Rz. 95

Gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO) verfolgt eine Stiftung, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit (!) auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

 

Rz. 96

 

Beispiele für gemeinnützige Zwecke

Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, des Umweltgedankens, der Jugend- und Altenhilfe, des Sports und des Wohlfahrtswesens.

 

Rz. 97

Um ein recht häufiges Missverständnis zu vermeiden, sei ausdrücklich betont:

 

Hinweis zur Förderung der Allgemeinheit

Von einer Förderung der Allgemeinheit kann man dann nicht mehr sprechen, wenn der Kreis der Personen, denen die Förderung durch die Stiftung zugutekommt, geschlossen ist. Ein solcher geschlossener Kreis ist etwa bei einer Familie oder der Belegschaft eines Unternehmens gegeben – aber auch wenn die betreffenden Personen nach ihrer Abgrenzung, vor allem nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur einen kleinen Kreis bilden. Schädlich ist in der Regel auch der generelle Ausschluss von Frauen oder Männern.[129] Errichtet ein Unternehmen oder der Unternehmer eine gemeinnützige Stiftung, kann er also damit nicht etwa – ausschließlich – seine Belegschaft fördern, zu fördern ist die Allgemeinheit, zu der aber natürlich auch die Belegschaftsmitglieder gehören können. Überdies bietet eine solche gemeinnützige Stiftung für das Unternehmen (gleichzeitig) die Möglichkeit einer positiven Öffentlichkeitsarbeit – etwa im Sinne eines Mäzenatentums des Unternehmers, das dieser über die Stiftung ausführt.

[129] Beispiel: "Freimaurerloge", siehe BFH v. 17.5.2017 – V R 52/15, BB 2017, 2148; dazu Schiffer, StiftungsBrief 2017, 170.

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