Rz. 184

Eine Stiftung tritt als Erbin, ggf. gemeinsam mit weiteren (Mit-)Erben (Erbengemeinschaft), die Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erblasser an und haftet damit auch für etwaige Verbindlichkeiten.

 

Rz. 185

 

Hinweis

Die Stiftung kann als Mitglied einer etwaigen Erbengemeinschaft deren Auflösung fordern (§ 2042 BGB). Um unsinnige Auseinandersetzungen und Streitereien zu vermeiden, sollte der Erblasser grundsätzlich im Wege einer Teilungsanordnung bestimmen, wer welche Nachlassgegenstände erhält.

 

Rz. 186

Eine letztwillige Zuwendung an eine bereits bestehende Stiftung ist eine Zustiftung, wenn der Erblasser nichts anderes verfügt (vgl. auch § 62 Abs. 3 Nr. 1 AO).

 

Rz. 187

 

Hinweis

In der Stiftungssatzung sollte vorgesehen sein, dass die Stiftung Zustiftungen annehmen darf.

 

Rz. 188

Eine Stiftung kann auch als Nacherbin[206] eingesetzt werden. Grundsätzlich tritt die Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben ein (§ 2106 BGB).

Nicht übersehen werden darf, dass die Einsetzung eines Nacherben nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam wird (§ 2109 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Nacherbschaft bleibt allerdings auch nach dem Ablauf der Frist wirksam (§ 2109 Abs. 1 S. 2 BGB), wenn

die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis (Beispiele: Tod des Vorerben, die Wiederheirat des Vorerben) eintritt, und der, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB), oder
dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist (§ 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).

Gehört ein Grundstück oder ein Recht an einem solchen zur Erbschaft, ist das Recht der Stiftung als Nacherbin in das Grundbuch einzutragen (§ 51 GBO).

 

Rz. 189

Auch in Verbindung mit einem sog. Behindertentestament kann sich die Einsetzung einer Stiftung als Nacherbin anbieten.

 

Rz. 190

Probleme bei einer Nacherbengestaltung in Verbindung mit einer Stiftungserrichtung von Todes wegen können sich bei der Frage ergeben, ob die als Nacherbin eingesetzte Stiftung bereits vor Eintritt des Nacherbfalls anerkennungsfähig ist. Die wohl h.M. geht von einer Anerkennungsfähigkeit nur dann aus, wenn der Vorerbe nicht von den Beschränkungen der §§ 2111 ff. BGB befreit ist.[207] Andernfalls könnte der befreite Vorerbe den Nachlassbestand relativ frei verbrauchen, so dass der tatsächliche Vermögensbestand der Stiftung noch nicht absehbar ist. Diese pauschale Sichtweise wird mitunter kritisiert,[208] da die konkrete Befreiung des Vorerben je nach Gestaltung sehr unterschiedlich ausfallen kann. Eine Anerkennung der Stiftung vor Eintritt des Nacherbfalls ist schon deshalb sinnvoll, damit sie die dem Nacherben zustehenden Kontrollrechte (z.B. Auskunftsrecht, § 2227 BGB) ausüben kann. Andererseits kann die Stiftung in dieser Zeit keine Erträge erwirtschaften und deshalb auch keine Verwaltungskosten tragen, was einer Anerkennung als gewichtiges Argument entgegensteht. In der Praxis wird daher wegen der bestehenden Unwägbarkeiten der Nacherbenstellung die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde meistens erst nach Eintritt des Nacherbfalls erteilt.[209]

 

Rz. 191

Eine Stiftung als Vorerbin einzusetzen, wird regelmäßig keinen Sinn machen, ist aber im Einzelfall nicht generell ausgeschlossen.[210] Eine bereits errichtete Stiftung kann ein Vermögen auch als Vorerbin nutzen. Voraussetzung ist aber, dass sie in ihrer Zweckerfüllung nicht davon abhängig ist, d.h. auch ohne die Vorerbschaft über ein Vermögen verfügt, das die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sicherstellt.

 

Rz. 192

 

Hinweis

Eine Stiftung bei ihrer Errichtung von Todes wegen nur als Vorerbin mit Vermögen auszustatten, wird regelmäßig nicht ausreichen, erscheint aber immerhin bei einem entsprechend zeitlich begrenzten Stiftungszweck als nicht ausgeschlossen.

 

Rz. 193

Unter Beachtung dieser Zusammenhänge kann eine Stiftung auch als Ersatzerbin eingesetzt werden.

[206] Ausf. zur insb. steuerlich nachteiligen (Regelfall = weitgehende Doppelbesteuerung) Vor- und Nacherbschaft siehe § 14 Rdn 1 ff.
[207] Siehe etwa Hüttemann/Rawert, in: Staudinger, § 83 (a.F.) Rn 11; Schewe, ZSt 2004, 301.
[208] NK-BGB/Schewe, Anhang zu § 1923 Rn 70 ff.
[209] So auch Wachter, S. 18.
[210] Hüttemann/Rawert, in: Staudinger, § 83 (a.F.) Rn 10; Schewe, ZSt 2004, 301, 302.

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