Fachbeiträge & Kommentare zu Stiftung

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 8.1.3 Schweizer Stiftung

Rz. 261 Gelegentlich kann auch die Schweizer Stiftung für die private oder betriebliche Vermögensnachfolge in Betracht kommen. Ihr Gestaltungsspielraum ist jedoch weniger liberal als derjenige der liechtensteinischen Stiftung, sodass auf eine Darstellung hier verzichtet wird. Eine Übersicht findet sich bei Jakob/M. Uhl in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENT...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 9 Erwerb bei Errichtung einer Stiftung und Bildung eines Trusts (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweis: Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Heß, Asset Protection, NWB 2017, 450; Kraft, Besteuerungssystematische Unterschiede auf der Ebene der unbeschränkt steuerpflichtigen Destinatäre transparenter und intransparenter Trusts; Linn/Schmitz, Offene Fragen bei der steuerlichen Behandlung liechtenstei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Aufhebung der Stiftung

Rz. 3 Nach dem Urteil des BFH vom 25.11.1992 (BStBl II 1993, 238) ist Zuwendender die Stiftung und nicht der Stifter (mit Auswirkungen auf § 14 ErbStG und auf die Steuerschuldnerschaft des § 20 ErbStG). Umstritten ist die Behandlung der Satzungsänderung einer Stiftung (s. § 7 Rn. 653 nach Verwaltungsauffassung: Aufhebung). Wegen des Zusammenhangs mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG k...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.2.2 Sitz der Stiftung

Rz. 44 In der Satzung ist weiter der Sitz der Stiftung zu benennen. Die Wahl des Sitzes entscheidet darüber, welches Landesstiftungsgesetz anwendbar ist und welche Stiftungsaufsichtsbehörde für die Stiftung zuständig sein wird. Es steht dem Stifter frei, sich das für ihn günstigste Landesrecht bzw. die für ihn vorzugswürdigste Landesverwaltung auszuwählen. Es gibt die Möglic...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.3 Besteuerung bei der Errichtung der Stiftung

Rz. 133 Die Errichtung der Stiftung selbst (Stiftungsgeschäft und behördliche Anerkennung, § 80 Abs. 1 BGB) ist nicht steuerlich relevant, da das Stiftungsgeschäft mit der Vermögenswidmung lediglich das schuldrechtliche Versprechen, bestimmte Vermögenswerte zu übertragen, beinhaltet. Vor allem die Vermögensausstattung (Dotation) der Stiftung ist steuerlich relevant. 6.3.1 Bes...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 3.2 Doppelstiftung und gemischte Stiftung

Rz. 92 Diskutiert und in der Praxis umgesetzt wird auch das Modell einer "Doppelstiftung", das die Familienstiftung zur steuerlichen Optimierung mit einer gemeinnützigen Stiftung kombiniert. Dabei werden beide Stiftungen mit abweichenden Beteiligungsquoten Gesellschafter des Unternehmens. I.d.R. ist ein Stimmrechtsauschluss oder eine Stimmrechtsbeschränkung zulasten der geme...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.1.3. Organisation, Vertretung und Geschäftsführung der Stiftung

Rz. 30 Im Dreiecksverhältnis von Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation ist die Organisation dasjenige Element, das der Stifter mit großer Flexibilität gestalten kann. Mehr noch als jede Satzungsbestimmung erhält das Geschäftsführungsorgan der Stiftung Leitplanken für seine Tätigkeit durch den Stiftungszweck, für den Mittel zu verwenden sind, und durch d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10 Auflösung einer Stiftung, eines Vereins oder eines Trusts (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Birnbaum, Doppelbesteuerung von Ausschüttungen liechtensteinischer Stiftungen, ZEV 2014, 482; Götz, FG München: Schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts, DStRK 2019, 216; Götz, Wird § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG von § 15 Abs. 11 AStG verdrängt?, DStR 2014, 1047; Grüter/Mitsch, Keine Steuerneutralität des Formwe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11 Großerwerbe und Einbringung in eine Stiftung nach § 29 ErbStG

Rz. 131 Eine vieldiskutierte Variante, die Regelungen des § 28a ErbStG nutzbar machen zu können, sind Stiftungslösungen (vgl. Rn. 76). Weniger thematisiert wurde bislang das Verhältnis von § 28a ErbStG zu § 29 ErbStG. Grds. führt die Zuwendung von Erwerben binnen zwei Jahren nach dem Entstehungszeitpunkt der Steuer in eine gemeinnützige Stiftung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 8.2.1 Personalstatut der Stiftung

Rz. 267 Für dieses Rechtsgebiet ist deshalb auf die Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen (nun auch höchstrichterlich entschieden durch BGH vom 08.09.2016 – III ZR 7/15, NZG 2016, 1187). Der BGH knüpft an das Personalstatut der Gesellschaft nach der sog. Gründungstheorie an, wenn eine Gesellschaft im Inland oder im Raum der EU oder des EWR gegrün...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 4 Alternativen zur rechtsfähigen Stiftung

Rz. 96 Neben der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts bestehen zahlreiche weitere stiftungsähnliche Rechtstypen auf körperschaftlicher oder vertraglicher Grundlage, die innerhalb des BGB oder in anderen Rechtsquellen geregelt sind und somit nicht oder nur teilweise den Regelungen der §§ 80 ff. BGB unterliegen. Sie sind Stiftungsersatzformen. 4.1 Treuhandstiftung Rz. 97 E...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.4.1 Ebene der Stiftung

Rz. 148 Bei der Auflösung einer Stiftung kommt nicht § 11 KStG (Liquidationsgewinnbesteuerung) zur Anwendung, vielmehr gelten die allgemeinen Grundsätze über Betriebsaufgabe (§ 16 EStG) bzw. zur ausnahmsweisen Realisation von PV (§§ 17, 23 EStG). Nur bei der entgeltlichen Übertragung von PV kann es ggf. gem. §§ 17 und 23 EStG zur Besteuerung kommen; unentgeltliche Übertragun...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7 Steuerlich geprägte Erscheinungsformen der rechtsfähigen Stiftung

7.1 Die Familienstiftung Rz. 151 Ihre Bedeutung erlangt die Familienstiftung vor allem als Gestaltungsvehikel der Vermögens- und Unternehmensnachfolgeplanung. Ihr Vorteil liegt in der dauerhaften Umsetzung des Stifterwillens, an den die nachfolgenden Generationen in weitem Umfang gebunden sind. Die laufende Besteuerung der Familienstiftung unterscheidet sich im Übrigen nicht ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.7 Stiftung und Familienrecht

Rz. 81 Ist der Stifter verheiratet und lebt mit seinem Ehepartner im gesetzlichen Güterstand, kann er sich nur mit Einwilligung des Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen (§ 1365 Satz 1 BGB). Diese güterrechtliche Vorschrift kann in Konflikt stehen mit der stiftungsrechtlichen Pflicht des Stifters zur Vermögensausstattung der Stiftung bei lebzeitige...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2 Die gemeinnützige Stiftung

Ausgewählte Literaturhinweise Fischer, Das Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, NWB 2007, Fach 2, 9439; Hüttemann. Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, Köln 2008; Ketel, Systematische Prüfung gemeinnützigkeitssteuerlicher Fragen, Steuer & Studium 2006, 504; Leisner-Egensperger, Vor §§ 51–68 in H/H/S, Stand 2016; Radeisen, Umsatzsteuerliche Absicherung...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.1 Laufende Besteuerung der Stiftung

6.1.1 Ertragsteuerpflicht Rz. 116 In der verbandsrechtlichen Dogmatik ist die rechtsfähige Stiftung zwar juristische Person, aber keine "Körperschaft". Dennoch ist die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts als sonstige juristische Person des privaten Rechts grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG). Rechtsfähige Stiftungen sind damit unbeschränkt k...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.7.4 Kein zusätzlicher Abzug von Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung

Tz. 164 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Nach § 10b Abs 1a EStG können Zuwendungen in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun VZ nach Antrag des Stpfl bis zu einem Betrag von 1 Mio EUR zusätzlich zu den als SA iSd § 10b Abs 1 EStG zu berücksichtigenden Zuwendungen abgezogen werden. § 9 KStG enthält keine entspr Vors...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5.2.4 Zuwendungen an Stiftungen im Stadium der Gründung

Tz. 140 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Bei Stiftungen kann sich das Stadium der Gründung über einen längeren Zeitraum, ggf auch über einen Jahreswechsel, hinziehen. Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes erforderlich (s § 80 BGB). Nach R 1.1 Abs 4 S 4 KStR 20...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 8.4.2 Dotation ausländischer Stiftungen und Trusts

Rz. 279 Die Erstausstattung (Dotation) einer Stiftung ist regelmäßig freigiebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) oder Erwerb v.T.w. (§ 3 Abs. 2 Nr. ErbStG). Für ausländische Rechtsträger gilt das Stkl.-Privileg des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht; es soll stattdessen unabhängig vom Verwandschaftsverhältnis des Stifters zu den Begünstigte...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Spendenabzug bei Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung

Leitsatz 1. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Stiftung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird. 2. Die Nachweispflicht, dass die sich aus diesen Anforderungen ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind, trifft bei Zuwendungen an eine ausländische Körpers...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 4.2 Stiftungs-GmbH

Rz. 101 Die Gestaltungspraxis setzt anstelle der Stiftung bürgerlichen Rechts auch Körperschaften als selbstständige und rechtsfähige juristische Personen zur Verwirklichung von Stiftungszwecken ein. Häufigste Erscheinungsform ist die Stiftungs-GmbH. Soweit gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, hat sich die Abkürzung "gGmbH" etabliert (§ 4 Satz 2 GmbHG, vgl. BGH vom 28.04.20...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 4.4 Öffentlich-rechtliche und kirchliche Stiftungen

Rz. 103 Von der privatrechtlichen Stiftung ist die öffentlich-rechtliche Stiftung zu unterscheiden. Öffentlich-rechtliche Stiftungen verfolgen öffentliche Zwecke und sind mit dem Staat, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen Körperschaft organisatorisch verbunden, sodass die Stiftung damit selbst zu einer öffentlichen Einrichtung wird (vgl. Art. 1 Abs. 2 ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.1.2 Stiftungsvermögen

Rz. 12 Der Stifter muss der zu errichtenden Stiftung im Stiftungsgeschäft zur Erfüllung ihres Zwecks ein Vermögen widmen, welches der Stiftung zur eigenen Verfügung überlassen wird (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unter dem Begriff "Widmung" ist das bloße schuldrechtliche Versprechen zu verstehen, der Stiftung im Zeitpunkt ihrer Anerkennung durch gesonderten Übertragungsakt bestimmt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.3.3 Stiftungen

Rz. 252 In der Diskussion sind derzeit Gestaltungen mit Stiftungen (s. z. B. Theuffel-Werhahn, ZEV 2017, 17; Oppel, ZEV 2017, 22). Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe ihres Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten, und es werden nur die Erträge für den Zweck verwendet. Stiftungen können in ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.2.3 Stiftungsgeschäft durch Verfügung von Todes wegen

Rz. 59 Eine Stiftung kann auch durch Verfügung v.T.w. errichtet werden (§ 81 Abs. 3 Alt. 2 BGB). Das Stiftungsgeschäft liegt dann in einem Testament oder einem Erbvertrag (BGH vom 09.02.1978, BGHZ 70, 313, 322; s. auch Graf Strachwitz/Mercker, 214 f.). Auf das Stiftungsgeschäft v.T.w. finden die erbrechtlichen Vorschriften Anwendung. Stifter kann daher nur eine natürliche Pe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Die doppelans... / 1. Wesen der doppelansässigen Stiftung

Eine doppelansässige Familienstiftung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie ihren Satzungssitz und ihren Verwaltungssitz in unterschiedlichen Ländern hat. Der Satzungssitz ist der statuarische Sitz gem. § 11 AO, der durch das Stiftungsgeschäft bestimmt wird, und in der Stiftungssatzung verankert ist. Der Verwaltungssitz ist der Ort, an dem die Entscheidungen der Unternehmenslei...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 8.4.1 Grundlagen zur Besteuerung ausländischer Stiftungen und Trusts

Rz. 276 Die meisten Stiftungen ausländischen Rechts sind als juristische Personen selbst Rechtsträger, so dass das ihnen gewidmete Vermögen wie bei der deutschen rechtsfähigen Stiftung zivilrechtlich auch auf diese ausländischen Stiftungen übergeht. In vielen ausländischen Rechtsformen kann der Stifter für sich selbst oder für die Begünstigten der Stiftung weitreichende Einf...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.1.3 Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Stiftungen

Rz. 121 Zwischen der Stiftung einerseits und dem Stifter oder den Begünstigten andererseits können Leistungsbeziehungen auftreten, die zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen der Körperschaft nicht. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dient der Trennung der Besteuerungssphären...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.1.6 Ertrags- und Umsatzbesteuerung bei steuerbegünstigten Stiftungen

Rz. 124 Kann die Stiftung das Gemeinnützigkeitsprivileg beanspruchen, dann entfallen Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG). Der Umsatzsteuertarif ermäßigt sich bei Zweckbetrieben auf 7 % gem. § 12 Nr. 8a UstG (Einzelheiten s. Rn. 239). § 8b KStG ist jedoch auf steuerbefreite Stiftungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nur eingeschränk...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Stiftungen

Rz. 1988 [Autor/Stand] Für Stiftungen wurde in der Ermittlungspraxis ein ähnlicher Maßstab wie für Offshore-Gesellschaften angenommen. Auch Stiftungen wurden in der Vergangenheit zur Anonymisierung und Verschleierung der wirtschaftlichen Berechtigung eingesetzt. Hier haben die Ermittlungsbehörden grundsätzlich ebenfalls einen erkennbar tatgeneigten Täter unterstellt. Im Unte...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.7 Varianten der Familienstiftung

Rz. 184 Die Familienstiftung als Ausprägung der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts kann grundsätzlich in allen Varianten der Stiftung bürgerlichen Rechts erscheinen. Ist bspw. das Stiftungsvermögen in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase nicht ausreichend ertragbringend anzulegen, sodass aus den Erträgen allein der Stiftungszweck nicht erfüllt werden kann, ist an die E...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.3 Familienstiftung und Asset Protection

Rz. 160 Unter dem Stichwort Asset Protection fasst die Gestaltungspraxis Strategien zusammen, die Vermögenswerte durch Übertragung vom Inhaber auf eine ihm nahestehende Person langfristig vor Haftungsrisiken beim (ehemaligen) Inhaber abschirmen sollen, sodass ein Gläubiger des Inhabers nicht beim Inhaber in diese Vermögenswerte vollstrecken kann. Hierzu kommt auch die rechts...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 1 Bedeutung des Stiftungswesens

Rz. 1 Die gesellschaftliche und rechtliche Bedeutung privatrechtlicher Stiftungen ist in Deutschland in den vergangenen Jahren erheblich angestiegen. Allein im Jahr 2023 wurden in Deutschland 637 rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechtes errichtet (Statistik Bundesverband Deutscher Stiftungen, abrufbar unter http://www.stiftungen.org). Ende 2023 zählte eine Statistik ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.3.2.3 Erbschaftsteuerliche Aspekte

Rz. 147 Das ErbStG besteuert die Erstausstattung einer Stiftung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG oder nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. Wie bei anderen vergleichbaren unentgeltlichen Übertragungen auch, kann der Entstehungsgrund für eine Stiftung auf einer testamentarischen Verfügung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) oder auf einer Schenkung unter Lebenden (...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 4.1 Treuhandstiftung

Rz. 97 Eine schuldrechtliche Alternative zur rechtsfähigen Stiftung bildet bspw. die sog. Treuhandstiftung. Die Treuhandstiftung entsteht durch privatrechtlichen Vertrag zwischen dem "Stifter" und dem Treuhänder, auf dessen Grundlage der "Stifter" dem Treuhänder Vermögen zuwendet mit der Maßgabe, dieses Vermögen getrennt vom Vermögen des Treuhänders zu halten und es dauerhaf...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.2.3 Mittelverwendung und Destinatäre

Rz. 46 In der Satzung sollten auch grobe Linien der Mittelverwendung geregelt werden, die durch Richtlinien des Vorstandes oder Beirates konkretisiert werden können. Das empfiehlt sich für gemeinnützige Stiftungen, deren Satzungsbestimmung zur Erreichung der Steuerbegünstigung auch der Zustimmung des zuständigen FA bedürfen. Privatnützige und gemeinnützige Stiftungen können t...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 5.1.1 Kompetenzen der Stiftungsaufsicht

Rz. 107 Damit die Stiftungsaufsichtsbehörde diese Aufgaben erfüllen kann, bestehen in vielen Landesstiftungsgesetzen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber der Stiftungsaufsicht (vgl. z. B. Art. 10 ff. BayStG), die umfangreiche Rechenschaftspflichten der Stiftung gegenüber den Stiftungsaufsichtsbehörden vorschreiben. Die Stiftungsaufsicht ist eine reine Rechtsaufsich...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.2.5 Sonderrechte des Stifters

Rz. 51 Soweit die rechtliche Eigenständigkeit der Stiftung nicht gefährdet wird, können dem Stifter Sonderrechte in der Satzung eingeräumt werden. Neben Informations- und Vetorechten, z. B. bei von der Stiftung beschlossenen Satzungsänderungen, kann der Stifter sich vorbehalten, auf die personelle Zusammensetzung der Stiftungsgremien sowie auf die Art und Weise der Geschäfts...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1 Zivilrechtliche Grundlagen

Rz. 7 Der Begriff der Stiftung ist nun in § 80 Abs. 1 BGB legaldefiniert. Danach ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts "eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person". Für die Entstehung einer Stiftung i. S. d. §§ 80 ff. BGB sind ein Rechtsgeschäft (Stiftungsgeschäft)...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.1.1 Ertragsteuerpflicht

Rz. 116 In der verbandsrechtlichen Dogmatik ist die rechtsfähige Stiftung zwar juristische Person, aber keine "Körperschaft". Dennoch ist die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts als sonstige juristische Person des privaten Rechts grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG). Rechtsfähige Stiftungen sind damit unbeschränkt körperschaftsteuerpflichti...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.1.1 Stiftungszweck

Rz. 9 Der Stiftungszweck gilt als "Leitsatz der Stiftungstätigkeit, mit dem der Stiftung ein festes Ziel gegeben wird, an dem ihre Tätigkeit auszurichten ist" (BT-Drs. 19/28173, 45 f.). Diesen Zweck bestimmt der Stifter im Stiftungsgeschäft. Er muss dem Stiftungsorgan (Vorstand) eindeutige Vorgaben zur Verwendung der Stiftungserträge und, im Falle der Verbrauchsstiftung, ggf...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.6 Benennung eines Bezugsberechtigten (Zweitbegünstigten) bei Stiftungen

Rz. 434 Das FG Düsseldorf subsumiert die Einsetzung von Zweitbegünstigten bei einer (liechtensteinischen) Stiftung nicht als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall und folglich für nicht erbschaftsteuerbar (Urteil vom 02.04.2014, GWR 2014, 316). Die steuergünstigen Konsequenzen aus dem Urteil erläutert Roth, GWR 2014, 316. Rz. 435–439 vorläufig freimehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.3.2.2 Verkehrssteuern, Erbschaftsteuer

Rz. 145 Die Errichtung der Stiftung löst keine Umsatzsteuer aus (s. Rn. 142) Rz. 146 Soweit Grundstücke unentgeltlich übergehen, sind diese Erwerbe nach § 3 Nr. 2 GrEStG befreit. Dasselbe gilt in Fällen, in denen Grundstücke erbschaftsteuerlich begünstigten Familienstiftungen oder Stiftungen zugewendet werden, die ausschließlich oder unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen od...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.4 Erbschaftsteuer

Rz. 170 Die Familienstiftung ist vor allem wegen der nachfolgend beschriebenen erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkte ein wichtiger Baustein der Beratungspraxis für die Unternehmensnachfolge. Vorausgesetzt ist hier jeweils, dass die Stiftung im konkreten Einzelfall als Familienstiftung im erbschaftsteuerlichen Sinn (vgl. Rz. 153) anzusehen ist. Es gelten für Stiftungen zunächs...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.1 Begriff

Rz. 152 Eine besondere Gestaltungsvariante der Stiftung bürgerlichen Rechts ist der Einsatz der Stiftung mit dem Zweck der langfristigen Bindung von Vermögen und der Familie des Stifters zur Versorgung der Familienmitglieder. Die Familienstiftung ist vom BGB nicht als eigenständiger Stiftungstypus vorgesehen. Sowohl das Steuerrecht als auch die Stiftungsgesetze vieler Länder...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.2 Die Besteuerung der Destinatäre

Rz. 126 Von besonderer Bedeutung und auch von einiger Schwierigkeit sind für die vorausschauende Steuerplanung im Zusammenhang mit Stiftungsmodellen die Steuerfolgen bei den Begünstigten der Stiftung. Soweit das Stiftungsvermögen, wie es definitiv bei der rechtsfähigen Stiftung i. S. d. BGB der Fall ist, auf die Stiftung übergeht, berührt die Stiftungserrichtung oder die spä...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.6.2 Pflichtteilsergänzung

Rz. 79 Schließlich sind bei der Konzeption einer Vermögensnachfolgegestaltung unter Beteiligung einer Stiftung auch familienrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Daneben unterliegen lebzeitige Schenkungen des späteren EL der Pflichtteilsergänzung gem. § 2325 BGB. Der Wortlaut des Gesetzes erfasst nur Schenkungen, also zweiseitige Rechtsgeschäfte. Allerdings besteht in...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.4.2 Ebene des Stifters und der Destinatäre

Rz. 149 Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG wird die Auskehrung des Stiftungsvermögens als Schenkung behandelt. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG bestimmt sich die Stkl. des Anfallsberechtigten nicht nach der Stiftung, sondern nach seinem persönlichen Verhältnis zum Stifter. Die Frage, welcher Steuersatz zur Anwendung gelangt, wenn der Stifter selbst Bezugsberechtigter ist, wird von d...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.3.2.1 Ertragsteuerliche Folgen

Rz. 143 Die Errichtung selbst löst für das "Körperschaftsteuersubjekt Stiftung" (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) keine Steuerfolgen aus, da die Errichtung nur die Vermögenssphäre und noch nicht die Einkommenssphäre berührt. Gem. § 7 KStG muss eine Unternehmensträgerstiftung eine Eröffnungsbilanz vorlegen. Die meisten Stiftungsgesetze der Länder (z. B. § 6 Abs. 1 Niedersächsische...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.2 Weitere gesetzliche Determinanten

Rz. 40 Neben den Parametern Zweck, Vermögen und Organisation erfordert das Gesetz für die Gründung der Stiftung auch die Angabe eines Stiftungsnamens und des Sitzes der Stiftung, § 81 Abs. 1 BGB. Allerdings sind beide Bestandteile veränderlich und geben der Stiftung nicht wie ihr Zweck und ihr Vermögen ein dauerhaftes Gepräge. Logisch aus dem Zweck der Stiftung folgend ist a...mehr