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Eine Stiftung kann auch als Vermächtnisnehmerin eingesetzt werden. Sie wird dann zwar nicht Rechtsnachfolger des Erblassers, erwirbt aber mit dem Erbfall einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Übereignung des vermachten Gegenstandes (§ 2174 BGB). Die Annahme und die etwaige Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgen gegenüber dem Beschwerten, d.h. in der Regel gegenüber dem Erben.

Durch das Vermächtnis kann der Erblasser der Stiftung einen ganz bestimmten Gegenstand zuwenden, aber bei einem Wahlvermächtnis (§ 2154 BGB) und einem Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB) die "Auswahl" des Gegenstandes auch einem Dritten oder dem Bedachten übertragen. Das mag es in Einzelfällen der etwaig an der Sinnhaftigkeit der Stiftung "zweifelnden" Familie des Erblassers/Stifters erleichtern, die Vermögensübertragung auf die Stiftung innerlich zu akzeptieren. Wenn der Erblasser den Zweck der Zuwendung hinreichend bestimmt hat, kann er sogar die Bestimmung der konkreten Leistung an die Stiftung ebenfalls dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen (Zweckvermächtnis, § 2156 BGB).
Ist ein Grundstück Gegenstand des Vermächtnisses, haftet der Beschwerte im Zweifel nicht für die Lastenfreiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten (§ 2182 Abs. 3 BGB).

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