Fachbeiträge & Kommentare zu Stiftung

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Schenkungsteuerliche Rechtslage bei nichtrechtsfähigen Stiftungen

Rz. 295 [Autor/Stand] § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG erfasst nicht die lebzeitige Errichtung unselbstständiger, nichtrechtsfähiger Stiftungen;[2] sie geschieht durch Übertragung von Vermögenswerten im Wege der Auflagenschenkung oder im Rahmen eines fiduziarischen Rechtsgeschäfts per Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag auf eine natürliche oder (meist) juristische Person, die sie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Schenkungsteuerliche Rechtslage bei rechtsfähigen Stiftungen

Rz. 283 [Autor/Stand] Diese Erstausstattung (Dotation) einer rechtsfähigen Stiftung unterliegt der Erbschaft-/Schenkungsteuer. Erfasst wird der Vermögensübergang als Erwerb vom Erblasser bei letztwillig angeordneter Stiftung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG – s. § 3 ErbStG Rz. 240 ff.) und als fiktive Schenkung des Stifters bei lebzeitigem Stiftungsgeschäft nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Sat...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Stiftungen

Rz. 208 [Autor/Stand] Bei Zuwendungen unter Beteiligung von Stiftungen ist die schenkungsteuerliche Rechtslage weitgehend geklärt. Soweit nicht die Spezialtatbestände des § 7 Abs. 1 Nrn. 8 Satz 1 oder 9 Satz 1 Alt. 1 ErbStG eingreifen, können unentgeltliche Vorteilsgewährungen an und von Stiftungen freigebige Zuwendungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein. Die notwendige Pr...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / E. Grundlagen der Besteuerung von Stiftungen

Rz. 83 Dieses Kapitel bietet eine erste Übersicht über einige steuerliche Grundlagen im Zusammenhang mit Stiftungen. Für die Beratung ersetzt es keine weitergehende Literatur, die in der Fallbearbeitung herangezogen werden sollte. I. Gemeinnützige Stiftung 1. Errichtung Rz. 84 Die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung, die in diesem Kapitel im weiteren Sinne verstanden wird ...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 5. Sonderfall: Verbrauchsstiftung

Rz. 31 Eine weitere Ausgestaltung einer rechtsfähigen Stiftung ist die in § 80 Abs. 1 S. 2 BGB geregelte Verbrauchsstiftung. Diese besondere Form der Stiftung zeichnet sich dadurch aus, dass das Stiftungsvermögen im Laufe der Zeit vollständig verbraucht wird.[29] Sowohl gemeinnützige Stiftungen als auch Familienstiftungen können als Verbrauchsstiftung ausgestaltet sein.[30] ...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / A. Einsatzmöglichkeiten von Stiftungen im Erbrecht

I. Einführung Rz. 1 Die Stiftung als Rechtstyp stellt in mehrfacher Hinsicht eine Besonderheit im deutschen Rechtssystem dar. Auch wenn sie einer Kapitalgesellschaft und einem Verein nicht gänzlich unähnlich ist, weist sie jedoch so viele Besonderheiten auf, dass sie als eigenständige Rechtsform zu qualifizieren ist. Seit der Stiftungsrechtsreform vom 1.7.2023 drückt sich das...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / a) Aufbau einer Familienstiftung

Rz. 26 Bei einer Familienstiftung handelt es sich um eine besondere Ausprägung einer rechtsfähigen Stiftung. Sie dient im besonderen Maße den Interessen oder dem Wohl bestimmter Familienmitglieder.[22] Dabei verfolgt sie private und wirtschaftliche Ziele und hat meist als Hauptzweck die Versorgung der Familie aus den Erträgen des Vermögens, das der Stiftung übertragen wurde....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vermögensübertragungen auf Stiftungen und ausländische Vermögensmassen (Abs. 1 Nr. 8)

I. Vermögensübergang aufgrund eines lebzeitigen Stiftungsgeschäfts (Satz 1) 1. Zivilrechtliche Hinweise Rz. 281 [Autor/Stand] Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bedarf es eines Stiftungsgeschäfts und der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde (§ 80 Abs. 1 BGB). Mit dem Stiftungsgeschäft legt der Stifter insb. den Zweck der Stiftung fest und bestimm...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / I. Allgemeines

Rz. 64 Bis zum 30.6.2023 war die Möglichkeit einer Stiftung von Todes wegen, bei der sich das Stiftungsgeschäft in einem Testament oder in einem Erbvertrag befindet, in einer eigenen Norm angesprochen (§ 83 BGB a.F.). Seit 1.7.2024 finden sich die maßgeblichen Regelungen in §§ 80 Abs. 2 S. 2, 81 Abs. 3, 4 BGB und § 356 Abs. 3 FamFG.[109] Rz. 65 Es kommen grundsätzlich drei Ge...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 2. Einsatzmöglichkeiten im Erbrecht

Rz. 7 Für Stiftungen gibt es im Erbrecht verschiedene "Einsatzmöglichkeiten". So kann eine Stiftung als Erbin eingesetzt werden. Gerade für alleinstehende, vermögende Menschen kann dies in Ermangelung von nahen Verwandten ein Beweggrund sein. Häufig kommt dann eine gemeinnützige Stiftung in Frage. Denkbar ist es aber auch, eine solche Stiftung als Miterbin einzusetzen. Diese...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Einkünfte aus Stiftungen etc (Nr 3).

Rn 15 Die Vorschrift schränkt die Pfändbarkeit fortlaufender Bezüge aus Stiftungen oder aufgrund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten ein. Es muss sich um wiederholte, nicht notwendig regelmäßige Einkünfte handeln, auf die der Schuldner einen Anspruch hat (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850b Rz 28). Unter den Schutz von Nr 3 fällt das Vermächtnis eines Kapitalbetrags, bei ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Steuerklasse bei Erwerben von und durch Stiftungen und ausländische Vermögensmassen (Abs. 2)

I. Zuwendungen an inländische Familienstiftungen bei Errichtung (Abs. 2 Satz 1) Rz. 71 [Autor/Stand] Stiftungen können durch Verfügung von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) angeordnet oder durch ein Stiftungsgeschäft unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) begründet werden. Liegt ein steuerbarer und steuerpflichtiger Vorgang vor (zu den Voraussetzungen im Einzelnen s. § ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / J. Vermögensübertragungen von Stiftungen, Vereinen und ausländischen Vermögensmassen (Abs. 1 Nr. 9)

I. Allgemeines Rz. 301 [Autor/Stand] Die Vorschrift zählt mehrere fingierte Schenkungen auf. Sie erfasst Erwerbe bei Aufhebung einer Stiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Alt. 1 ErbStG), bei Auflösung eines auf die Bindung von Vermögen gerichteten Vereins (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Alt. 2 ErbStG), bei Auflösung einer auf die Bindung von Vermögen gerichteten Vermögensmasse ausländische...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / II. Inhaltliche und formelle Voraussetzungen

Rz. 67 Eine Stiftung kann als Alleinerbin, Miterbin, Nacherbin oder Ersatzerbin eingesetzt werden.[116] Eine Vorerbschaft ist nur in Ausnahmefällen möglich, da der Stiftungszweck auf Dauer angelegt sein muss.[117] Die Einsetzung als Vorerbin ist lediglich zulässig bei zeitlich begrenzten Stiftungszwecken, bei von vornherein auf Zeit errichteten Stiftungen[118] oder wenn die ...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 1. Errichtung

Rz. 84 Die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung, die in diesem Kapitel im weiteren Sinne verstanden wird und z.B. auch die mildtätigen Zwecke gem. § 53 AO einschließt, unterliegt grundsätzlich nicht der Schenkung- und Erbschaftsteuer.[165] Für die unentgeltliche Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung ist im Regelfall keine Erbschaft- und Schenkungsteuer zu le...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 1. Allgemeines

Rz. 11 Unter einer rechtsfähigen Stiftung versteht man nach § 80 Abs. 1 S. 1 BGB eine juristische Person, die ähnlich wie ein Verein oder eine GmbH am Rechtsleben teilnimmt. Das bedeutet, dass sie als Inhaberin von Rechten und Pflichten bspw. Eigentum an Firmen, Grundstücken oder Aktien erwerben kann. Eine Stiftung wird von einem oder mehreren Stiftern errichtet und mit Verm...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / b) Besondere Ausgestaltung der Familienstiftung

Rz. 30 In vielen Fällen hält die Stiftung auch Anteile an einem Familienunternehmen.[28] In der Praxis überwiegt die sog. Beteiligungsträgerstiftung, bei der die Stiftung nicht unmittelbar das Unternehmen betreibt (das wäre eine Unternehmensträgerstiftung), sondern "nur" die Anteile an den Gesellschaften hält, die wiederum Inhaber des Unternehmens sind. Häufig findet man Hol...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Destinatsleistungen

Rz. 330 [Autor/Stand] Nach amtlicher Publizierung des erwähnten BFH-Urteils, das zwar zu Leistungen einer Schweizer Familienstiftung erging, aber auch für Destinatsleistungen inländischer Stiftungen relevant ist,[2] gilt offiziell: Satzungsmäßige Leistungen sind keine freigebigen Zuwendungen. [3] Einschätzungsprärogative: Es ist primär Sache der Stiftung einzuschätzen, ob eine ...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 4. Satzungsänderungen und andere Strukturänderungen

Rz. 47 Änderungen der Stiftungssatzung unterliegen strengen Vorgaben und der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde, da das zu bewahrende Stiftungsvermögen nur der Stiftung als juristischer Person und nicht mehr dem Stifter gehört.[71] Die Stiftung verfügt zudem, wie schon in der Einführung erläutert, über keine Mitglieder oder Anteilseigner, sondern "gehört sich faktisch ...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / V. Rolle der Stiftungsaufsicht

Rz. 57 Der Stiftungsaufsicht kommt im Zusammenhang mit rechtsfähigen Stiftungen eine tragende Rolle zu: Stiftungen erlangen ihre Rechtsfähigkeit erst durch Anerkennung seitens der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde. Hierbei hat die Aufsichtsbehörde die Rechtsaufsicht über die Stiftung: Sie prüft, ob das Stiftungsgeschäft möglicherweise rechtswidrig ist.[95] Das ist der Fa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Anwendung der Vorschrift

Rz. 306 [Autor/Stand] Unstreitig erfasst § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Alt. 1 ErbStG den Erwerb von Stiftungsvermögen durch Anfallberechtigte; das sind die als solche in der Stiftungssatzung benannten Personen (s. § 88 Satz 2 BGB).[2] Mit der "Ausantwortung" des Restvermögens werden ihre hierauf konkretisierten Ansprüche[3] durch die Stiftung i.L. erfüllt (§ 88 Satz 3 i.V.m. § 49 ...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / a) Allgemeines

Rz. 49 Um mehr Publizität im Stiftungssektor zu schaffen, wird zum 1.1.2026 ein grundsätzlich für jedermann einsehbares Stiftungsregister eingeführt (vgl. §§ 82b ff. BGB und § 15 StiftRG). Über dieses Register werden neben dem Namen und dem Sitz der Stiftung auch Angaben zu den vertretungsberechtigten Organmitgliedern abrufbar sein.[77] Darüber hinaus wird die Öffentlichkeit...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / V. Pflichtteilsrecht

Rz. 76 Die Pflichtteilsrechte bleiben von der Stiftung von Todes wegen unberührt.[146] So kommen die pflichtteilsrechtlichen Regelungen auch dann zur Anwendung, wenn die Pflichtteilsberechtigten die Destinatäre einer Familienstiftung sind. Mit anderen Worten: Die Stiftung von Todes wegen wird nicht anders als andere Erben, Vermächtnisnehmer oder beschenkte Dritte behandelt. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Ziel der Vorschrift

Rz. 304 [Autor/Stand]"Als Schenkung gilt, ... was bei Aufhebung einer Stiftung ... erworben wird". Dem Wortlaut nach geht die Vorschrift ins Leere. Die Aufhebung einer Stiftung – sie erfordert einen entsprechenden Beschluss des Vorstands[2] und/oder eine Entscheidung der Stiftungsbehörde (§ 87 Abs. 1 BGB)[3] – bewirkt noch keinen unmittelbaren Erwerb. Vielmehr ändert sich de...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 2. Laufende Besteuerung

Rz. 88 Eine gemeinnützige Stiftung ist im Rahmen ihrer laufenden Besteuerung in der Regel von allen wichtigen Steuern befreit, etwa der Körperschaft- und der Gewerbesteuer.[174] Sie muss hierbei aber bestimmte Kriterien erfüllen. Grundsätzlich sind mit Blick auf die Ertragsteuer vier Sphären zu beachten, nämlich der ideelle Bereich, die Vermögensverwaltung, der wirtschaftlic...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 4. Auflösung

Rz. 93 Durch die Auflösung erhalten die in der Satzung bestimmten Anfallsberechtigten das Stiftungsvermögen. Der Erwerb gilt zwar grundsätzlich als steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden (§ 87c BGB, § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG), wobei der Stifter und nicht die Stiftung (dann wäre stets von Steuerklasse III auszugehen) zur Bestimmung der Steuerklasse als Schenker (§ 15 Abs. 2 ...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 2. Stiftungsvermögen neu definiert

Rz. 42 Eine der bedeutendsten Änderungen durch die Reform des Stiftungsrechts betrifft das Stiftungsvermögen. In § 83b BGB wurde dieses neu gegliedert und erstmals einheitlich definiert.[56] Differenziert wird nunmehr zwischen dem "unantastbaren Kernvermögen", dem sog. Grundstockvermögen, sowie dem sonstigen (verbrauchbaren) Vermögen.[57] Der Gesetzgeber hat damit eine einhe...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / VI. gGmbH als Alternative?

Rz. 59 Als Alternative zu einer Stiftungslösung, die oft als starr und unflexibel wahrgenommen wird, könnte eine sog. gemeinnützige GmbH (gGmbH) attraktiv sein.[101] Hierbei handelt es sich um eine "normale" GmbH, die jedoch gemeinnützige Zwecke und Ziele verfolgt.[102] Sie unterliegt in vollem Umfang den Rechtsvorschriften des GmbH-Rechts und muss auch die Voraussetzungen d...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 1. Errichtung

Rz. 95 Sowohl die gemeinnützige Stiftung als auch die Familienstiftung sind rechtsfähige Stiftungen des Privatrechts. Während die gemeinnützige Stiftung nach ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und somit steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgt, dient die häufige Erscheinungsform der Familienstiftung als ...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 5. Drittelprivileg

Rz. 94 Häufig wird bei der gemeinnützigen Stiftung hervorgehoben, dass sie bis zu ein Drittel ihres Einkommens für die Familie verwenden könne, ohne die Steuerbegünstigung nach der AO zu verlieren. Wenn man die Vorschrift genau liest, wird deutlich, dass diese Regel in der Praxis keine entscheidende Bedeutung hat. Denn so heißt es in § 58 Nr. 6 AO, dass die Steuervergünstigu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zuwendungen an inländische Familienstiftungen bei Errichtung (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 71 [Autor/Stand] Stiftungen können durch Verfügung von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) angeordnet oder durch ein Stiftungsgeschäft unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) begründet werden. Liegt ein steuerbarer und steuerpflichtiger Vorgang vor (zu den Voraussetzungen im Einzelnen s. § 3 ErbStG Rz. 240 ff., § 7 ErbStG Rz. 281 ff.), so unterliegt dieser grundsätzli...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Anwendungsfall: Stiftungsleistungen

Rz. 241 [Autor/Stand] Das lebzeitig ausgeführte Stiftungsgeschäft gilt ausdrücklich als Schenkung des Stifters (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG),[2] der im Stiftungszweck seinen Willen manifestiert und in den weiteren Regelungen der Stiftungssatzung die Organe der Stiftung sowie – vergleichbar einer Auflage[3] oder rechtsgeschäftlichen Bedingung[4] – die Destinatäre und die V...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Freigebigkeit des Stifters

Rz. 291 [Autor/Stand] Zuwendungen an Stiftungen fördern stets die Stiftungszwecke. Sie erfolgen als sog. Zweckschenkungen regelmäßig objektiv unentgeltlich; insb. ist die zweckgemäße Verwendung des Stiftungsvermögens keine bereicherungsmindernde, kausale Gegenleistung, selbst wenn sie auch den Interessen des Stifters/Schenkers entsprechen sollte (s. auch Rz. 86, 431).[2] Des...mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / Literaturtipps

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Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.4.1 Mindestausschüttungen als Streitfrage

Tz. 78 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Im Falle der Einschaltung einer gemeinnützigen Stiftung als "unternehmenstragende Stiftung", stellt sich in der Besteuerungspraxis regelmäßig die Frage, ob und in welcher Höhe eine Gewinnausschüttung von der Kapitalgesellschaft an die gemeinnützige Stiftung (Gesellschafterin) erfolgen muss. Diese Frage wird in der Praxis oftmals kontrovers di...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / IV. Widerruf und Anfechtung

Rz. 75 Der Stifter ist zwar gem. § 81a BGB bis zur Anerkennung der Stiftung zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Bei einer Stiftung von Todes wegen ist das naturgemäß nicht möglich. Der Widerruf (§ 81a BGB) richtet sich in diesem Fall nach allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen wie bei jeder letztwilligen Verfügung. Während bei einer testamentarischen Errichtung a...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 4. Familienstiftung – Aufbau und wichtige Merkmale

a) Aufbau einer Familienstiftung Rz. 26 Bei einer Familienstiftung handelt es sich um eine besondere Ausprägung einer rechtsfähigen Stiftung. Sie dient im besonderen Maße den Interessen oder dem Wohl bestimmter Familienmitglieder.[22] Dabei verfolgt sie private und wirtschaftliche Ziele und hat meist als Hauptzweck die Versorgung der Familie aus den Erträgen des Vermögens, da...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / e) Ausschluss der Bereicherung

Rz. 48 [Autor/Stand] Bei einem Rechtsanspruch des Zuwendungsempfängers auf die empfangene Leistung entsteht keine Bereicherung.[2] Da der Anspruch erlischt (§ 362 Abs. 1 BGB), ereignet sich – bei wertadäquater Erfüllungsleistung – nur eine bloße Vermögensumschichtung.[3] Umkehrschließend kommt es zu einer Bereicherung, soweit Anspruch und Leistung nicht wertadäquat sind (gem...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / III. Mängel im Stiftungsgeschäft

Rz. 72 Die oben genannten Anforderungen führen zu häufigen Mängeln bei Stiftungsgeschäften von Todes wegen.[132] Diese können zur Unwirksamkeit des Stiftungsgeschäfts führen, wenn sie nicht anderweitig beseitigt werden können. In Betracht kommt dazu die mögliche Ergänzung des Stiftungsgeschäfts durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Um den eigentlichen Zweck der Stiftung nicht...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / b) Checkliste: Einzureichende Dokumente

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zivilrechtliche Hinweise

Rz. 281 [Autor/Stand] Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bedarf es eines Stiftungsgeschäfts und der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde (§ 80 Abs. 1 BGB). Mit dem Stiftungsgeschäft legt der Stifter insb. den Zweck der Stiftung fest und bestimmt das diesem Zweck zu widmende Stiftungsvermögen (§ 81 Abs. 1 BGB). Mit ihrer Anerkennung wird die nun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 301 [Autor/Stand] Die Vorschrift zählt mehrere fingierte Schenkungen auf. Sie erfasst Erwerbe bei Aufhebung einer Stiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Alt. 1 ErbStG), bei Auflösung eines auf die Bindung von Vermögen gerichteten Vereins (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Alt. 2 ErbStG), bei Auflösung einer auf die Bindung von Vermögen gerichteten Vermögensmasse ausländischen Rechts (§ 7 ...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 2. Laufende Besteuerung

Rz. 97 Eine Familienstiftung ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG. Die Körperschaftsteuer beträgt gem. § 23 Abs. 1 KStG 15 %. Dazu kommt weiterhin der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer.[191] Die Stiftung unterliegt ferner mit ihrem Gewerbeertrag der Gewerbesteuer, wenn und soweit sie einen inländischen Gewerb...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / I. Einführung

Rz. 1 Die Stiftung als Rechtstyp stellt in mehrfacher Hinsicht eine Besonderheit im deutschen Rechtssystem dar. Auch wenn sie einer Kapitalgesellschaft und einem Verein nicht gänzlich unähnlich ist, weist sie jedoch so viele Besonderheiten auf, dass sie als eigenständige Rechtsform zu qualifizieren ist. Seit der Stiftungsrechtsreform vom 1.7.2023 drückt sich das auch stärker...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 3. Zuwendungen an Destinatäre

Rz. 92 Zuwendungen an Destinatäre, die freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht zur Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke erfolgen, werden grundsätzlich weder bei der Stiftung noch bei den Destinatären steuerlich erfasst, jedenfalls wenn es sich um einmalige Leistungen handelt.[182] Erfolgen diese satzungsgemäß, ist von einer Freiwilligkeit auszugehe...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.4.2 Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als steuerfreie Vermögensverwaltung

Tz. 79 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer Kapitalgesellschaft ist grds. steuerfreie Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO, Anhang 1b). Sie stellt jedoch dann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 64 AO (Anhang 1b) dar, wenn mit der Beteiligung ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalge...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.4.4 Gibt es ein Gebot von Mindestausschüttungen bei Unternehmensbeteiligungen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht?

Tz. 82 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Von der Finanzverwaltung werden im Falle von Unternehmensbeteiligungen gemeinnütziger Stiftungen teilweise folgende Vorgaben gemacht: Mindestausschüttung in Abhängigkeit vom allgemeinen Zinsniveau bezogen auf den übertragenen Vermögenswert in Geld. Dies müsse grds. auch in Jahren erfolgen, in denen das Unternehmen Verluste oder nur geringe Ge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Doppelbesteuerung

Rz. 333 [Autor/Stand] Einnahmen aus Leistungen nicht von der Körperschaftsteuer befreiter Stiftungen, Vereine oder Vermögensmassen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nrn. 3–5 KStG können nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterliegen. Dies gilt grundsätzlich für alle Geldbezüge, in Geld bewertbare Sachen sowie für sonstige, üblicherweise bepreis...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Steuerschuldner

Rz. 610 [Autor/Stand] Die Vorschrift personifiziert die potenziellen Steuerschuldner: Bedachte, d.h. Erwerber, können nur natürliche Personen oder – sogar nichtrechtsfähige (s. § 7 ErbStG Rz. 206.1)[2] – Stiftungen sein, die an der leistungsempfangenden Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Als Zuwendender wird jede "andere Person" benannt, d.h. als Schenker kommen auch juristis...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zuwendungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1, Satz 2 ErbStG (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 80 [Autor/Stand] § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG enthält eine Sonderregelung für Vorgänge i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1, Satz 2 ErbStG, also insb. für den Erwerb desjenigen, was jemand bei Auflösung einer Familienstiftung (oder vergleichbaren Vorgängen) oder bei Auflösung eines Familienvereins oder einer Vermögensmasse ausländi schen Rechts erwirbt. Ohne die Sonderregelung wä...mehr