Rz. 138

Auch ausländische Stiftungen sind alternative Ansätze zu der Wahl einer Stiftung nach deutschem Recht. Das gilt unabhängig davon, dass auch die Gemeinnützigkeit deutscher Stiftungen nicht an der Staatsgrenze endet, d.h. es können auch gemeinnützige Zwecke im Ausland verwirklicht werden (siehe auch Rdn 126 ff.).

 

Rz. 139

Besonders "beliebt" sind in der Praxis die sehr einfach zu errichtenden und grundsätzlich verschwiegenen Stiftungen in Liechtenstein,[159] die allerdings zunehmend auch bei einzelnen Steuerhinterziehungsfällen genannt werden. Schwarze Schafe gibt es aber überall. Die liechtensteinische Stiftung ist aufgrund eines Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 14.3.2005[160] im Zusammenhang mit der "Steueramnestie" wieder besonders in das Interesse der Fachöffentlichkeit geraten.[161] Auch Entscheidungen des OLG Stuttgart[162] und des OLG Düsseldorf[163] verdeutlichen die erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit liechtensteinischen Stiftungen im Erbfall ergeben können. Zunehmend wichtig in der Beratungspraxis ist auch das österreichische Stiftungsrecht geworden.[164]

Die Details sind hier nicht darzustellen. Das Thema kann nur grundsätzlich betrachtet werden. Wegen einzelner Stiftungsländer sei auf die im Literaturverzeichnis genannten Bücher von Hopt/Reuter und Richter/Wachter verwiesen, die zahlreiche Länderberichte enthalten.

 

Rz. 140

 

Hinweis

Nach § 15 Außensteuergesetz (AStG) sind Vermögen und Einkommen auch einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb Deutschlands hat, dem Stifter zuzurechnen, wenn er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, ansonsten anteilig den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bei der Stiftung bezugs- und anfallberechtigt sind (Destinatäre). Familienstiftungen i.S.d. Außensteuerrechts sind solche, bei denen der Stifter, seine Angehörigen oder seine Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallberechtigt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch unternehmensverbundene Stiftungen als solche Familienstiftungen (siehe § 15 Abs. 3 AStG). Weil die gesetzliche Zurechnungsregelung nach ihrem Wortlaut allein die Vermögens- und Einkommensbesteuerung betrifft, hat sie bei einer unternehmensverbundenen Familienstiftung keinen Einfluss auf Gewerbeertrag und Betriebsvermögen und ist mithin für die Gewerbesteuer bedeutungslos. Eine Auswirkung auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes ebenfalls ausgenommen (Praxisstichwort: Ersparnis von Ersatzerbschaftsteuer).

 

Rz. 141

Unabdingbare Voraussetzung für die gewünschte Steuerersparnis ist, dass die Familienstiftung weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat. Hier wird in der Praxis häufig übersehen, dass aufgrund einer ungeschickten Handhabung der Leitung der ausländischen Familienstiftung sich deren Geschäftsleitung sehr leicht unabsichtlich nach Deutschland verlagern kann.[165]

 

Rz. 142

Der Ort der Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der tatsächlichen geschäftlichen Oberleitung der Stiftung. Er befindet sich dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird, d.h. wo alle für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden, was sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles bestimmt.

 

Rz. 143

Die Bewertung der Angelegenheit durch Finanzbehörden und Finanzgerichte erfolgt also nicht abstrakt, sondern konkret für den jeweiligen Einzelfall aufgrund der diesem zugrunde liegenden Sachverhaltseinzelheiten. Dabei kann sich die tatsächliche geschäftliche Oberleitung der Stiftung auch in den Händen anderer als der offiziellen Stiftungsorgane befinden, etwa auch bei einem aktiven Stifter, der keine Organstellung innehat. Entscheidend ist jeweils, wo die maßgebenden Personen tätig sind. In der Rechtsprechung sind hierfür verschiedene Anhaltspunkte herausgearbeitet worden. So hat der BFH[166] insb. als maßgeblich erörtert,

ob sich ein Büro zur Geschäftsleitung am Sitz der Stiftung befindet,
wo die Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden,
wo die Korrespondenz geführt wird,
wo sonstige Kontorarbeiten erledigt werden.

Besonders leicht schleichen sich Fehler mit der Folge einer unabsichtlichen Verlegung des Stiftungssitzes nach Deutschland bei den drei letztgenannten Punkten ein.

[159] Hennerkes/Schiffer, S. 168 ff.
[161] Löwe/Pelz, BB 2005, 1601.
[164] Eiselsberg/Haslwanter/Moritz, Stiftung & Sponsoring – Rote Seiten 05/2012; Wachter, DStR 2000, 474 und 1037.
[165] Näher Schiffer, in: Schiffer, § 13 Rn 39 ff.
[166] BFH BStBl II 1991, 154; vgl. auch Nieders, FG, EFG 1970, 316.

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