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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 54 Errichtung des Konzern ... / 2.1.4 Sonderfälle

Dr. Yannick Peisker, Dr. Verena Steenfatt
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Rz. 15

Konzern im Konzern

Ein Konzernbetriebsrat kann auch bei einem Tochterunternehmen eines mehrstufigen, vertikal gegliederten Konzerns gebildet werden, wenn diesem ein betriebsverfassungsrechtlich relevanter Spielraum für die bei ihm und für die von ihm abhängigen Unternehmen zu treffenden Entscheidungen verbleibt (sog. Konzern im Konzern).[1] Die betriebliche Mitbestimmung nach dem BetrVG soll überall dort bestehen, wo die unternehmerische Leitungsmacht konkret ausgeübt und entfaltet wird. Ein solcher Unterkonzern kann bei einheitlicher Leitungsmacht durch ein herrschendes Tochterunternehmen und abhängigen Enkelunternehmen bestehen.[2] Jedenfalls betriebsverfassungsrechtlich ist damit ein Konzern im Konzern weitgehend anerkannt.[3] Anderenfalls würde der gesetzgeberische Zweck, die Beteiligung der Konzernarbeitnehmer an den Entscheidungen der Konzernleitung sicherzustellen, nicht erreicht werden können. Denn verfügt die Tochtergesellschaft gegenüber den Arbeitnehmern der Enkelgesellschaften über wesentliche Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, würde ein lediglich bei der Muttergesellschaft errichteter Konzernbetriebsrat den Belangen der Arbeitnehmer der Enkelgesellschaften nicht gerecht. Der bei der Muttergesellschaft errichtete Konzernbetriebsrat wäre dann nämlich an einer Stelle angesiedelt, an der die für die betreffenden Arbeitnehmer maßgeblichen Entscheidungen in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht getroffen werden.[4] Entscheidend ist aber, dass ein derartiger Konzern im Konzern seinerseits sämtliche Voraussetzungen eines Unterordnungskonzerns erfüllt. Das Verhältnis des Mutterunternehmens zum Tochterunternehmen muss daher ebenso wie das Verhältnis zwischen Tochter- und Enkelunternehm...

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