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Anhang 1 Stiftungen / 4.2 Stiftungs-GmbH

René Udwari
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Rz. 101

Die Gestaltungspraxis setzt anstelle der Stiftung bürgerlichen Rechts auch Körperschaften als selbstständige und rechtsfähige juristische Personen zur Verwirklichung von Stiftungszwecken ein. Häufigste Erscheinungsform ist die Stiftungs-GmbH. Soweit gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, hat sich die Abkürzung "gGmbH" etabliert (§ 4 Satz 2 GmbHG, vgl. BGH vom 28.04.2020 – II ZB 13/19, RNotZ 2020, 399 zur Geltung auch für die UG (haftungsbeschränkt)). Als Körperschaft unterscheidet sich die Stiftungs-GmbH von der Stiftung bürgerlichen Rechts durch das Vorhandensein von Mitgliedern (Gesellschaftern). Soll das gestiftete Vermögen sicher dauerhaft bei der GmbH verbleiben, muss die Mitgliedschaft der Gesellschafter in der Stiftungs-GmbH weitestgehend ohne Vermögensrechte ausgestaltet sein. Dies erreicht der Stifter durch den Ausschluss von Gewinnbezugsrechten, Abfindungsansprüchen und der Teilhabe am Liquidationserlös. Die Stiftungs-GmbH bietet im Vergleich zur Stiftung bürgerlichen Rechts mehr Gestaltungsfreiheit und schließt die staatliche Aufsicht aus. Da den Gesellschaftern das Stimmrecht in wesentlichen Angelegenheiten nicht entzogen werden darf, kann eine spätere Satzungsänderung und ein Wechsel oder eine Aufgabe des Stiftungszwecks nicht für alle Zeit ausgeschlossen werden. Zudem gilt die Abzugsmöglichkeit für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung in Höhe von bis zu 1 Mio. EUR gem. § 10b Abs. 1 EStG nur für Zuwendungen an Stiftungen bürgerlichen Rechts.

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