Fachbeiträge & Kommentare zu Stiftung

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Die Stiftungsrechtsreform k... / 6 Das Stiftungsregister im neuen Stiftungsrecht

Es wird zukünftig ein öffentliches Stiftungsregister geben, in das Stiftungen und Angaben zu ihren Vertretungsberechtigten eingetragen werden. Auch die Stiftungssatzungen werden dort hinterlegt. Mit der Eintragung in das Stiftungsregister müssen Stiftungen des bürgerlichen Rechts zukünftig bestimmte Namenszusätze führen ("eingetragene Stiftung" /"e.S." oder "eingetragene Ver...mehr

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Die Stiftungsrechtsreform k... / 3 Das Stiftungsvermögen nach dem neuen Stiftungsrecht

Ein prägender Bestandteil jeder Stiftung ist ihr Vermögen. Der Blick in Stiftungssatzungen offenbarte dabei in der Vergangenheit einen Einfallsreichtum bei den Begrifflichkeiten: Vom Stiftungsvermögen über das Stiftungskapital bis hin zum Grundstockvermögen oder Stammkapital – alles war irgendwie "Vermögen". Das neue Stiftungsrecht ordnet die Begrifflichkeiten und unterschei...mehr

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Die Stiftungsrechtsreform k... / 1 Anwendungsbereich des neuen Stiftungsrechts

Bis zum 30.6.2023 war das Stiftungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den (inhaltlich häufig voneinander abweichenden) Stiftungsgesetzen der Länder geregelt. Nun hat sich der Fokus spürbar verschoben: Alle stiftungszivilrechtlichen Regelungen werden länderübergreifend in den §§ 80 – 87d BGB zusammengeführt, sodass in den Landesstiftungsgesetzen "nur" noch die länders...mehr

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Die Stiftungsrechtsreform k... / 2 Gestaltungspotential und Gestaltungsbedarf nach dem neuen Stiftungsrecht in allen Bereichen

Die Neuregelungen regeln Fragen des Stiftungszivilrechts umfassend. Sie enthalten deswegen Vorgaben zu allen Aspekten eines "Stiftungslebens", d.h. von ihrer Errichtung bis zu ihrer Auflösung: Inhalte der Stiftungssatzung Zusammensetzung und Verwaltung des Stiftungsvermögens Besetzung, Rechte, Pflichten und Haftung von Stiftungsorganen Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Zulegun...mehr

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Die Stiftungsrechtsreform k... / Zusammenfassung

Überblick Zum 1.7.2023 ist das lang erwartete reformierte Stiftungsrecht – und damit die größte Umgestaltung des Stiftungsrechts seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) – in Kraft getreten. Ohne dass dabei das Stiftungsrecht neu erfunden wird, werden mit den Neuregelungen viele bislang unklare, widersprüchliche oder lückenhafte Punkt zusammengeführt, ergänzt ...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / IV. Muster: Testament zur Einsetzung einer Stiftung als Erbin

Rz. 229 Muster 16.3: Testament zur Einsetzung einer Stiftung als Erbin Muster 16.3: Testament zur Einsetzung einer Stiftung als Erbin … Zu meiner Alleinerbin bestimme ich, _________________________, die am _________________________ errichtete und am _________________________ anerkannte gemeinnützige, rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts _________________________ Stiftung ...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 1. Muster: Satzung einer selbstständigen steuerbegünstigten Stiftung (einfach)

Rz. 232 Muster 16.6: Satzung einer selbstständigen steuerbegünstigten Stiftung (einfach) Muster 16.6: Satzung einer selbstständigen steuerbegünstigten Stiftung (einfach) § 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr Die Stiftung führt den Namen _________________________ Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in _________________________. § 2 S...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 2. Stiftung & Co. (KG)

Rz. 78 Bei der an die GmbH & Co. (KG) angelehnten Stiftung & Co. (KG) übernimmt die Stiftung die Rolle der Komplementärin. Über ihre Führungsrolle als Komplementärin der Gesellschaft ist die Stiftung bei der Stiftung & Co. KG in der Lage, nach dem Tod des Stifters eine Art Garantie für die Durchsetzung dessen Willens zu übernehmen. Die Stiftung dient hier in Zusammenwirkung ...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / VI. Muster: Testament zur Einsetzung einer Stiftung als Nacherbin

Rz. 231 Muster 16.5: Testament zur Einsetzung einer Stiftung als Nacherbin Muster 16.5: Testament zur Einsetzung einer Stiftung als Nacherbin … Ich vererbe meinen gesamten Nachlass an meine Ehefrau, _________________________. Meine Ehefrau soll jedoch nur nichtbefreite Vorerbin sein. Nacherbin meiner Ehefrau ist die am _________________________ errichtete und am _______________...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / V. Muster: Testament mit Vermächtnis für eine Stiftung

Rz. 230 Muster 16.4: Testament mit Vermächtnis für eine Stiftung Muster 16.4: Testament mit Vermächtnis für eine Stiftung … Hiermit widerrufe ich, _________________________, alle früheren Verfügungen von Todes wegen und vererbe meinen gesamten Nachlass an meine Ehefrau, _________________________. Für die am _________________________ errichtete und am _________________________ g...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 1. Arten der unternehmensverbundenen Stiftung

Rz. 75 Die Zulässigkeit unternehmensverbundener Stiftungen steht heute außer Frage.[109] Man kann ausgehend von der Zweckrichtung und den Motiven des Stifters zwei Grundtypen der unternehmensverbundenen Stiftung unterscheiden:[110]mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / IX. Muster: Errichtung einer steuerbegünstigten unselbstständigen Stiftung

Rz. 237 Muster 16.9: Errichtung einer steuerbegünstigten unselbstständigen Stiftung Muster 16.9: Errichtung einer steuerbegünstigten unselbstständigen Stiftung Vertrag über die Errichtung der unselbstständigen _________________________ Stiftung Hiermit errichte ich _________________________ (vollständiger Name und Anschrift des Stifters/der Stifter) die ________________________...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / VIII. Muster: Verfassung einer unternehmensverbundenen Familienstiftung (Stiftung & Co. KG)

Rz. 236 Muster 16.8: Verfassung einer unternehmensverbundenen Familienstiftung (Stiftung & Co. KG) Muster 16.8: Verfassung einer unternehmensverbundenen Familienstiftung (Stiftung & Co. KG) § 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr _________________________ § 2 Zweck der Stiftungmehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / VII. Unselbstständige Stiftung

Rz. 144 Vermehrt wird der "Stiftungsfachmann" auch auf die unkompliziert zu errichtende unselbstständige Stiftung angesprochen. Die unselbstständige Stiftung[167] (auch treuhänderische oder fiduziarische Stiftung genannt) unterscheidet sich von der Stiftung des Privatrechts dadurch, dass sie keine juristische Person ist. Der Stifter überträgt vielmehr einer bereits bestehende...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 2. Muster: Satzung einer selbstständigen steuerbegünstigten Stiftung (ausführlich)

Rz. 234 Muster 16.7: Satzung einer selbstständigen steuerbegünstigten Stiftung (ausführlich) Muster 16.7: Satzung einer selbstständigen steuerbegünstigten Stiftung (ausführlich) Satzung der Stiftung _________________________ – gemeinnützige Stiftung für _________________________ – mit Sitz in _________________________ Präambel _________________________ (In der Präambel können z.B...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / IV. Steuerbegünstigung einer Stiftung

1. Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit Rz. 94 Grundsätzlich ist die Errichtung und die Tätigkeit einer Stiftung mit unterschiedlichen steuerlichen Belastungen verbunden (Schenkungsteuer, Körperschaftsteuer etc.). Gemeinnützige Stiftungen oder andere Stiftungen, die sonstige steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgen, d.h. etwa mildtätig sind,...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / I. Die Stiftung: Eine besondere juristische Person

Rz. 8 Die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts,[14] um die es hier hauptsächlich geht, ist nach § 80 Abs. 1 S. 1 BGB eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Diese im Zuge der Stiftungsrechtsreform 2023 in das BGB aufgenommene Legaldefinition entspricht im Wesent...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / III. Muster: Testament zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung

Rz. 228 Muster 16.2: Testament zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung Muster 16.2: Testament zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung … Ich berufe zu meiner alleinigen Erbin die nach meinem Tode nach Maßgabe dieses Testaments zu errichtende rechtsfähige und gemeinnützige _________________________ Stiftung. Diese soll ihren Sitz in Essen haben. Sie soll vom Stifterverban...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / I. Selbstständige Stiftung

Rz. 69 Die (rechtsfähige) Stiftung des Privatrechts ist als eine Zusammenfassung vermögenswerter Gegenstände eine juristische Person ohne Gesellschafter. Sie ist grundsätzlich auf ewig angelegt. Sie kann in verschiedener Weise gestaltet werden. Das soll hier an einigen Gestaltungsansätzen beispielhaft erläutert werden. Außerdem gibt es einige stiftungsähnliche Gestaltungsfor...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / II. Unselbstständige Stiftung im Erbfall

Rz. 179 Unselbstständige Stiftungen können nicht selbst Erbe oder Vermächtnisnehmer sein, da sie keine juristischen Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind. Erbe oder Vermächtnisnehmer wird in ihrem Fall der Treuhänder, der dann erbrechtlich per Auflage und/oder aufgrund des Treuhandvertrages verpflichtet wird oder ist, den zugewendeten Vermögenswert "für" die Stiftun...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 4. Praxishinweise zur unternehmensverbundenen Stiftung

Rz. 87 Die Praxis der einzelnen Landesstiftungsbehörden bei der Anerkennung von unternehmensverbundenen Familienstiftungen war früher in hohem Maße unterschiedlich und oft bedenklich,[123] was angesichts der relativ wenigen Stiftungsgestaltungen in der Praxis allerdings auch kaum überraschen konnte. Es hatte sich ob der geringen Zahl unternehmensverbundener Stiftungen in der...mehr

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ZErb 07/2023, Stiftungssteu... / I. Laufende Besteuerung der Stiftung

Im Rahmen der laufenden Besteuerung unterfällt eine privatnützige Stiftung unabhängig davon, ob sie als rechtsfähige[24] oder nichtrechtsfähige[25] Stiftung ausgestaltet ist, der Körperschaftersteuer sowie ggf. der Gewerbe-, Umsatz- und Grundsteuer. Bei einer rechtsfähigen Familienstiftung ist zusätzlich die Erbersatzsteuer[26] gesondert zu beachten. 1. Körperschaftsteuer Der ...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / III. Unternehmensverbundene Stiftung

Rz. 74 Familienstiftungen sind insb. im Unternehmensbereich beliebt. Über eine Familienstiftung kann – unabhängig von der Familie – die Sicherung der Zukunft des Unternehmens bei gleichzeitiger finanzieller Versorgung der Familienangehörigen erreicht werden. 1. Arten der unternehmensverbundenen Stiftung Rz. 75 Die Zulässigkeit unternehmensverbundener Stiftungen steht heute auß...mehr

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ZErb 07/2023, Stiftungssteu... / B. Besteuerung während des Bestehens der Stiftung

I. Laufende Besteuerung der Stiftung Im Rahmen der laufenden Besteuerung unterfällt eine privatnützige Stiftung unabhängig davon, ob sie als rechtsfähige[24] oder nichtrechtsfähige[25] Stiftung ausgestaltet ist, der Körperschaftersteuer sowie ggf. der Gewerbe-, Umsatz- und Grundsteuer. Bei einer rechtsfähigen Familienstiftung ist zusätzlich die Erbersatzsteuer[26] gesondert z...mehr

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ZErb 07/2023, Stiftungssteuerrecht - Teil 2: das Steuerrecht der privatnützigen Stiftung

1 Im ersten Teil des Beitrags (Weiten, ZErb 2023, 210 ff.) wurde das Stiftungssteuerrecht mit dem Fokus auf gemeinnützige Stiftungen erläutert. Der vorliegende zweite Teil des Beitrags knüpft daran an und behandelt das Steuerrecht der privatnützigen Stiftung, wobei auch hier zwischen der Errichtungsbesteuerung, der laufenden Besteuerung und der Besteuerung bei Beendigung de...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / VII. Muster: Satzung einer selbstständigen steuerbegünstigten Stiftung

1. Muster: Satzung einer selbstständigen steuerbegünstigten Stiftung (einfach) Rz. 232 Muster 16.6: Satzung einer selbstständigen steuerbegünstigten Stiftung (einfach) Muster 16.6: Satzung einer selbstständigen steuerbegünstigten Stiftung (einfach) § 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr Die Stiftung führt den Namen _________________________ Stiftung. Sie ist eine rechtsfähig...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / C. Stiftung als Rechtsform zur Erb- und Nachfolgeregelung

I. Selbstständige Stiftung Rz. 69 Die (rechtsfähige) Stiftung des Privatrechts ist als eine Zusammenfassung vermögenswerter Gegenstände eine juristische Person ohne Gesellschafter. Sie ist grundsätzlich auf ewig angelegt. Sie kann in verschiedener Weise gestaltet werden. Das soll hier an einigen Gestaltungsansätzen beispielhaft erläutert werden. Außerdem gibt es einige stiftu...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / E. Stiftungen im Erbfall

Rz. 176 Stiftungen kommen für die Erbfolgegestaltung vor allem als Familienstiftungen, als gemeinnützige Stiftungen und als mildtätige Stiftungen in Betracht.[201] Die rechtlichen Grundlagen dieser Stiftungsformen wurden oben bereits näher dargestellt. Auch treuhänderische Stiftungen können über den Treuhänder (wirtschaftlich) Erben sein. Angesichts der anhaltenden Erbschaft...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / VII. Rechnungslegung und Prüfung von Stiftungen

Rz. 44 Die Rechnungslegung bei Stiftungen[68] dient den Stiftungsorganen und der Finanzverwaltung, aber auch der Stiftungsaufsicht als Informationsquelle und im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben als Entscheidungsgrundlage. In den einzelnen Landesstiftungsgesetzen finden sich üblicherweise einschlägige Vorschriften. Außerdem finden sich Vorschriften im BGB (§ 84a Abs. 1 i.V.m....mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / I. Stiftungen als Erben

Rz. 177 Es gibt kein "Sondererbrecht" für Stiftungen. Auch für letztwillige Verfügungen zugunsten von Stiftungen gilt die durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistete Testierfreiheit, eingeschränkt durch das Pflichtteilsrecht und (wirtschaftlich betrachtet) durch das Erbschaftsteuerrecht, wobei ggf. wegen einer Steuerbegünstigung der Stiftung die Erbschaft- und/oder Schenkung...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / V. Stiftungsgeschäft, Satzung und Anerkennung

Rz. 22 Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BGB ist zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts neben dem Stiftungsgeschäft (§ 81 BGB)[38] die Anerkennung durch die zuständige Behörde [39] des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Die Stiftung ist nach § 82 S. 1 BGB anzuerkennen ("Recht auf Stiftung"), wennmehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / VI. Ausländische Stiftungen

Rz. 138 Auch ausländische Stiftungen sind alternative Ansätze zu der Wahl einer Stiftung nach deutschem Recht. Das gilt unabhängig davon, dass auch die Gemeinnützigkeit deutscher Stiftungen nicht an der Staatsgrenze endet, d.h. es können auch gemeinnützige Zwecke im Ausland verwirklicht werden (siehe auch Rdn 126 ff.). Rz. 139 Besonders "beliebt" sind in der Praxis die sehr e...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 2. Wesentliche Punkte in der Praxis steuerbegünstigter Stiftungen

a) Ehrenamtsstärkungsgesetz 2013 Rz. 103 Eine größere Reform des Stiftungssteuerrechts, insb. bei den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO), wurde mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.3.2013 (Ehrenamtsstärkungsgesetz)[136] verabschiedet. Rz. 104 Übersicht: Wesentliche Änderungen nach dem Ehrenamtsstärkungsgesetz 2013mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / IX. Stiftungen und Transparenzregister

Rz. 67 Zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie ist am 26.6.2017 das geänderte Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten.[100] Dieses regelt in den §§ 18 ff. GwG auch die Einrichtung eines neuen elektronischen "Transparenzregisters" mit entsprechenden Meldepflichten zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über die wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen. ...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 3. Allgemeine Haftung

Rz. 54 Soweit keine besondere Haftungsprivilegierung eingreift, richtet sich die Haftung der Stiftung und der für sie tätigen Personen nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Eine Stiftung haftet nach § 84 Abs. 5 i.V.m. § 31 BGB [86] gegenüber Dritten zwingend für jeden Schaden, den ein Stiftungsorgan (auch Stiftungsbeirat) oder ein Organmitglied in Ausführung der ihm üb...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 5. Testamentsvollstreckung

Rz. 200 Im Zusammenhang mit der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen wurde bereits auf den Einsatz eines Testamentsvollstreckers eingegangen. Der Testamentsvollstrecker[219] verwaltet den Nachlass, nimmt ihn in Besitz und verfügt über die Nachlassgegenstände (§ 2205 BGB). In der Praxis kann der Testamentsvollstrecker als Gehilfe und/oder Organ der Stiftung eingesetzt we...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / II. Stiftungen vermeiden keine Pflichtteilsansprüche

Rz. 14 Um eine auch aktuell immer wieder (hoffend?) gestellte Frage vorweg zu beantworten: Durch eine Stiftung lassen sich Pflichtteilsansprüche nicht vermeiden (siehe auch Rdn 196 ff.). Die völlig h.M. bejaht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der enterbten Erben auch bei Stiftungsgestaltungen.[28] Das gilt auch angesichts einer etwas missverständlichen Entsc...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / D. Stiftungserrichtung zu Lebzeiten oder von Todes wegen?

Rz. 167 Eine Stiftung kann nach dem Tod des Stifters errichtet werden (§§ 80 Abs. 2 S. 2, 81 Abs. 3 und Abs. 4 BGB).[192] Das Stiftungsgeschäft kann auch in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein (§ 81 Abs. 3 BGB), wobei die Vermögenszuwendung des Stifters an die Stiftung durch Erbeinsetzung, Vermächtnis oder mittelbar über die Erben durch eine letztwillige Auflage e...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / Literaturtipps

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§ 16 Selbstständige und uns... / 3. Doppelstiftung

Rz. 85 In der Praxis, vor allem aber in der Fachliteratur, findet sich die Kombination einer Familienstiftung mit einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Doppelstiftung). Das Modell der Doppelstiftung kombiniert die Vorteile einer unternehmensverbundenen Stiftung mit den Steuervorteilen einer gemeinnützigen Stiftung. Die Steuervorteile haben aber hier aktuell angesichts des für ...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / A. Typische Sachverhalte aus der Praxis

Rz. 1 In der Praxis zur Nachfolgegestaltung – privat und im Unternehmensbereich – werden Stiftungen nach wie vor häufig nachgefragt, ohne dass es bei jeder entsprechenden Beratung tatsächlich zu einer Stiftungserrichtung kommen muss. In der Fachliteratur sind Stiftungen vor allem als Ansatz zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge vielfach Gegenstand von Diskussionen.[1] In ...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / VIII. Ersatzformen

Rz. 162 Aus unterschiedlichsten Gründen kommen für manche potenziellen Stifter die klassischen Rechtsformen der rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Stiftung nicht in Betracht. Sie wählen stattdessen z.B. die Rechtsform des Vereins oder der gemeinnützigen GmbH (gGmbH). Nicht selten wird in der Praxis dann aber die Bezeichnung "Stiftung" nicht nur für Stiftungen im eigentlic...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / c) Reichweite der Steuerbefreiung

Rz. 100 Die Steuerbefreiungen werden in den einzelnen Steuergesetzen in der Regel soweit aufgehoben, wie die gemeinnützige Stiftung keine reine Vermögensverwaltung betreibt, sondern einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO).[130] Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann eine Stiftung dadurch die Gemeinnützigkeit verlieren.[131] Die Beteiligung einer Stiftung an einer G...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 1. Erbenstellung

Rz. 184 Eine Stiftung tritt als Erbin, ggf. gemeinsam mit weiteren (Mit-)Erben (Erbengemeinschaft), die Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erblasser an und haftet damit auch für etwaige Verbindlichkeiten. Rz. 185 Hinweis Die Stiftung kann als Mitglied einer etwaigen Erbengemeinschaft deren Auflösung fordern (§ 2042 BGB). Um unsinnige Auseinandersetzungen und Streitereien zu verme...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / G. Checkliste: Beratung bei einem Stiftungsprojekt – wichtige Fragen und wesentliche Punkte

Rz. 221 Die Beratung in einem Stiftungsprojekt lässt sich ob der Vielfalt der möglichen Ansätze kaum standardisieren. Eine Standardberatung ist regelmäßig auch weder angemessen, noch wird sie in diesem Bereich von Mandanten geschätzt. Sind die potenziellen Stifter natürliche Personen, befassen sie sich bei einem Stiftungsprojekt immer auch mit ihrem Tod und der Zeit danach. ...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / II. Muster: Stiftungsgeschäft unter Lebenden

Rz. 227 Muster 16.1: Stiftungsgeschäft unter Lebenden Muster 16.1: Stiftungsgeschäft unter Lebenden Stiftungsgeschäft der Eheleute _________________________ Hiermit errichten wir unter Bezugnahme auf das Stiftungsgesetz des Landes _________________________ vom _________________________ die rechtsfähige und gemeinnützige _________________________ Stiftung für __________________...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / a) Gemeinnützige Zwecke

Rz. 95 Gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO) verfolgt eine Stiftung, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit (!) auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Rz. 96 Beispiele für gemeinnützige Zwecke Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, des Umweltgedank...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 4. Pflichtteilsrecht

Rz. 196 Wie bereits eingangs angesprochen, ist das Pflichtteilsrecht bei Stiftungen in der Praxis generell ein besonderes Thema. Nicht eben selten wird der Berater in Sachen Stiftungen danach gefragt, ob durch eine Stiftung Pflichtteilsansprüche (Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche) vermieden werden können, etwa indem man eine Stiftung als Alleinerbin einsetzt....mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 2. Vermächtnis

Rz. 194 Eine Stiftung kann auch als Vermächtnisnehmerin eingesetzt werden. Sie wird dann zwar nicht Rechtsnachfolger des Erblassers, erwirbt aber mit dem Erbfall einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Übereignung des vermachten Gegenstandes (§ 2174 BGB). Die Annahme und die etwaige Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgen gegenüber dem Beschwerten, d.h. in der Regel geg...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 1. Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit

Rz. 94 Grundsätzlich ist die Errichtung und die Tätigkeit einer Stiftung mit unterschiedlichen steuerlichen Belastungen verbunden (Schenkungsteuer, Körperschaftsteuer etc.). Gemeinnützige Stiftungen oder andere Stiftungen, die sonstige steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgen, d.h. etwa mildtätig sind, sind im Gegensatz dazu nach den einschlägigen Steuergesetze...mehr