Matthias Pruns
, Dr. K. Jan Schiffer
Rz. 56
Da Bundes- und Landesgesetzgeber von ihrer Befugnis, die Satzung privatrechtlicher Stiftungen zu regeln, nur in begrenztem Umfange Gebrauch gemacht haben, ergeben sich die stiftungsrechtlichen Regelungen für die einzelne Stiftung aus dem Stiftungsgeschäft und insbesondere aus ihrer Stiftungssatzung (vgl. § 83 Abs. 1 BGB). Unter Beachtung des BGB und des für die betreffende Stiftung geltenden Landesstiftungsgesetzes kann ein Stifter eine konkret auf seine Wünsche zugeschnittene Stiftungssatzung festlegen. Die Muster 3 und 4 (siehe Rdn 158, 160) zeigen beispielhaft, welche Spannbreite hier besteht.
Rz. 57
Nicht umgehen kann der Stifter allerdings die staatliche Stiftungsaufsicht, welche in erster Linie dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Stifterwillens dient. Die Aufsicht ist reine Rechtsaufsicht, also gerade keine Fachaufsicht. In den Landesstiftungsgesetzen findet sich eine Tendenz zur Beschränkung auf eine sog. "Anlass-Aufsicht".
Rz. 58
Die Stiftungsorgane sind hinsichtlich ihrer Entscheidungen zur Art und Weise der Verwaltung der Stiftung insoweit also frei. In gewissem Maße lässt sich die Stiftungsaufsicht je nach Landesstiftungsgesetz für Familienstiftungen sogar teilweise vermeiden, denn einige Landesstiftungsgesetze sehen für privatnützige Stiftungen oder Familienstiftungen nur eine eingeschränkte Aufsicht vor.
Rz. 59
Gerade im Stiftungsrecht ist eine auf die besonderen Erfordernisse des jeweiligen Einzelfalls zugeschnittene Satzung unerlässlich. Vor allem die "Verewigung des Stifterwillens" auch für die Zeit nach dem Tod des Stifters erfordert eine sehr sorgfältig gestaltete Stiftungssatzung, die einerseits den Stifterwillen ausreichend konkret festschreibt, andererseits aber in der Zukunft – soweit rechtlich zulässig – eine Anpassung an e...