Fachbeiträge & Kommentare zu Stiftung

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§ 40 Stiftungsrecht / III. Entwicklung eines spezifischen Stiftungsmodells

Rz. 154 (selbstständige gemeinnützige Stiftung, unselbstständige Stiftung, Familienstiftung, Zustiftungen, Spenden etc.)mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / A. Typische Sachverhalte

Rz. 1 Die Sachverhalte, bei denen an die Errichtung einer Stiftung gedacht wird, sind äußerst vielfältig. Sie reichen von der kleinen gemeinnützigen Stiftung bis hin zur großen unternehmensverbundenen Stiftung, errichtet mit dem Ziel der Sicherung der Unternehmensnachfolge. Betrachten wir exemplarisch drei durchaus typische Sachverhalte: Rz. 2 1. Sachverhalt: Herr Zufrieden s...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / I. Muster: Stiftungsgeschäft unter Lebenden

Rz. 156 Siehe Rdn 31 ff. Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 40.1: Stiftungsgeschäft unter Lebenden Stiftungsgeschäft der Eheleute _________________________ Hiermit errichten wir unter Bezugnahme auf das Stiftungsgesetz des Landes _________________________ vom _________________________ die rechtsfähige und gemeinnützige _________________________ Stiftung f...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / III. Fachliche Beratung ist unerlässlich

Rz. 19 Das Stiftungszivilrecht und das Stiftungssteuerrecht sind zu kompliziert und zu komplex, als dass der Laie sich darin allein zurechtfinden könnte. Selbst unter Juristen und Steuerberatern findet man nur selten Stiftungsexperten, sodass auch sie üblicherweise einen Stiftungsfachmann als Zweitberater hinzuziehen, wenn aus der Mandantschaft der Wunsch auf Errichtung eine...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / 2. Familienstiftung

Rz. 62 Die sog. Familienstiftung[80] (siehe auch Rdn 140 ff.) ist keine gesonderte Stiftungsart, sondern eine Unterart der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts. Ihre Besonderheit liegt darin, dass sie nach ihrem Stiftungszweck in erster Linie oder jedenfalls wesentlich den Interessen einer oder mehrerer Familien dient. Welchen Umfang diese Familienförderung haben muss, is...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / VII. Vergütung des Rechtsanwalts

Rz. 146 Bereits ein kurzer Blick auf seinen Inhalt zeigt, dass das RVG ganz überwiegend die herkömmlichen Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes als Prozessvertreter und Strafverteidiger regelt. Das RVG räumt der Vergütung der forensischen Tätigkeit breiten Raum ein. Der Anwalt, der vor allem rechtsberatend wie etwa bei der Gestaltung von Stiftungen tätig ist,[169] findet nur weni...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / I. Weg

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§ 40 Stiftungsrecht / 1. Politik und das Stiftungswesen

Rz. 21 Die "Politik" entdeckte die Stiftung bereits vor geraumer Zeit – nicht zuletzt angesichts der leeren öffentlichen Kassen. Das Stiftungszivilrecht wurde nach intensiven Diskussionen[21] im Jahr 2002 modernisiert. Ebenso wurden das Stiftungssteuerrecht (zur steuerbefreiten Stiftung s. Rdn 84 ff.) und das Spendenrecht überarbeitet.[22] Zwischenzeitlich brachten das Geset...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / Literaturtipps

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§ 40 Stiftungsrecht / 3. "Gemeinnützige" und die "mildtätige" Familienstiftung

Rz. 140 Die "gemeinnützige Familienstiftung", die der Gesetzgeber in § 58 Nr. 6 AO "erfunden" hat, ist bereits oben angesprochen worden (siehe Rdn 92). Bei jeder gemeinnützigen Stiftung sollte dieser Aspekt – und sei es als Notfallvorsorge – mit dem potentiellen Stifter erörtert werden. Rz. 141 Soweit die wirtschaftliche oder persönliche Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 53 AO vorl...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / 5. Großer Gestaltungsspielraum in der Praxis

Rz. 56 Da Bundes- und Landesgesetzgeber von ihrer Befugnis, die Satzung privatrechtlicher Stiftungen zu regeln, nur in begrenztem Umfange Gebrauch gemacht haben, ergeben sich die stiftungsrechtlichen Regelungen für die einzelne Stiftung aus dem Stiftungsgeschäft und insbesondere aus ihrer Stiftungssatzung (vgl. § 83 Abs. 1 BGB). Unter Beachtung des BGB und des für die betref...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / C. Checkliste: Beratung bei einem Stiftungsprojekt

Rz. 151 Die Beratung in einem Stiftungsprojekt lässt sich wegen der Vielfalt der möglichen Ansätze kaum standardisieren. Eine Standardberatung ist regelmäßig auch weder angemessen, noch wird sie in diesem Bereich von Mandanten geschätzt. Sind die potentiellen Stifter natürliche Personen, befassen sie sich bei einem Stiftungsprojekt immer auch mit ihrem Tod und der Zeit nach ...mehr

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§ 48 Vereine / Literaturtipps

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§ 40 Stiftungsrecht / IV. Anmerkungen zum Muster

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Antragspflicht gem. § 15a InsO

Rz. 7 Eine rechtliche Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages besteht weder für natürliche Personen noch für Gläubiger. Eine Antragspflicht besteht jedoch für die Organe von juristischen Personen (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO) sowie für die Gesellschafter und die Abwickler einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (insbesondere GmbH & Co. KG, OHG, GbR), bei der kein Gesell...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / VI. Anmerkungen zum Muster

Rz. 161 In der Präambel könnte Herr Innig aus dem Sachverhalt 3 (siehe Rdn 4) als Vorgabe für seine Nachkommen und die künftigen Stiftungsorgane sowie für eine etwaige Auslegung der Satzung bspw. seine "unternehmerischen" Überlegungen darlegen, die zur Errichtung der Stiftung geführt haben.mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / D. Muster

Rz. 155 Vor allem die "Verewigung des Stifterwillens" auch für die Zeit nach dem Tod des Stifters erfordert eine sehr sorgfältig gestaltete Stiftungssatzung, die einerseits den Stifterwillen ausreichend konkret festschreibt, andererseits aber in der Zukunft – soweit rechtlich zulässig – eine Anpassung an etwaig zwischenzeitlich geänderte Verhältnisse ermöglicht. Anders als b...mehr

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§ 41 Strafrecht / b) Anmerkungen zum Muster

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§ 1 Aktienrecht / a) Persönlich haftender Gesellschafter

Rz. 148 Dem persönlich haftenden Gesellschafter obliegt die Vertretung und Geschäftsführung der KGaA, § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. §§ 164, 170, 116, 124 HGB. Der persönlich haftende Gesellschafter bedarf aber nach § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. §§ 164 116 Abs. 2 S. 1 HGB für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen eines Hauptversammlungsbeschlusses; abweichende Satzungsgestaltunge...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Gesellschaftereigenschaft

Rz. 21 (Gründungs-)Gesellschafter können sein: alle natürlichen[90] und juristischen Personen; rechtsfähige Personengesellschaften[91] inkl. rechtsfähiger GbR[92] (zur zulässigen Umgehung des Beurkundungserfordernisses bei Verwendung einer GbR vgl. Rdn 172) und Partnerschaftsgesellschaften; Gesamthandgemeinschaften (zumal Güter- und Erbengemeinschaft, bei ex lege persönliche...mehr

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§ 55 Wettbewerbsrecht / IV. Muster: Klage auf Erstattung der Abmahnkosten

Rz. 164 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 55.22: Klage auf Erstattung der Abmahnkosten An das Landgericht _________________________ Klage der A GmbH, gesetzlich vertr. d. d. Geschäftsführer – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen die B GmbH, gesetzlich vertr. d. Geschäftsführer – Beklagte – wegen: Abmahnkosten Gegenstandswert: _...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Haftung gem. § 43 Abs. 2 GmbHG

Rz. 126 Die Geschäftsführer müssen ihre Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfüllen. Sie haften der GmbH für den durch eine Verletzung ihrer Pflichten entstandenen Schaden.[490] Bei ihrer Tätigkeit kommt ihnen für unternehmerische Entscheidungen Ermessen zu, wenn sie sorgfältig die Entscheidungsgrundlagen ermittelt haben (analog § 93 Abs. 1 S. 2 Ak...mehr

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Corporate Volunteering / 3.3 Versicherungsschutz Haftpflicht-, Unfallversicherung

Für CSR-Aktivitäten von Mitarbeitern außerhalb des Arbeitgeberengagements besteht im Regelfall kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Für eine Vielzahl von ehrenamtlichen Tätigkeiten besteht jedoch kraft Gesetz oder Satzung ein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, andere können auf Antrag freiwillig versichert werden. Unfallversicherungsschutz...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / (1) Grundsatz

Rz. 29 Ein erhebliches und häufig unterschätztes Haftungsrisiko für Geschäftsführer/Vorstände einer juristischen Person stellen die ab Insolvenzreife zu beachtenden Zahlungsverbote dar. Gem. § 15b Abs. 4 S. 1 InsO haben die gem. § 15a InsO antragspflichtigen Personen im Rahmen der Innenhaftung die Zahlungen zu erstatten, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Übersch...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Methoden der Entstehung: Gründung und Umwandlung

Rz. 8 Die klassische GmbH (vgl. zur "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" Rdn 85 ff.) kann auf zwei Wegen entstehen: (1) Ein in anderer Rechtsform existierendes Unternehmen kann nach dem UmwG in GmbH umgewandelt werden.[28] Dies kann z.B. beim Wandel eines einzelkaufmännischen Unternehmens in eine GmbH zweckmäßig sein, da bei der Umwandlung Gesamtrechtsnachfolge ein...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 46 Unternehmensverträge / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Auch im GmbH-Konzernrecht findet sich in der Praxis häufig der sog. Organschaftsvertrag als Kombination aus Ergebnisabführungsvertrag und Beherrschungsvertrag,[4] wenngleich Unternehmensverträge i.S.d. §§ 291, 292 AktG für das GmbH-Recht gesetzlich nicht geregelt sind. Es ist aber anerkannt, dass auch im GmbH-Recht solche Unternehmensverträge oder Kombinationen daraus ...mehr

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§ 1 Aktienrecht / 1. Kompetenzen

Rz. 103 Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Aktionäre; diese üben nach § 118 Abs. 1 S. 1 AktG ihre Rechte in Angelegenheiten der Gesellschaft grundsätzlich, also soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, in der Hauptversammlung aus. Unter den Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 S. 2 AktG und einer darauf beruhenden Satzungsbestimmung können die Aktionäre auch online a...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / a) Antragsrecht

Rz. 5 Antragsberechtigt ist jede natürliche Person, die bereits zahlungsunfähig ist oder deren Zahlungsunfähigkeit droht. Bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist – auch bei Gesamtvertretung – jedes Mitglied des Vertretungsorgans antragsberechtigt, bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit jeder persönlich haftende Gesellschafter sowi...mehr

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§ 1 Aktienrecht / 4. Einberufungsfrist und -form, Inhalt

Rz. 106 Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 30 Tage und verlängert sich um die Tage einer satzungsmäßigen Anmeldefrist, § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 5 AktG. Die Einberufung hat in den Gesellschaftsblättern – und damit im Bundesanzeiger – unter Angabe von Firma, Sitz, Zeit und Ort sowie den Teilnahmebedingungen zu erfolgen, § 121 Abs. 4 S. 1 AktG. Zudem ist in der Einber...mehr

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§ 38 Sponsoring / Literaturtipps

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Beitrag aus der verein wissen
Bevor es zu spät ist: Sanie... / 3.3.4 Fördermittel

Die Option der Fördermittel, egal ob von öffentlichen Stellen oder von Stiftungen, ist an dieser Stelle nicht relevant, da der Vorlauf in der Regel etwa ein Jahr oder mehr beträgt und nur mit inhaltlichen Angeboten verknüpft sein kann. Eine Nutzung für die Vereinssanierung ist in der Regel nicht sinnvoll, da hierfür der Zeithorizont zu kurz ist. Außerdem muss der Förderzweck...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB IX § 202 Widersp... / 2.4 Besonderheiten der Zusammensetzung

Rz. 12 Die Vorschrift sieht eine besondere Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses für die Fälle vor, in denen es um Kündigungsangelegenheiten schwerbehinderter Menschen geht, die bei Dienststellen öffentlicher Arbeitgeber (i. S. d. § 154 Abs. 3) oder in einem Betrieb beschäftigt sind, der zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehört. Der Halbsatz ...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Vorbereitung des Jahresabsc... / 4.2 Stiftung Deutsche Sporthilfe

Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, Frankfurt, und vergleichbarer Einrichtungen der Sporthilfe an Spitzensportler sind als Ersatz besonderer Aufwendungen der Spitzensportler für ihren Sport anzusehen. Sie sind deshalb nicht auf die zulässige Aufwandspauschale von 520 Euro anzurechnen.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungsfreiheit (Unfa... / 1 Beamte und beamtenähnliche Personen

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Beamte und Personen, die beamtenähnlich abgesichert sind, versicherungsfrei.[1] Dazu zählen insbesondere Personen, soweit sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Unfallfürsorge haben. Beamtenrechtliche Vorschriften sind die Regelungen im Beamtenversorgungsgesetz [2], die sowohl für Bundesbeamte als auch für Landesbeamte,...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, HGB... / 7.2 Anwenderkreis der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 289b Abs. 1 HGB-E)

Rz. 22 Der § 289b Abs. 1 Satz 1 HGB-E behandelt die Erweiterung der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten für Unt im Zuge der Umsetzung der CSRD in nationales deutsches Recht. Diese Erweiterung betrifft nicht nur kapitalmarktorientierte Unt, sondern erstreckt sich künftig auf alle großen KapG sowie auf große Personenhandelsgesellschaften, die gem. § 264a HGB den KapG gl...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Insolvenzgeld

Rz. 1 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Ein > Arbeitnehmer kann bei der Agentur für Arbeit Insolvenzgeld beantragen, wenn sein > Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Die gesetzlichen Regelungen zum Insolvenzgeld finden sich vor allem in den §§ 165–172 SGB III. Als Insolvenzgeld wird der Betrag gezahlt, den der ArbG als > Arbeitslohn für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereigni...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.2.1 Name der Stiftung

Rz. 41 In der Satzung ist der Name der Stiftung zu bestimmen, der die Stiftung kennzeichnet und unterscheidungsfähig ist. Der Stifter ist bei der Namensgebung grds. frei. Hinsichtlich der Frage der unzulässigen Verwendung fremder Namen oder Marken gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze. Die Verwendung fremder Namen für die Namensgebung der Stiftung ist unzulässig. Eine S...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VI. Zuwendungen/Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung

Tz. 16 Stand: EL 145 – ET: 10/2025 Zusätzlich zum Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG gibt es für Zuwendungen/Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung – auch einer Förderstiftung – einen besonderen Abzugsbetrag nach § 10b Abs. 1a EStG von 1 000 000 EUR (Stiftungsspendenabzug). So kann auf entsprechenden Antrag der Abzug der Zuwendung/Spende im Veranlagungszeitraum der Zuwe...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 3 Besondere Formen der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts

Rz. 84 Für die Vermögensnachfolgeplanung sind die Familienstiftung und die gemeinnützige Stiftung besonders relevante Erscheinungsformen der rechtsfähigen Stiftung. Hierbei handelt es sich aber um vornehmlich steuerrechtlich geprägte Ausgestaltungen der rechtsfähigen Stiftung, sodass diesen im Zusammenhang mit dem "Stiftungs-Steuerrecht" ein eigenes Kapital zu widmen ist: zu...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.6 Stiftung und Pflichtteil

Rz. 77 Zu den erbrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung der Stiftung v.T.w. s. Rn. 59 ff. Sowohl die lebzeitig errichtete Stiftung als auch die Stiftung v.T.w. sind in der Gestaltungsberatung gegebenenfalls an das deutsche Pflichtteilsrecht anzupassen. 2.6.1 Pflichtteilsansprüche Rz. 78 Ist die Stiftung bei Errichtung v.T.w. (§ 83 BGB) als Erbin des Stifters ein...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 8.1.2 Liechtensteinische Stiftung

Rz. 257 Ein noch stärker liberalisiertes Recht bietet das Fürstentum Liechtenstein hinsichtlich der Familienstiftung an. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in Art. 552 des Personen- und Gesellschaftsrechts (§§ 1 bis 41) (LGBl Nr. 4 vom 19. Februar 1926, vollständig revidiert durch LGBl. 2008/220). Auch die liechtensteinische Stiftung kann als eigennützige Stiftung allei...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 3.1 Unternehmensverbundene Stiftung bzw. Unternehmensstiftung

Rz. 85 Die Zahl der Stiftungen, zu deren Vermögen Unternehmen bzw. Unternehmensanteile gehören oder die nach ihrem Stiftungszweck ein Unternehmen führen sollen ("unternehmensverbundene Stiftungen"), ist in den letzten Jahren erheblich angestiegen. Zu unterscheiden sind dabei unternehmensverbundene Stiftungen im engeren Sinne, bei denen die Stiftung tatsächlich in der Rechtsf...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Stiftung und Trust (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG)

Rz. 100 Bestimmt der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen, dass ein Teil seines Vermögens auf eine noch nicht existente Stiftung übergehen soll, so muss die Stiftung zunächst noch errichtet werden. Die Stiftung ist ein eigenständiges Rechtssubjekt, das für die Erlangung seiner Rechtsfähigkeit jedoch zunächst als rechtfähig anerkannt werden muss (s. § 81 Abs. 1 BGB)....mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 4.3 Die Stiftung & Co. KG

Rz. 102 Die Literatur diskutiert auch das Modell einer Stiftung & Co. KG, bei der eine Stiftung bürgerlichen Rechts als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auftritt. Für die Zulässigkeit dieses Modells wird vorausgesetzt, dass neben der Übernahme der persönlichen Haftung ein zulässiger Stiftungszweck besteht (Seibt, ZIP 2011, 251). Unter dieser Be...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Zweckzuwendung und Stiftung

Rz. 4 Bei letztwilligen oder lebzeitigen Zuwendungen an rechtsfähige Stiftungen kommen keine Zweckzuwendungen in Betracht, da derartige Vermögensübertragungen bereits gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, Abs. 2 Nr. 1 ErbStG bzw. gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1, 8 ErbStG der Besteuerung unterliegen und § 8 ErbStG insoweit subsidiär ist. Selbst in dem Fall, dass eine vom Erblasser angeordnete S...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2 Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts

Rz. 6 Das Recht der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts ist nicht einheitlich kodifiziert. Die wesentlichen Bestimmungen zur rechtsfähigen Stiftung finden sich im BGB und in Stiftungsgesetzen der Länder, wobei das Landesrecht ausschließlich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen der Stiftung und der Aufsichtsbehörde bestimmt und sämtliche privatrechtlichen Gesi...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.1 Parameter der Stiftung: Zweck, Vermögen, Organisation

Rz. 8 Gem. § 81 Abs. 1 BGB sind für das Stiftungsgeschäft Angaben zum Namen, zum Sitz, zum Zweck, zum Vermögen und zum Vorstand der Stiftung zwingend. Entscheidende Parameter, die das Wesen und die Ausrichtung der Stiftung bestimmen, sind jedoch lediglich die drei Kernelemente Zweck, Vermögen und Organisation – d. h. Bestellung und Verfahren des Vertretungs- und Leitungsorga...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.3.2 Besteuerung der Stiftung

6.3.2.1 Ertragsteuerliche Folgen Rz. 143 Die Errichtung selbst löst für das "Körperschaftsteuersubjekt Stiftung" (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) keine Steuerfolgen aus, da die Errichtung nur die Vermögenssphäre und noch nicht die Einkommenssphäre berührt. Gem. § 7 KStG muss eine Unternehmensträgerstiftung eine Eröffnungsbilanz vorlegen. Die meisten Stiftungsgesetze der Länder (z...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.4 Besteuerung bei Auflösung der Stiftung

Steuerliche Relevanz kann auch die Auflösung der Stiftung entfalten, soweit Vermögen in diesem Zusammenhang an andere Personen fließt. 6.4.1 Ebene der Stiftung Rz. 148 Bei der Auflösung einer Stiftung kommt nicht § 11 KStG (Liquidationsgewinnbesteuerung) zur Anwendung, vielmehr gelten die allgemeinen Grundsätze über Betriebsaufgabe (§ 16 EStG) bzw. zur ausnahmsweisen Realisati...mehr