Fachbeiträge & Kommentare zu Stiftung

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ZErb 08/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bothe Die Teilungsversteigerung 3. Auflage, 2025 zerb verlag, ISBN 978-3-95661-160-5, 49 EUR In seiner 3. Auflage gilt das Handbuch zur Teilungsve...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 3. Business Judgement Rule

Rz. 46 Die Reform hat darüber hinaus gesetzliche Handlungsspielräume hinsichtlich der Haftungsmaßstäbe für die Mitglieder der Stiftungsorgane (Vorstände, Beiräte) geschaffen. Neben den bislang geltenden Grundsätzen wurde in § 84a Abs. 2 BGB die sog. Business Judgement Rule eingeführt, welche den Organmitgliedern bei unternehmerischen Entscheidungen einen haftungsfreien Ermes...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 5. Stiftungsregister

a) Allgemeines Rz. 49 Um mehr Publizität im Stiftungssektor zu schaffen, wird zum 1.1.2026 ein grundsätzlich für jedermann einsehbares Stiftungsregister eingeführt (vgl. §§ 82b ff. BGB und § 15 StiftRG). Über dieses Register werden neben dem Namen und dem Sitz der Stiftung auch Angaben zu den vertretungsberechtigten Organmitgliedern abrufbar sein.[77] Darüber hinaus wird die ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG als Einbringerin

Tz. 71 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Aus dem Personenkreis i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG kommen vor allem gemeinnützige eingetragene und nichteingetragene Vereine sowie gemeinnützige rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stiftungen als Einbringende in Betracht. Im Folgenden wird daher, soweit keine Besonderheiten bestehen, nur der gemeinnützige Verein als Einbringender bzw....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Prorogationsbefugte Parteien des Abs 1.

Rn 6 Die Kaufleute gehören zu den prorogationsbefugten Vertragsparteien gem § 38 I. Wer Kaufmann ist, bestimmt sich im Anwendungsbereich des § 38 I nach dem deutschen Sachrecht als der lex fori (München OLGR 01, 27), mithin nach den §§ 1 ff HGB (Hambg OLGR 08, 340; Karlsr MDR 02, 1269). Demnach fallen hierunter ein Handelsgewerbe betreibende Vollkaufleute (§ 1 II HGB), ins H...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 4. Auflösung

Rz. 103 Die Auflösung einer Familienstiftung wird gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG als Schenkung unter Lebenden qualifiziert und unterliegt der Schenkungsteuer. Maßgeblich für die Steuerklasse ist das Verhältnis der Anfallsberechtigten zum Stifter, da das Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG Anwendung findet.[203] Ist der Stifter der Anfallsberechtigte, so ergibt si...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Personifizierung des Schenkers

Rz. 94 [Autor/Stand] Der Schenker ist, neben dem Erwerber, Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)[2] und grundsätzlich ebenfalls anzeigepflichtig (§ 30 Abs. 2 ErbStG). Primär nach seiner Person bestimmen sich die Zuständigkeit des Schenkungsteuerfinanzamts (§ 35 Abs. 1 ErbStG) und die Höhe der anfallenden Schenkungsteuer (§§ 14–16; § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Selbstver...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zweck der Vorschrift

Rz. 311 [Autor/Stand]"Als Schenkung gilt, ... was bei Auflösung eines (auf die Bindung von Vermögen gerichteten) Vereins ... erworben wird". Mit dieser Fiktion sorgte der Gesetzgeber aus Gründen der Steuergerechtigkeit dafür,[2] dass, ebenso wie der bei Aufhebung einer Stiftung erfolgende Übergang von Stiftungsvermögen (hierzu o. Rz. 304 ff.), seit 1.1.1974[3] auch der mit d...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 3. Zuwendungen an Destinatäre

Rz. 102 Die satzungsmäßigen Zuwendungen an die Destinatäre sind einkommensteuerbar nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 Hs. 1 EStG.[199] Als Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen sie der Abgeltungsteuer (§§ 20 Abs. 1 Nr. 9, 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7a, Abs. 5 EStG),[200] jedenfalls für den Fall, dass die Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar auf das Ausschüttungsverhalten der S...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 1. Einleitung

Rz. 41 Mit dem Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform am 1.7.2023 erfolgte die wohl bedeutendste Reform des Stiftungsrechts seit der Schaffung des BGB. Diese vereinheitlicht die Regelungen zum Stiftungsrecht, etwa im Hinblick auf das Stiftungsvermögen, die Haftung der Stiftungsgremien, die Satzungsänderung und die Transparenz, welche zuvor in individuellen und teilweise seh...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.1 Allgemeines

Tz. 75 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Im Falle der Übertragung von wertvollem Vermögen – insbes. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften – auf eine gemeinnützige Körperschaft muss der steuerliche Berater zahlreiche steuerliche Hürden berücksichtigen. Denn andernfalls drohen eine finale Aufdeckung und Versteuerung – oft erheblicher – stiller Reserven. Nac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörd...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Steuerberechnung bei der Ersatzerbschaftsteuer (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 85 [Autor/Stand] § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG regelt für den Fall der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, die alle 30 Jahre anfällt (vgl. im Einzelnen § 1 ErbStG Rz. 27 ff.), dass der doppelte Freibetrag für Kinder (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, seit 1.1.2009: 800.000 Euro) abzuziehen ist. Im Übrigen ist die Steuer dann nach dem Steuersatz der Steuerklasse I zu ...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / III. Stiftungsrechtsreform und Stiftungsregister

1. Einleitung Rz. 41 Mit dem Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform am 1.7.2023 erfolgte die wohl bedeutendste Reform des Stiftungsrechts seit der Schaffung des BGB. Diese vereinheitlicht die Regelungen zum Stiftungsrecht, etwa im Hinblick auf das Stiftungsvermögen, die Haftung der Stiftungsgremien, die Satzungsänderung und die Transparenz, welche zuvor in individuellen und ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Behandlung von Aufwendungsersatz

Tz. 1 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Auch Amateurfußballspieler können steuerfreien Aufwendungsersatz erhalten. Sie müssen eigens zu diesem Zweck nicht unbedingt Arbeitnehmer des Vereins sein. Auslagenersatz sind gemäß § 3 Nr. 50 EStG (Anhang 10) z. B. Beträge, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Einzelfälle.

Rn 2 Eine GmbH, die keinen Geschäftsführer hat, wird durch die Gesellschafter vertreten (§ 35 I 2 GmbHG); eine führungslose AG (ohne Vorstand) wird durch den Aufsichtsrat vertreten (§ 78 I 2 AktG). Zudem sind eine GmbH nach § 8 IV Nr 1 GmbHG und eine AG nach § 37 III Nr 1 AktG verpflichtet, bei der Anmeldung zum Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben, ...mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / I. Überblick

Rz. 25 Nach dem oben Ausgeführten liegen in den folgenden Fallgruppen Anwendungsbereiche der testamentarischen Auflagenanordnung:[38] Rz. 26 Testamentarische Verfügung ohne vollständige eigene Willensbildung: Da das Recht der Auflagenanordnungen dem Erblasser weitestgehende Gestaltungsfreiheit gibt, kann er Inhalt und beteiligte Personen selbst festlegen (§ 2065 BGB), Wahlaufl...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / d) Begünstigung einer Vielzahl unbekannter Personen

Rz. 190 Durch den Trust kann ferner die Begünstigung einer Vielzahl von Personen erreicht werden, die derzeit noch nicht namentlich bekannt sein müssen. Dadurch kann ein Zweck erzielt werden, der demjenigen einer Stiftung entspricht.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Erwerbe durch "Zwischenberechtigte" (Satz 2 Alt. 2)

Rz. 325 [Autor/Stand] Dem sich bei Aufhebung/Auflösung einer/s Stiftung/Vereins ereignenden Erwerb steht nicht nur der von § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Alt. 1 ErbStG, sondern auch der in Satz 2 Alt. 2 umschriebene Erwerb gleich. Die danach erfassten Erwerbsvorgänge während des Bestehens der Vermögensmasse geschehen, in Abgrenzung zu den Alt. 1 unterliegenden Fällen (s. Rz. 323), ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Juristische Personen des Öffentlichen Rechts.

Rn 15 Rechts- und Parteifähigkeit kommt allen Gebietskörperschaften des Öffentlichen Rechts, der Bundesrepublik Deutschland, den Bundesländern wie auch den Kommunen (Kreise, Städte und Gemeinden) zu. Entspr gilt für sonstige rechtsfähige Körperschaften (Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen, § 53 HandwO, Kreishandwerkerschaften, § 86 ff HandwO, andere berufsständi...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / 2 Lehrbücher, Handbücher, Monographien

Bengel/Reimann/Holtz/Röhl, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 8. Auflage 2023 Bonefeld/Kroiß/Tanck (Hrsg.), Der Erbprozess, 6. Auflage 2023 Bonefeld/Wachter (Hrsg.), Der Fachanwalt für Erbrecht, 4. Auflage 2024 Brox/Walker, Erbrecht, 30. Auflage 2024 Enzensberger/Maar, Testamente für Geschiedene und Patchworkehen, 5. Auflage 2024 Frieser (Hrsg.), Formularbuch des Fachanwalts E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bewertbarkeit in Geld

Rz. 402 [Autor/Stand] Nicht monetär quantifizierbare Vorteile des Schenkers oder Nachteile des Erwerbers tangieren daher die objektive Unentgeltlichkeit der Leistung des Schenkers nicht;[2] so z.B.: Die Zusage des Erwerbers sich beruflich einzuschränken.[3] Der erwartete Wertzuwachs eines Grundstücks infolge möglicher Baureife nach Übertragung einer Parzelle an die Gemeinde.[4...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / Literaturtipps

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 1. Allgemeines

Rz. 21 Ist eine persönliche Steuerpflicht gegeben, ist weiter zu prüfen, ob solche Vermögensübertragungen vorliegen, die eine sachliche Steuerpflicht nach dem ErbStG begründen. § 1 Abs. 1 ErbStG enthält einen Katalog sämtlicher steuerpflichtiger Vorgänge. Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegenmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO J

Jahresfrist § 27 EGGVG 8 JGG Aufgaben § 151 FamFG 23 Jugendamt Anhörung § 194 FamFG 1 Gewaltschutzsachen § 212 FamFG 3 Mitwirkung § 162 FamFG 1 Verfahrensrechte § 162 FamFG 16 Jurisdiktionsprivileg § 328 ZPO 34 juristische Person Anstalt § 50 ZPO 15 Auflösung § 51 ZPO 10 des Öffentlichen Rechts § 50 ZPO 15 des Privatrechts § 50 ZPO 16 Fiskus § 50 ZPO 15 Gebietskörperschaft § 50 ZPO 15 Kirch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst:mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / cc) Rechtliche Verlagerung von Vermögen in einen anderen Staat

Rz. 229 Je nach Ausgestaltung der Rechtsordnung des Belegenheitsstaates des Vermögens kann die Anwendung des Erbrechts dieses Staates dadurch ausgeschlossen werden, dass bewegliches – und u.U. sogar unbewegliches – Vermögen in eine Gesellschaft, insbesondere in eine Holdinggesellschaft, Stiftung oder ähnliche Organisation, eingebracht wird, die ihren Sitz in einem anderen St...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Juristische Personen.

Rn 3 In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen alle juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und des Privatrechts, dh insb alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (zum Verhältnis zu § 18 s dort Rn 2), eingetragene Vereine, rechtsfähige Stiftungen des Privatrechts, Kapitalgesellschaften wie die GmbH und die AG, auch die Deutsche Post AG,...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / II. Einsatzmöglichkeiten im Überblick

1. Warum eine Stiftung? Rz. 3 Die Stiftung ist nichts anderes als ein juristisch "lebendes" Vermögen. Es handelt sich bei ihr um eine juristische Person, die mit Vermögen ausgestattet wurde und durch einen Vorstand vertreten wird. Sie hat keine Eigentümer, kennt also weder Gesellschafter noch Mitglieder oder Bruchteilsinhaber. Eine Stiftung gehört "sich selbst". Rz. 4 Die wich...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / IX. Nacherbentestamentsvollstreckung gem. § 2222 BGB

Rz. 103 Nach § 2222 BGB kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ausschließlich zu dem Zweck ernennen, dass dieser bis zum Eintritt der Nacherbfolge die Rechte ausübt und Pflichten erfüllt, die dem Nacherben zukommen bzw. diesen treffen. Bedeutung hat diese Möglichkeit in den Fällen, in denen Nacherben benannt werden, die voraussichtlich zum Zeitpunkt des Vorerbfalls ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Bereicherung durch Aufwandsersparnis

Rz. 41 [Autor/Stand] Die (sonstige) freigebige Zuwendung ist begrifflich weiter als die Schenkung i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB.[2] Daher sind auch die mit dem Gebrauch oder der Nutzung vermögenswerter Gegenstände verbundenen geldwerten Vorteile grundsätzlich steuerbar (vgl. § 29 Abs. 2 ErbStG).[3] Die Bereicherung des Begünstigten folgt hier regelmäßig aus der Tatsache eines fehl...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.2 Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft

Tz. 76 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Es gelten folgende Besteuerungsgrundsätze: Im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmer-Anteils auf eine gemeinnützige Stiftung realisiert der übertragende Mitunternehmer keinen Gewinn, da die WG mit dem Buchwert anzusetzen sind (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG und BMF vom 20.11.2019). Das Buchwert-Privileg kann jedoch beansprucht wer...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Voraussetzung: Haftungsminderung

Rn. 41 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Definition: "Wird der Haftungsbetrag iSd Abs 1 S 2 gemindert (Haftungsminderung) ...". Eine Haftungsminderung liegt nur vor, wenn die Herabsetzung des Haftungsbetrages spätestens am Schluss des Wj im HR eingetragen und bekannt gemacht ist (§ 174 HGB iVm § 15 HGB: glA Wacker in Schmidt, § 15a EStG Rz 102 (43. Aufl 2024)). Der BGH v 04.05.2021, ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Begriff des Arbeitgebers

Tz. 1 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Arbeitgeber im Sinne des Lohnsteuerrechts ist derjenige, dem (mindestens ein) Arbeitnehmer seine Arbeitskraft schuldet, unter dessen Weisung er oder sie (Arbeitnehmer) steht und in dessen Organismus er oder sie eingebunden ist (Umkehrschluss aus dem Arbeitnehmerbegriff, s. § 1 LStDV, Anhang 8). Auch s. R 19.1 LStR und s. H 19.1 LStH. Arbeitge...mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / C. Vollziehungsberechtigter

Rz. 11 Die Auflage ist die Auferlegung einer Verpflichtung ohne eine Vermögenszuwendung. Eine Auflage begründet kein Recht des Auflagenbegünstigten, die Vollziehung der Auflage zu fordern. Um gleichwohl dem Willen des Erblassers Durchsetzungskraft zu verleihen, ordnet § 2194 BGB den vollziehungsberechtigten Personen das Recht zu, die Vollziehung der Auflage zu verlangen. Vol...mehr

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§ 24 Erbvertrag / 1. Ausgangssituation

Rz. 12 Der Vorteil des Erbvertrags besteht u.a. darin, dass nicht nur ein Vertragspartner Verfügungen von Todes wegen trifft, sondern dass auch zwei oder mehrere Vertragspartner ihrerseits Verfügungen von Todes wegen treffen können. Am häufigsten ist der zweiseitige Erbvertrag, der unter Ehegatten geschlossen wird. Er gewinnt auch zunehmend an Bedeutung für geschiedene Ehega...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Sportler des Vereins

Tz. 5 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 An einen Sportler des Vereins, der im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften als unbezahlt gilt, können Pauschalzahlungen für Aufwandsentschädigungen getätigt werden (s. AEAO zu § 67 a AO TZ 32, Anhang 2). Die pauschalen Aufwandsentschädigungen dürfen aber im Monatsdurchschnitt nicht höher als 520 EUR sein und im Kalenderjahr 6 240 EUR nicht über...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Erhöhungsbeträge, S 1.

Rn 3 Der Grundfreibetrag wird unabhängig davon gewährt, aus welcher Quelle die Gutschrift fließt und welcher Rechtsgrund ihr zugrunde liegt. Über diesen allein betragsmäßig fixierten Pfändungsschutz stellt § 902 S 1 nach ihrem Rechtsgrund bestimmte Erhöhungsbeträge von der Pfändung frei. Dabei werden in § 902 S 1 Nr 1–5 die Rechtsgrundlagen konkret bezeichnet. In der Auffang...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, UKlaG § 4d UKlaG – Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen.

Gesetzestext (1) 1Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen, die grenzüberschreitende Verbandsklagen nach Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2020/1828 erheben können. 2Es veröffentlicht die Liste in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es teilt der Europäischen Kommission zum 1. Dezember 2023 die bestehenden qualifiz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Personengleichheit

Rz. 31 [Autor/Stand] Die Zusammenrechnung setzt voraus, dass derselbe Erwerber von demselben Zuwender (Erblasser oder Schenker) bereits vorher innerhalb des Zehnjahreszeitraums Vermögen unentgeltlich erworben hat. Für die Frage, wer die zuwendende Person und wer die erwerbende Person ist, gelten die zu den jeweiligen Erwerbstatbeständen – insb. zur Schenkungsbesteuerung – en...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten.

Rn 15 Geschützt werden hiernach die Personen, die aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Zeit, Probe oder Widerruf bzw aufgrund besonderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften in einem besonders geregelten Treueverhältnis zu einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts stehen (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850 Rz 57...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand]"Schenkungen unter Lebenden unterliegen der gleichen Steuer wie der Erwerb von Todes wegen ..." In knapper Form sorgte so schon § 55 ErbStG i.d.F. v. 3.6.1906[2] reichseinheitlich dafür, dass die Erbschaftsteuer nicht durch lebzeitige Zuwendungen umgangen werden konnte. Der Tatbestand der freigebigen Zuwendung wurde erst in § 40 ErbStG i.d.F. v. 10.9.1919[...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Steuerklasse bei Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Abs. 4)

Rz. 96 [Autor/Stand] Die nur für Zwecke der Steuerberechnung geltende Vorschrift soll Härten mildern, die sich bei Schenkungen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ansonsten durch Anwendung der Steuerklasse III ergeben würden.[2] Schenkerin bleibt die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.[3] Rz. 97 [Autor/Stand] Die Regelung kommt nur zur Anwendung, wenn eine Sche...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / II. Familienstiftung

1. Errichtung Rz. 95 Sowohl die gemeinnützige Stiftung als auch die Familienstiftung sind rechtsfähige Stiftungen des Privatrechts. Während die gemeinnützige Stiftung nach ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und somit steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgt, dient die häufige Erscheinungsform der Familien...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Das Tatbestandsmerkmal der Freigebigkeit

Rz. 102 [Autor/Stand] Die Bereicherung des Erwerbers muss Folge einer nicht nur unentgeltlichen, sondern auch freigebigen Vorteilsgewährung des Schenkers sein (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). § 40 ErbStG i.d.F. v. 10.9.1919[2] verlangte hierzu noch eine ausdrücklich mit dem Willen zur Bereicherung des Bedachten vorgenommene Leistung des Zuwenders. Doch schon mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 E...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vermögensübergang aufgrund eines lebzeitigen Stiftungsgeschäfts (Satz 1)

1. Zivilrechtliche Hinweise Rz. 281 [Autor/Stand] Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bedarf es eines Stiftungsgeschäfts und der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde (§ 80 Abs. 1 BGB). Mit dem Stiftungsgeschäft legt der Stifter insb. den Zweck der Stiftung fest und bestimmt das diesem Zweck zu widmende Stiftungsvermögen (§ 81 Abs. 1 BGB). Mit ihr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Schenkungen nach Satz 2

1. Zweck der Vorschrift Rz. 321 [Autor/Stand] Die Vorschrift wurde gleichzeitig mit § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG in das ErbStG eingefügt.[2] Seit dem 5.3.1999[3] werden daher nicht nur sämtliche Zuwendungen an (s.o. Rz. 298 f.), sondern auch von Vermögensmassen ausländischen Rechts mit zweckgebundenen Vermögen von ihrer Gründung bis zu ihrer Beendigung spezialgesetzlich als...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bildung von und Zuwendungen an Vermögensmassen ausländischen Rechts (Satz 2)

Rz. 298 [Autor/Stand] Durch Errichtung insb. eines Trusts nach angelsächsischem Recht überträgt der "Settlor" (Erblasser/Schenker) einem "Trustee" Vermögen zu treuhänderischer Verwaltung mit der Maßgabe, es nach Beendigung der Verwaltung dem Treugeber (er kann, muss aber nicht der Settlor sein[2]) oder von diesem benannten Personen ("beneficiaries") herauszugeben.[3] Vor Ein...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 20 UmwStG) durch gemeinnützige Körperschaften

Tz. 49 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Unter den Voraussetzungen, die in der folgenden Aufstellung angeführt sind, kann das BV einer gemeinnützigen Körperschaft in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft eingebracht werden:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Erwerbe bei Auflösung eines Vereins (Satz 1 Alt. 2; Satz 3)

1. Zweck der Vorschrift Rz. 311 [Autor/Stand]"Als Schenkung gilt, ... was bei Auflösung eines (auf die Bindung von Vermögen gerichteten) Vereins ... erworben wird". Mit dieser Fiktion sorgte der Gesetzgeber aus Gründen der Steuergerechtigkeit dafür,[2] dass, ebenso wie der bei Aufhebung einer Stiftung erfolgende Übergang von Stiftungsvermögen (hierzu o. Rz. 304 ff.), seit 1.1...mehr