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§ 17 GmbH-Recht / a) Gesellschaftereigenschaft

Dr. Thomas Heidel
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Rz. 21

(Gründungs-)Gesellschafter können sein: alle natürlichen[90] und juristischen Personen; rechtsfähige Personengesellschaften[91] inkl. rechtsfähiger GbR[92] (zur zulässigen Umgehung des Beurkundungserfordernisses bei Verwendung einer GbR vgl. Rdn 172) und Partnerschaftsgesellschaften; Gesamthandgemeinschaften (zumal Güter- und Erbengemeinschaft, bei ex lege persönliche Haftung aller Gesamthänder für Einlagepflicht als Gesamtschuldner ohne Möglichkeit der Haftungsbegrenzung).[93] Bei einer GmbH in Trägerschaft einer Stiftung als Gründungs-Gesellschafterin kann der Erblasserwille perpetuiert werden.[94] Auch eine Vor-GmbH soll Gründungsgesellschafterin sein können.[95]

Möglich sind Gründungen, bei denen der Gründungshelfer ("Strohmann") z.B. bereits bei der Gründung, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Eintragung der GmbH, den Geschäftsanteil einem Dritten überträgt.[96] Gestaltungsmöglichkeiten bieten treuhänderisch (mit z.T. kniffeligen Rechtsfragen) gehaltene GmbH-Beteiligungen;[97] § 9a Abs. 4 GmbHG spricht den Treuhänder ausdrücklich an als Person, "für deren Rechnung die Gesellschafter Geschäftsanteile übernommen haben". Er ist für fremde Rechnung in eigenem Namen tätig. Dessen ungeachtet wird er Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten. Er hat prinzipiell lediglich schuldrechtliche Rechte und Pflichten aus dem Treuhandverhältnis im Verhältnis zum Treugeber. Nach außen haftet grundsätzlich nur der Treuhänder.[98] Das Treuhandverhältnis ist immer dann zu berücksichtigen, wenn dies der Normzweck gebietet.[99] Vgl. z.B. Rdn 157, 162. Differenzierend beantwortet wird, welche Bedeutung die Formvorschriften nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG (vgl. Rdn 147) spielen: Der BGH bejaht grundsätzlich das Erfordernis notarieller Beurkundung, außer wenn die Treuhandabrede ...

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