Rz. 179

Unselbstständige Stiftungen können nicht selbst Erbe oder Vermächtnisnehmer sein, da sie keine juristischen Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind. Erbe oder Vermächtnisnehmer wird in ihrem Fall der Treuhänder, der dann erbrechtlich per Auflage und/oder aufgrund des Treuhandvertrages verpflichtet wird oder ist, den zugewendeten Vermögenswert "für" die Stiftung zu verwenden.

 

Rz. 180

Erbschaftsteuerlich wird die unselbstständige Stiftung als Zweckzuwendung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 8 ErbStG behandelt.[203] Eine Zweckzuwendung ist eine Zuwendung von Todes wegen oder eine freigebige Zuwendung unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden ist, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks abhängig ist, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird. Eine Zweckzuwendung ist nur gegeben, wenn die Zweckbindung zu einer Minderung der Bereicherung des Erwerbers führt.[204]

 

Rz. 181

 

Hinweis

Eine Bereicherungsminderung fehlt, wenn die Erfüllung des Zwecks im eigenen Interesse des Beschwerten liegt (§ 10 Abs. 9 ErbStG). Daher mindert beispielsweise die Auflage an eine Stiftung, das ihr Zugesagte satzungsgemäß (!) zu verwenden, die Bereicherung nicht.

 

Rz. 182

Steuerschuldner bei der Zweckzuwendung ist nach § 20 Abs. 1 ErbStG der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte. Der Gesetzgeber geht dabei von der Annahme aus, dass der Beschwerte den zur Zweckerfüllung aufzuwendenden Betrag um die Steuerschuld kürzen darf, was mangels anderer ausdrücklicher Anordnung, die möglich ist, im Zweifelsfall durch Auslegung der Zweckzuwendung zu entnehmen ist.[205]

 

Rz. 183

§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ("Erlöschen der Steuer wegen "Weitergabe" innerhalb von 24 Monaten an gemeinnützige Stiftung") findet entsprechend auch auf die unselbstständige Stiftung Anwendung, so dass im Ergebnis bei einer gemeinnützigen unselbstständigen Stiftung regelmäßig keine Erbschaftsteuer anfällt.

[203] Wachter, S. 188.
[204] Meincke/Hannes/Holtz, § 8 ErbStG Rn 8.
[205] Meincke/Hannes/Holtz, § 8 ErbStG Rn 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge