Fachbeiträge & Kommentare zu Stiftung

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1.1.3 Betriebsverwaltungen

Der Geltungsbereich des Gesetzes erfasst auch die Betriebsverwaltungen der voran genannten Verwaltungen auf Bundesebene. Sowohl die Betriebsverwaltungen, als auch die Betriebe selbst unterfallen dem Gesetz. Unklarheiten hinsichtlich der Frage, ob eventuell das BetrVG zur Anwendung gelangen könnte, werden so vermieden. Betriebe oder Betriebsverwaltungen unterliegen stets dann ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1.2.1 Bund

Der Geltungsbereich erfasst die Personalvertretungen der bundeseigenen Verwaltungen. Hierzu gehören die obersten Bundesbehörden und die Bundesoberbehörden, wie beispielsweise das Bundeskriminalamt. Auch die Beschäftigten der Bundesgerichte bilden Personalvertretungen nach dem BPersVG. Die Richter selbst bilden eigene Vertretungen.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1.2.3 Mehrere Rechtsträger

Werden Dienststellen von mehreren Rechtsträgern getragen, die alle selbst dem BPersVG unterfallen, unterliegen sie diesem selbst ebenfalls, wobei die Belegschaft einen einheitlichen Personalrat wählt. Anders ist dies zu beurteilen, wenn in einer Dienststelle Landes- und Bundesbeschäftigte tätig sind. In solchen gemeinsamen Dienststellen, wie beispielsweise die Oberfinanzdirek...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1.4 Verhältnis zum Anwendungsbereich des Personalvertretungsrechts der Länder

In den Verwaltungen und Betrieben der Länder, Gemeinden sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht bundesunmittelbar sind, kommen die jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetze zur Geltung. Gleiches gilt für die Gerichte unterhalb der Ebene der Bundesgerichte.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1.1.1 Bundesverwaltung und Verwaltungen der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Hinsichtlich des Anwendungsbereiches unterscheidet das Gesetz nicht zwischen den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie alle sind ebenso wie die Gerichte des Bundes und die Betriebsverwaltungen vom Gesetz erfasst. Dementsprechend findet auch keine Differenzierung zwischen Verwaltung mit hoheit...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
LkSG: FAQ zum Lieferkettens... / 3.5 Fallen juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPöR) in den Anwendungsbereich?

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPöR), d. h. Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, fallen nur unter das Gesetz, soweit sie unternehmerisch am Markt tätig sind. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des LkSG auf juristische Personen des öffentlichen Rechts ist dabei, dass der unternehmerisch tätige Teil der juristischen Person die Vorau...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Psychische Belastung am Arb... / 6.3 Präsentismus

Krankheitsbedingte Fehlzeiten und die dadurch entstehenden Kosten stellen nur eine Seite des Geschehens dar. Aber auch Beschäftigte, die trotz Krankheit oder Unwohlsein zur Arbeit erscheinen, verursachen Schäden und Kosten! Gerade Menschen mit Depressionen oder Angststörungen gehen häufig trotz ihrer Beschwerden weiter arbeiten und suchen erst spät professionelle Hilfe. Durc...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Psychische Belastung am Arb... / 5 Verbesserung der Qualität des betrieblichen Gesundheitsmanagements

Mithilfe einer Evaluation soll geprüft werden, ob die Ziele der Maßnahmen erreicht wurden. Meistens wird allerdings der Aufwand der Evaluation unterschätzt und auch die eingesetzten Instrumente sind nicht immer von ausreichender Qualität. Es können 2 verschiedene Arten der Evaluation durchgeführt werden: Bei der Prozessevaluation können die Programmkonzeption, das Projektman...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Körperschaftsteuer / 1.1 Körperschaften

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind folgende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen :[1] Kapitalgesellschaften: Zu diesen rechnen insbesondere die GmbH, die AG, die europäische Gesellschaft, die KGaA und die bergrechtlichen Gewerkschaften; Genossenschaften einschließlich der europäischen Genossenschaften; Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 193 Pflicht... / 2.1.2 Unfälle von Versicherten i. S. d. Abs. 1 Satz 2

Rz. 7 Gemeint sind: Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlasst worden sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3), Personen, die ehrena...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.5.2 Rechtsfähige Stiftungen

Rz. 41 Die rechtsfähige Stiftung entsteht i. d. R. durch das Stiftungsgeschäft (in Schriftform) und die staatliche Genehmigung des Landes, in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz haben soll.[1] Wird eine Stiftung allerdings von Todes wegen errichtet, bestimmt § 84 BGB, dass die Stiftung hinsichtlich des durch den Erbfall auf sie übergehenden Vermögens so behandelt wird, als...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.6 Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 44 Außer den juristischen Personen des privaten Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KStG werden auch Rechtsgebilde ohne Rechtsfähigkeit der KSt unterworfen. Bei ihnen muss neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass ihr Einkommen weder nach dem KStG noch nach dem EStG unmitt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 3.5.5 Beginn bei sonstigen KSt-Subjekten

Rz. 107a Zum Beginn der Steuerpflicht bei einer (nicht)rechtsfähigen Stiftung unter Lebenden s. Rz. 41.[1] Die Körperschaftsteuerpflicht bei Betrieben gewerblicher Art beginnt mit der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit.[2]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.8 Ausl. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 53 Das KStG enthält keine ausdrücklichen Ausführungen zu der Frage, ob und ggf. welche ausl. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen körperschaftsteuerpflichtig sind. Es dürften jedoch keine Zweifel bestehen, dass der Gesetzgeber nicht gewollt hat, juristische Personen des ausl. Rechts stets von der KSt auszuschließen. Durch die Einfügung des Wortes "in...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.2.6 Sonstige Kapitalgesellschaften

Rz. 27 Die Aufzählung der Kapitalgesellschaften in Abs. 1 Nr. 1 ist seit Vz 2006 nicht mehr abschließend (Rz. 18). Daher können auch Körperschaften ausl. Rechtsform "Kapitalgesellschaften" sein, wenn sie nach dem Typenvergleich (Rz. 55ff.) einer Kapitalgesellschaft deutschen Rechts entsprechen. Rz. 28 Ursprünglich enthielt die Aufzählung in Abs. 1 Nr. 1 noch zwei weitere Kapi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 1.2.1 Definition der Körperschaftsteuersubjekte

Rz. 5 § 1 Abs. 1 KStG enthält die Definition der Körperschaftsteuersubjekte. Diese Regelung gilt für den ganzen Bereich des Körperschaftsteuerrechts, d. h., ein Gebilde fällt nur dann unter den Bereich der KSt, wenn es unter eine der Fallgruppen des Abs. 1 subsumiert werden kann. Die Steuersubjekte, die der KSt (im Gegensatz zur ESt) unterliegen, sind im Gesetz nicht definier...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.5 Sonstige juristische Personen des privaten Rechts (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 38 Unter den Sammelbegriff "sonstige juristische Personen des privaten Rechts" als Auffangtatbestand zu § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 KStG [1] fallen im Wesentlichen die rechtsfähigen Vereine und die privatrechtlichen Stiftungen mit eigener Rechtsfähigkeit.[2] Die Auffangfunktion spricht dafür, auch alle Sonderformen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG erfassten Gesellschaftstypen un...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 1.2 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Körperschaften

Rz. 10 Da die KSt eine Personensteuer ist, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgrund persönlicher Leistungsmerkmale erfasst, gilt auch für die Besteuerung der Körperschaft das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.[1] Dieser Befund könnte zweifelhaft sein, wenn man die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in untrennbarem Zusammenhang mi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 1.1 KSt als ESt der Körperschaften

Rz. 1 Systematische Vorüberlegungen dienen nicht allein der systematischen Ordnung der Materie. Die Unternehmensbesteuerung ist in Deutschland traditionell und aktuell rechtsformabhängig ausgestaltet (Rz. 23ff.). Die KSt ist die Steuer vom Einkommen der Körperschaften. Körperschaften, insbesondere juristische Personen, verdanken ihre Existenz und ihre Rechtsmacht allein dem ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 3.6.1 Liquidation

Rz. 108 Auch zum Ende der unbeschränkten KSt-Pflicht fehlen im KStG ausdrückliche generelle Regelungen. § 11 KStG bestimmt, dass im Falle der Auflösung und Abwicklung (Liquidation) von unbeschränkt stpfl. Kapitalgesellschaften, unbeschränkt stpfl. Genossenschaften oder unbeschränkt stpfl. VVaG der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen i...mehr

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Güterrecht / 3.3.1.1 Unentgeltliche Zuwendungen

Rz. 95 Unentgeltlich sind die Zuwendungen grds. dann, wenn sie ohne Gegenleistung erfolgt sind. Darunter fallen Schenkungen, Ausstattungen, Vermögensübertragungen unter Vorwegnahme der Erbfolge, Spenden und Stiftungen.[124] Liegt eine gemischte Schenkung vor, die zu vermuten ist, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Zuwendung und Gegenleistung vorliegt, ist der die Gegenl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 5 Anteilsvereinigung und Übertragung vereinigter Anteile

Die selbstständige Rechtsträgerschaft von Personen- und Kapitalgesellschaften schließt es regelmäßig aus, Bewegungen innerhalb des Gesellschafterbestands bzw. der Beteiligungsquoten der Gesellschafter grunderwerbsteuerlich zu erfassen. Unter dem Rechtsmantel dieser Gesellschaften kann allerdings aufgrund der rechtlichen Verfügungsmacht über die Gesellschaftsanteile auch die ...mehr

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Informationspflichten für D... / 6.4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: Vorsicht bei vorenthaltenen Informationen

Unlauter (= wettbewerbswidrig) handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.[1] Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preise so angeboten, ...mehr

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Die Stiftungsrechtsreform k... / 7 Der Blick nach vorne – Was können die Stiftungen schon jetzt tun?

Das neue Stiftungsrecht wird kommen. Deswegen kann jede Stiftung sich schon jetzt die Frage stellen: Was bedeutet das neue Stiftungsrecht für mich? Die Antwort auf diese Frage ist so individuell wie es Stiftungen sind. Bei der einen Stiftung mögen die Neuregelungen sich faktisch kaum auswirken, bei einer anderen kann mit den neuen Regelungen großes Gestaltungspotential einhe...mehr

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Die Stiftungsrechtsreform kommt – Was können und müssen Stiftungen tun?

Zusammenfassung Überblick Zum 1.7.2023 ist das lang erwartete reformierte Stiftungsrecht – und damit die größte Umgestaltung des Stiftungsrechts seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) – in Kraft getreten. Ohne dass dabei das Stiftungsrecht neu erfunden wird, werden mit den Neuregelungen viele bislang unklare, widersprüchliche oder lückenhafte Punkt zusammenge...mehr

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Die Stiftungsrechtsreform k... / 5 Strukturmaßnahmen nach dem neuen Stiftungsrecht

Besonders umfassende Neuregelungen gibt es im neuen Stiftungsrecht zu Strukturmaßnahmen. Unter diesen Begriff fallen alle Maßnahmen, die die Grundlagen der Stiftung betreffen, also Satzungsänderungen Zusammenlegungen Zulegungen Auflösungen bzw. Aufhebungen Trotz der erheblichen Bedeutung solcher Maßnahmen für eine Stiftung war bislang die gesetzliche Regelung lückenhaft und häufi...mehr

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Die Stiftungsrechtsreform k... / 4 Die Stiftungsorgane nach dem neuen Stiftungsrecht

Wie schon im aktuellen Stiftungsrecht wird auch in Zukunft der Vorstand das einzig zwingende Organ jeder Stiftung sein und zwar unabhängig davon, ob er auch als solcher bezeichnet wird oder anders, z.B. als "Stiftungsrat" oder "Geschäftsführer" bezeichnet wird. Der Vorstand ist das Vertretungs- und häufig auch das entscheidende Geschäftsführungsorgan einer Stiftung – er ist ...mehr

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Die Stiftungsrechtsreform k... / 6 Das Stiftungsregister im neuen Stiftungsrecht

Es wird zukünftig ein öffentliches Stiftungsregister geben, in das Stiftungen und Angaben zu ihren Vertretungsberechtigten eingetragen werden. Auch die Stiftungssatzungen werden dort hinterlegt. Mit der Eintragung in das Stiftungsregister müssen Stiftungen des bürgerlichen Rechts zukünftig bestimmte Namenszusätze führen ("eingetragene Stiftung" /"e.S." oder "eingetragene Ver...mehr

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Die Stiftungsrechtsreform k... / 3 Das Stiftungsvermögen nach dem neuen Stiftungsrecht

Ein prägender Bestandteil jeder Stiftung ist ihr Vermögen. Der Blick in Stiftungssatzungen offenbarte dabei in der Vergangenheit einen Einfallsreichtum bei den Begrifflichkeiten: Vom Stiftungsvermögen über das Stiftungskapital bis hin zum Grundstockvermögen oder Stammkapital – alles war irgendwie "Vermögen". Das neue Stiftungsrecht ordnet die Begrifflichkeiten und unterschei...mehr

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Die Stiftungsrechtsreform k... / 1 Anwendungsbereich des neuen Stiftungsrechts

Bis zum 30.6.2023 war das Stiftungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den (inhaltlich häufig voneinander abweichenden) Stiftungsgesetzen der Länder geregelt. Nun hat sich der Fokus spürbar verschoben: Alle stiftungszivilrechtlichen Regelungen werden länderübergreifend in den §§ 80 – 87d BGB zusammengeführt, sodass in den Landesstiftungsgesetzen "nur" noch die länders...mehr

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Die Stiftungsrechtsreform k... / 2 Gestaltungspotential und Gestaltungsbedarf nach dem neuen Stiftungsrecht in allen Bereichen

Die Neuregelungen regeln Fragen des Stiftungszivilrechts umfassend. Sie enthalten deswegen Vorgaben zu allen Aspekten eines "Stiftungslebens", d.h. von ihrer Errichtung bis zu ihrer Auflösung: Inhalte der Stiftungssatzung Zusammensetzung und Verwaltung des Stiftungsvermögens Besetzung, Rechte, Pflichten und Haftung von Stiftungsorganen Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Zulegun...mehr

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Die Stiftungsrechtsreform k... / Zusammenfassung

Überblick Zum 1.7.2023 ist das lang erwartete reformierte Stiftungsrecht – und damit die größte Umgestaltung des Stiftungsrechts seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) – in Kraft getreten. Ohne dass dabei das Stiftungsrecht neu erfunden wird, werden mit den Neuregelungen viele bislang unklare, widersprüchliche oder lückenhafte Punkt zusammengeführt, ergänzt ...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / IV. Muster: Testament zur Einsetzung einer Stiftung als Erbin

Rz. 229 Muster 16.3: Testament zur Einsetzung einer Stiftung als Erbin Muster 16.3: Testament zur Einsetzung einer Stiftung als Erbin … Zu meiner Alleinerbin bestimme ich, _________________________, die am _________________________ errichtete und am _________________________ anerkannte gemeinnützige, rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts _________________________ Stiftung ...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 1. Muster: Satzung einer selbstständigen steuerbegünstigten Stiftung (einfach)

Rz. 232 Muster 16.6: Satzung einer selbstständigen steuerbegünstigten Stiftung (einfach) Muster 16.6: Satzung einer selbstständigen steuerbegünstigten Stiftung (einfach) § 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr Die Stiftung führt den Namen _________________________ Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in _________________________. § 2 S...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 2. Stiftung & Co. (KG)

Rz. 78 Bei der an die GmbH & Co. (KG) angelehnten Stiftung & Co. (KG) übernimmt die Stiftung die Rolle der Komplementärin. Über ihre Führungsrolle als Komplementärin der Gesellschaft ist die Stiftung bei der Stiftung & Co. KG in der Lage, nach dem Tod des Stifters eine Art Garantie für die Durchsetzung dessen Willens zu übernehmen. Die Stiftung dient hier in Zusammenwirkung ...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / VI. Muster: Testament zur Einsetzung einer Stiftung als Nacherbin

Rz. 231 Muster 16.5: Testament zur Einsetzung einer Stiftung als Nacherbin Muster 16.5: Testament zur Einsetzung einer Stiftung als Nacherbin … Ich vererbe meinen gesamten Nachlass an meine Ehefrau, _________________________. Meine Ehefrau soll jedoch nur nichtbefreite Vorerbin sein. Nacherbin meiner Ehefrau ist die am _________________________ errichtete und am _______________...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / V. Muster: Testament mit Vermächtnis für eine Stiftung

Rz. 230 Muster 16.4: Testament mit Vermächtnis für eine Stiftung Muster 16.4: Testament mit Vermächtnis für eine Stiftung … Hiermit widerrufe ich, _________________________, alle früheren Verfügungen von Todes wegen und vererbe meinen gesamten Nachlass an meine Ehefrau, _________________________. Für die am _________________________ errichtete und am _________________________ g...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 1. Arten der unternehmensverbundenen Stiftung

Rz. 75 Die Zulässigkeit unternehmensverbundener Stiftungen steht heute außer Frage.[109] Man kann ausgehend von der Zweckrichtung und den Motiven des Stifters zwei Grundtypen der unternehmensverbundenen Stiftung unterscheiden:[110]mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / IX. Muster: Errichtung einer steuerbegünstigten unselbstständigen Stiftung

Rz. 237 Muster 16.9: Errichtung einer steuerbegünstigten unselbstständigen Stiftung Muster 16.9: Errichtung einer steuerbegünstigten unselbstständigen Stiftung Vertrag über die Errichtung der unselbstständigen _________________________ Stiftung Hiermit errichte ich _________________________ (vollständiger Name und Anschrift des Stifters/der Stifter) die ________________________...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / VIII. Muster: Verfassung einer unternehmensverbundenen Familienstiftung (Stiftung & Co. KG)

Rz. 236 Muster 16.8: Verfassung einer unternehmensverbundenen Familienstiftung (Stiftung & Co. KG) Muster 16.8: Verfassung einer unternehmensverbundenen Familienstiftung (Stiftung & Co. KG) § 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr _________________________ § 2 Zweck der Stiftungmehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / VII. Unselbstständige Stiftung

Rz. 144 Vermehrt wird der "Stiftungsfachmann" auch auf die unkompliziert zu errichtende unselbstständige Stiftung angesprochen. Die unselbstständige Stiftung[167] (auch treuhänderische oder fiduziarische Stiftung genannt) unterscheidet sich von der Stiftung des Privatrechts dadurch, dass sie keine juristische Person ist. Der Stifter überträgt vielmehr einer bereits bestehende...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 2. Muster: Satzung einer selbstständigen steuerbegünstigten Stiftung (ausführlich)

Rz. 234 Muster 16.7: Satzung einer selbstständigen steuerbegünstigten Stiftung (ausführlich) Muster 16.7: Satzung einer selbstständigen steuerbegünstigten Stiftung (ausführlich) Satzung der Stiftung _________________________ – gemeinnützige Stiftung für _________________________ – mit Sitz in _________________________ Präambel _________________________ (In der Präambel können z.B...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / IV. Steuerbegünstigung einer Stiftung

1. Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit Rz. 94 Grundsätzlich ist die Errichtung und die Tätigkeit einer Stiftung mit unterschiedlichen steuerlichen Belastungen verbunden (Schenkungsteuer, Körperschaftsteuer etc.). Gemeinnützige Stiftungen oder andere Stiftungen, die sonstige steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgen, d.h. etwa mildtätig sind,...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / I. Die Stiftung: Eine besondere juristische Person

Rz. 8 Die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts,[14] um die es hier hauptsächlich geht, ist nach § 80 Abs. 1 S. 1 BGB eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Diese im Zuge der Stiftungsrechtsreform 2023 in das BGB aufgenommene Legaldefinition entspricht im Wesent...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / III. Muster: Testament zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung

Rz. 228 Muster 16.2: Testament zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung Muster 16.2: Testament zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung … Ich berufe zu meiner alleinigen Erbin die nach meinem Tode nach Maßgabe dieses Testaments zu errichtende rechtsfähige und gemeinnützige _________________________ Stiftung. Diese soll ihren Sitz in Essen haben. Sie soll vom Stifterverban...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / I. Selbstständige Stiftung

Rz. 69 Die (rechtsfähige) Stiftung des Privatrechts ist als eine Zusammenfassung vermögenswerter Gegenstände eine juristische Person ohne Gesellschafter. Sie ist grundsätzlich auf ewig angelegt. Sie kann in verschiedener Weise gestaltet werden. Das soll hier an einigen Gestaltungsansätzen beispielhaft erläutert werden. Außerdem gibt es einige stiftungsähnliche Gestaltungsfor...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / II. Unselbstständige Stiftung im Erbfall

Rz. 179 Unselbstständige Stiftungen können nicht selbst Erbe oder Vermächtnisnehmer sein, da sie keine juristischen Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind. Erbe oder Vermächtnisnehmer wird in ihrem Fall der Treuhänder, der dann erbrechtlich per Auflage und/oder aufgrund des Treuhandvertrages verpflichtet wird oder ist, den zugewendeten Vermögenswert "für" die Stiftun...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 4. Praxishinweise zur unternehmensverbundenen Stiftung

Rz. 87 Die Praxis der einzelnen Landesstiftungsbehörden bei der Anerkennung von unternehmensverbundenen Familienstiftungen war früher in hohem Maße unterschiedlich und oft bedenklich,[123] was angesichts der relativ wenigen Stiftungsgestaltungen in der Praxis allerdings auch kaum überraschen konnte. Es hatte sich ob der geringen Zahl unternehmensverbundener Stiftungen in der...mehr

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ZErb 07/2023, Stiftungssteu... / I. Laufende Besteuerung der Stiftung

Im Rahmen der laufenden Besteuerung unterfällt eine privatnützige Stiftung unabhängig davon, ob sie als rechtsfähige[24] oder nichtrechtsfähige[25] Stiftung ausgestaltet ist, der Körperschaftersteuer sowie ggf. der Gewerbe-, Umsatz- und Grundsteuer. Bei einer rechtsfähigen Familienstiftung ist zusätzlich die Erbersatzsteuer[26] gesondert zu beachten. 1. Körperschaftsteuer Der ...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / III. Unternehmensverbundene Stiftung

Rz. 74 Familienstiftungen sind insb. im Unternehmensbereich beliebt. Über eine Familienstiftung kann – unabhängig von der Familie – die Sicherung der Zukunft des Unternehmens bei gleichzeitiger finanzieller Versorgung der Familienangehörigen erreicht werden. 1. Arten der unternehmensverbundenen Stiftung Rz. 75 Die Zulässigkeit unternehmensverbundener Stiftungen steht heute auß...mehr