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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / (2) Tatbestand

Dr. Nils Häck, Dr. Julian Böhmer
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Rz. 627

[Autor/Stand]"soweit ... keine". Ein Entfallen des Steueranspruchs ist weiterhin anteilig möglich, "soweit" die negativen Voraussetzungen i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nicht erfüllt werden, d.h. "soweit" — streng anteilsbezogen (s. Rz. 628) — "keine" Gewinnausschüttungen oder keine Einlagenrückgewähr erfolgt sind, deren gemeiner Wert insgesamt mehr als 25 % des gemeinen Werts des jeweiligen Anteils beträgt. Die Formulierungstechnik ist nicht ganz glücklich gewählt. Teilweise wird befürchtet, bei einer Überschreitung der Auskehrungsgrenze könne es zu einer vollständigen Versagung des Wegfalls der festgesetzten Wegzugsteuer kommen,[2] oder es könne aus dem Wort "keine" im Zusammenhang mit "soweit" eine Art Freigrenze anstatt eines Freibetrags abgeleitet werden. Der Wille des Gesetzgebers[3] und die Verwaltungsauffassung[4] gehen aber zutreffend dahin, hierin eine Art "Auskehrungsfreibetrag"[5] zu sehen. Bei Überschreiten des Auskehrungsfreibetrags stellt sich aber die weitere, vom Wortlaut nicht eindeutig beantwortete Frage, ob die Wegzugssteuer (i) betragsmäßig in dem Umfang festgesetzt wird, in dem überschießende Auskehrungen erfolgt sind, oder (ii) eine "Festschreibung" der Wegzugssteuer nur anteilig im Verhältnis des überschießenden Auskehrungsbetrags zum gemeinen Wert der Anteile im Wegzugszeitpunkt erfolgt (s. auch das Beispiel in Rz. 640.1). Letzterer Auslegung ist zu folgen, so dass im Ergebnis erst dann, wenn die Summe der Gewinnausschüttungen und Einlagenrückgewähr 125 % des gemeinen Werts des jeweiligen Anteils erreicht, die vollständige Wegzugssteuer nicht mehr entfallen kann.[6] Die verbleibende Anwendung der Rückkehrregelung und etwaige Wechselwirkungen bei paralleler oder mehrfacher Nichterfüllung der negativen Voraussetzungen i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 1...

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