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Anhang 1 Stiftungen / 4.1 Treuhandstiftung

René Udwari
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Rz. 97

Eine schuldrechtliche Alternative zur rechtsfähigen Stiftung bildet bspw. die sog. Treuhandstiftung. Die Treuhandstiftung entsteht durch privatrechtlichen Vertrag zwischen dem "Stifter" und dem Treuhänder, auf dessen Grundlage der "Stifter" dem Treuhänder Vermögen zuwendet mit der Maßgabe, dieses Vermögen getrennt vom Vermögen des Treuhänders zu halten und es dauerhaft nur zur Verwirklichung des vereinbarten Zwecks zu verwenden (vgl. Hüttemann/Rawert, in Staudinger, BGB, Vor § 80, Rn. 231). Die unselbstständige Treuhandstiftung ist daher als derart "stiftungsähnlich" im Vergleich zu einer rechtlich selbstständigen Stiftung anzusehen, dass sie als Stiftung im Rechtssinne bezeichnet werden kann (s. RGZ 88, 335, 338 f.). Als vertragliches Modell ist die Treuhandstiftung jedoch nicht rechtsfähig; sie ist keine juristische Person. Sie ist nicht eigenständig gesetzlich geregelt. Erst recht finden daher die Vorschriften über die Stiftung bürgerlichen Rechts (§§ 80 BGB ff.) keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat sich bei der letzten Novelle des Stiftungsrechts gegen eine Einbeziehung ausgeschlossen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.04.2014, ZStV 2015, 59). Darin liegt ein wesentlicher Vorteil der Treuhandstiftung gegenüber der rechtlich selbstständigen Stiftung. Sie bedarf keiner staatlichen Anerkennung und daher auch keiner Kapitalausstattung im Umfang wie die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie unterliegt auch in ihrer weiteren Tätigkeit nicht wie die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts der Stiftungsaufsicht.

4.1.1 Rechtsgrundlagen

 

Rz. 98

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen "Stifter" und Treuhänder finden die allgemeinen Regelungen zur Treuhand Anwendung. Der Treuhandvertrag selbst ist im BGB nicht normiert. Die Errichtung einer Treuhandstiftung ist auch durch Stiftungsge...

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