Rn 5
Die Regelung des § 1, wie sie unverändert seit 1900 besteht, enthält nur eine konkrete Aussage über den Beginn der Rechtsfähigkeit des Menschen. Damit setzt diese Norm den Begriff der Rechtsfähigkeit (s.u. Rn 7) als solchen und das gesamte System der Rechtssubjekte voraus. Nach der Systematik des Privatrechts sind Zurechungssubjekte für Rechte und Pflichten immer nur entweder Personen oder Gemeinschaften. Als Personen kennt das BGB nur die natürliche Person (§§ 1–14) und die juristische Person (§§ 21–89, also Vereine, Stiftungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts). Die Regelung ist bezüglich der juristischen Personen sehr unvollständig. Hinzu kommen im Privatrecht noch die AG, die GmbH, die KGaA, die eingetragene Genossenschaft sowie der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, im öffentlichen Recht die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, nicht aber der AStA einer Universität (Frankf NJW 18, 1106 [OLG Karlsruhe 15.09.2017 - 6 W 31/17]). Allen diesen Personen kommt kraft Definition Rechtsfähigkeit zu. Demgegenüber hat der Gesetzgeber den Gemeinschaften ursprünglich eine Rechtsfähigkeit nicht oder nur sehr eingeschränkt zuweisen wollen. Hier hat die Rspr in jüngerer Zeit starke Veränderungen vorgenommen (s.u. Rn 9 und § 14 Rn 6). Als Gemeinschaften kannte das Privatrecht nur die Gesamthandsgemeinschaften (GbR, oHG, KG, Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Partenreederei, EWIV) und die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741–758). Durch die Rspr des BGH seit 2001 und nunmehr durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v 10.08.21 (BGBl I 3436), in Kraft seit 1.1.24, hat sich die Systematik grundlegend verändert (Rn 9).
Rn 6
§ 1 setzt neben dem System der Rechtssubjekte auch den Begriff der Rechtsfähigkeit a...