Rz. 14
Um eine auch aktuell immer wieder (hoffend?) gestellte Frage vorweg zu beantworten: Durch eine Stiftung lassen sich Pflichtteilsansprüche nicht vermeiden (siehe auch Rdn 196 ff.). Die völlig h.M. bejaht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der enterbten Erben auch bei Stiftungsgestaltungen.[28] Das gilt auch angesichts einer etwas missverständlichen Entscheidung des OLG Dresden,[29] was der BGH unter Aufhebung dieses Urteils klargestellt hat.[30] Zur Pflichtteilsvermeidung kann eine Stiftung also nicht eingesetzt werden. Auch hier bleibt insoweit nur der Weg über Erb-/Pflichtteilsverzichtsverträge nach den §§ 2346 ff. BGB.
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