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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Verlustrücktrag/-vo ... / VI. Zuwendungen/Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Tz. 16

Stand: EL 145 – ET: 10/2025

Zusätzlich zum Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG gibt es für Zuwendungen/Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung – auch einer Förderstiftung – einen besonderen Abzugsbetrag nach § 10b Abs. 1a EStG von 1 000 000 EUR (Stiftungsspendenabzug).

So kann auf entsprechenden Antrag der Abzug der Zuwendung/Spende im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag i. H. v. 1 000 000 EUR zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG (Anhang 10) abgezogen werden (§ 10b Abs. 1a EStG, Anhang 10).

Im Rahmen einer Zuwendung in den Vermögensstock einer steuerbegünstigten Stiftung kann der Stifter innerhalb von zehn Jahren frei entscheiden, wann welcher Betrag seiner Zuwendung steuerlich abgezogen werden soll.

 

Beispiel:

Anton Reich errichtet in 2024 die steuerbegünstigte Bildungsstiftung in Erfurt. Er stattet die Stiftung mit einem Ausstattungskapital von 1 Mio. EUR aus, die er auch in 2024 einzahlt. Die Stiftung erteilt über diese Zuwendung eine formell ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung.

Anton Reich erzielt in 2024 aufgrund verschiedener Verlustquellen kein positives Einkommen. Er plant jedoch, innerhalb der nächsten paar Jahre seinen Betrieb mit hohen stillen Reserven zu veräußern und sich zur Ruhe zu setzen.

Ergebnis:

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2024 hat Reich die Möglichkeit zu wählen, ob er die 1 Mio. EUR Ausstattungskapital für die Stiftung im "normalen" Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10) steuerlich geltend macht oder ob er hierfür (ggf. auch nur für einen Teilbetrag) den besonderen Stiftungsspendenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG (Anhang 10) wählt. Im Fall des regulären Spendenabzug würde ein Spendenvortrag zum 31.12.2024 i. H. v. 1 Mio. EUR fe...

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