen Veranstaltungen

Tz. 1 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Unter geselligen Veranstaltungen – das Gesetz spricht von "geselligen Zusammenkünften", meint aber hiermit letztlich Veranstaltungen – sind Veranstaltungen zu verstehen, die der Pflege der vereinsinternen Geselligkeit, des Zusammengehörigkeitsgefühls der Mitglieder und der Werbung neuer Mitglieder dienen sollen. Das Veranstalten geselliger Ve...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Gesetzliche Vertreter (Abs. 2)

Rz. 69 [Autor/Zitation] Für die Anwendung der Vorschriften aus §§ 264 ff. auf Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a bedurfte es einer Konkretisierung, wer die Pflichten zu erfüllen hat, die das Gesetz für KapGes. deren gesetzlichen Vertretern auferlegt hat (Reiner in MünchKomm. HGB5, § 264a Rz. 9). Dies betrifft insbes. die Pflicht zur Aufstellung des JA und des Lageberic...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / XVII. Angabe der persönlich haftenden Gesellschaften bei Personenhandelsgesellschaften iSv. § 264a Abs. 1 (Nr. 15)

Rz. 270 [Autor/Zitation] Nr. 15 wurde durch das Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz (Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG), zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher B...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Unternehmen, auf die sich die Angabepflicht bezieht

Rz. 212 [Autor/Zitation] Voraussetzung für die Angabe nach Nr. 11 ist, dass die Gesellschaft an anderen Unternehmen eine Beteiligung iSd. § 271 Abs. 1 hält oder ein solcher Anteil von einer Person für Rechnung der KapGes. gehalten wird. Dafür muss die Gesellschaft an dem anderen Unternehmen nach der Beteiligungsvermutung des § 271 Abs. 1 Satz 3 mehr als den fünften Teil der A...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Einbeziehung in einen Konzernabschluss (Nr. 1)

Rz. 16 [Autor/Zitation] Erste Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft in einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht einbezogen ist. Hierbei bestehen zwei Alternativen bezüglich desjenigen, der den Konzernabschluss aufstellt. Entweder der Konzernabschluss wurde von einem persönlich haftenden Gesellschafter der betreffenden Gesellschaft (§ 264b Nr. 1a) oder von einem MU mit...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Abgrenzung gegenüber nichtselbstständiger Arbeit

Rn. 6 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Von einem ehemaligen ArbG gezahlte Ruhegelder sind den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Beziehers zuzurechnen ( § 19 Abs 1 Nr 2 EStG, § 3 Abs 2 Nr 2 LStDV ). Sie werden für eine frühere nichtselbstständige Tätigkeit geleistet und sind deshalb durch das ehemalige Arbeitsverhältnis des ArbN veranlasst. Anders als bei Versorgungsrent...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 12 [Autor/Zitation] Nach § 264 Abs. 1 Satz 1 haben die gesetzlichen Vertreter einer KapGes. (entsprechendes gilt für eine KapCoGes. iSd. § 264a) neben dem JA einen Lagebericht iSd. § 289 aufzustellen. Aus der Formulierung "neben dem Jahresabschluss" folgt, dass es sich bei dem Lagebericht um einen eigenständigen Berichtsbestandteil handelt, der der Vermittlung ergänzender...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Nicht steuerbare wiederkehrende Bezüge und Bezüge von Körperschaften, § 22 Nr 1 S 2 EStG

Rn. 46 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 § 22 Nr 1 S 2 Hs 1 EStG stellt sicher, dass bestimmte Bezüge (vor allem Unterhaltsrenten) beim Empfänger nicht zu versteuern sind, wenn die Gewährung der Leistung beim Geber nicht steuermindernd zu berücksichtigen ist (s Rn 47). Von diesem Grundsatz der Nichtsteuerbarkeit sieht § 22 Nr 1 S 2 EStG zwei Ausnahmen vor, nämlich für wiederkehrend...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Non-Profit-Organisation (gGmbH, gemeinnützige Kapitalgesellschaft) in der Insolvenz

Tz. 29 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden ist, wird die gGmbH bzw. Stiftungs-gGmbH aufgelöst, § 60 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 GmbHG. Die GmbH-Gesellschafter können den Fortbestand der Gesellschaft trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschließen, we...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Rechtsentwicklung

Rn. 726 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Durch das StSenkG v 23.10.2000 (BGBl 2000, 1433) wurde die KSt auf eine nicht von der KSt befreite Körperschaft iSv § 1 Abs 1 Nr 3–5 KStG (Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rn. 725 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 § 20 Abs 1 Nr 9 EStG ist zum einen subsidiär gegenüber § 20 Abs 1 Nr 1 EStG . § 20 Abs 1 Nr 9 EStG steht in Konkurrenz zu § 22 Nr 1 S 2 EStG . Hiernach sind stpfl wiederkehrende Bezüge solche, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke iSd §§ 52–54 AO gewährt werden und...mehr