Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Winfried Hartmann
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 1

[Autor/Stand]"Schenkungen unter Lebenden unterliegen der gleichen Steuer wie der Erwerb von Todes wegen ..." In knapper Form sorgte so schon § 55 ErbStG i.d.F. v. 3.6.1906[2] reichseinheitlich dafür, dass die Erbschaftsteuer nicht durch lebzeitige Zuwendungen umgangen werden konnte. Der Tatbestand der freigebigen Zuwendung wurde erst in § 40 ErbStG i.d.F. v. 10.9.1919[3] der Schenkung gleichgestellt. Bereits damals fingierte man katalogmäßig weitere Erwerbsfälle als Schenkungen. Diese Fiktionstechnik wurde bis heute beibehalten. Allerdings gab man die seit § 3 ErbStG i.d.F. v. 20.7.1922[4] getroffene Unterscheidung zwischen der bürgerlich-rechtlichen Schenkung und anderen freigebigen Zuwendungen mit der Erbschaftsteuerreform 1974 wieder auf. Seit 1.1.1974 gilt nun § 7 ErbStG, ursprünglich i.d.F. v. 20.4.1974[5], letztmals geän dert mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes v. 16.7.2021.[6]

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Der unentgeltliche Erwerb unterliegt als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer und als Schenkung unter Lebenden der Schenkungsteuer (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2 ErbStG). Während § 3 ErbStG die Fälle des Erwerbs von Todes wegen abschließend aufzählt[8] und hierbei Schenkungen auf den Todesfall i.S.d. § 2301 BGB und durch den Tod des Schenkers bedingte Leistungen Dritter (Abs. 1 Nr. 2, 4) einbezieht, beschreibt § 7 ErbStG abstrakt die freigebige Zuwendung in Abs. 1 Nr. 1 als Grund- und Auffangtatbestand lebzeitiger Schenkungen und in Abs. 1 Nrn. 2–10 sowie Abs. 6–8 mehr oder weniger konkret spezielle Fälle steuerbarer Schenkungen.[9] Darüber hinaus stößt man im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 5, 9a, 11–19, § 18 ErbStG sowie in § 29 Abs. 2 ErbStG "notwendigerweise"[10] auf die grundsätzliche Schenkungsteuerpflicht dort benannter Vorteilszuwendungen (zu Zustiftungen an und Leistungen der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung, Zukunft" s. § 13 ErbStG Rz. 201).

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Im Übrigen enthält § 7 ErbStG in Abs. 3 und 4 sowie mit Abs. 6 und 8 wichtige klarstellende Regelungen, die sich der Rechtsanwender stets in Erinnerung rufen sollte:

  • Nur in Geld bewertbare (Gegen-/)Leistungen sind schenkungsteuerlich relevant.
  • Der Zweck einer Schenkung ist grundsätzlich unerheblich.
  • Auf die äußere Form kommt es nicht an; auch verdeckte sowie fremdunübliche Zuwendungen können steuerbar sein.
  • Freigebigkeit ist auch zwischen Kapitalgesellschaften (und Genossenschaften) möglich.[12]
  • Die Bereicherung einer Gesellschaft geht regelmäßig mit einer Werterhöhung der Gesellschaftsanteile einher.
 

Rz. 4

[Autor/Stand] Abs. 2 ergänzt § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG. Abs. 5 gilt nur für die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften. Abs. 7 Satz 3 hätte man als lediglich ergänzende Vorschrift des § 10 Abs. 10 ErbStG zielgenauer unter § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG platzieren können.[14]

[Autor/Stand] Autor: Hartmann
[2] 1 RGBl. 1906, 654.
[3] 2 RGBl. 1919, 1543.
[4] 3 RGBl. I 1922, 695.
[5] 4 BGBl. I 1974, 933.
[6] 1 BGBl. I 2021, 2947.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann
[8] 2 BFH v. 6.3.1991 – II R 69/87, BStBl. II 1991, 412.
[9] 3 Esskandari in von Oertzen/Loose2, § 7 ErbStG Rz. 13a, 15.
[10] 4 Zitat BFH v. 28.8.1954 – III 75/54 S, BStBl. III1954, 306 (konkret zu § 18 Abs. 1 Nr. 16a ErbStG 1951); s. auch BFH v. 22.4.2015 – XI R 10/14, Rz. 24, BStBl. II 2015, 862.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann
[12] 5 BFH v. 27.8.2014 – II R 43/12, BStBl. II 2015, 241.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann
[14] 6 S. auch Weinmann in Moench/Weinmann, § 7 ErbStG Rz. 252.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    84
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    80
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    60
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    57
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    53
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    53
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    49
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    45
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.1 Begriff des Teilbetriebs
    45
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 4.4.3 Diskontbeträge (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 2 GewStG)
    44
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    44
  • Änderungsvorschriften / 3.3.2 Korrektur zuungunsten des Steuerpflichtigen
    43
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    42
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 10a Gewerbeverlust / 2.3 Kürzung im Abzugsjahr
    41
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    39
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs / 9.2.5 Angemessene Entscheidungsfrist der Finanzbehörde
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    38
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.4 Teilbetriebe bei übertragendem und übernehmendem Rechtsträger
    37
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von ... / 3.1.4.4 Steuerermäßigungen
    37
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist nach den Regeln des § 11 des BewG zu ermitteln.


BFH: Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
Aktienkurs an der Börse mit Chart und Euro
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser /

In niedrig verzinslichen Darlehen liegt die Gefahr der Annahme einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung. Bei Darlehensgewährung auf unbestimmte Zeit ist der Zinsvorteil auf Grundlage eines Zinssatzes von 5,5 % zu ermitteln, es sei denn, es steht ein anderer Zinssatz fest. Auch ein niedrigerer Vergleichszinssatz der Bundesbank kann als marktüblicher Wert herangezogen werden.


Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 7 Schenkungen unter Lebenden
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 7 Schenkungen unter Lebenden

A. Grundaussagen der Vorschrift  Rz. 1 [Autor/Stand]"Schenkungen unter Lebenden unterliegen der gleichen Steuer wie der Erwerb von Todes wegen ..." In knapper Form sorgte so schon § 55 ErbStG i.d.F. v. 3.6.1906[2] reichseinheitlich dafür, dass die ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren