Fachbeiträge & Kommentare zu Stiftung

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.4 Schenkungen durch eine Kapitalgesellschaft

Nach § 15 Abs. 4 ErbStG ist bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14 ErbS...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2023 / 4.1 Allgemeine Angaben

Der Hauptvordruck GewSt 1 A dient nicht nur zur Ermittlung des Gewerbeertrags, sondern auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10a Satz 6 GewStG sowie zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags. Die in den Zeilen 10–14a einzutragenden Angaben dienen der Identifizierung des Gewerbebetriebs sowie der Feststellung, wer Unternehmer und damit St...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeber / 1 Lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeberbegriff

Der Begriff des Arbeitgebers wird im Einkommensteuergesetz und in der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung nicht eindeutig bestimmt.[1] Er wird lediglich in den weiteren lohnsteuerlichen Vorschriften und durch die Rechtsprechung näher umschrieben. Folglich bestimmt sich der Begriff durch die Zielsetzung des Lohnsteuerverfahrens und durch die Abgrenzung zum Arbeitnehmer. Weil d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3.4 Zuwendungen an eine Stiftung

Rz. 10 Zuwendungen an eine noch zu errichtende Stiftung stellen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG eigenständige steuerpflichtige Vorgänge dar (§ 3 ErbStG Rz. 528 ff.; § 7 ErbStG Rz. 440 ff.). Nach Ansicht des BFH können Vermögenszuwächse einer vom Erblasser errichteten, jedoch noch nicht als rechtskräftig anerkannten Stiftung in dieser Zwischenzeit nicht als...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Aufhebung einer Stiftung oder Auflösung eines Vereins (§ 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG)

Rz. 60 Nach § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG gilt bei der Aufhebung einer Stiftung oder der Auflösung eines Vereins i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG [1] als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat. Entsprechendes gilt bei der Auflösung einer ausländischen Vermögensmasse i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG [2] für denjenigen, der die Ve...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Aufhebung der Stiftung bzw. Auflösung des Vereins vor Ablauf des 30-Jahreszeitraums

Rz. 10 Wird im Fall der Verrentung der Ersatzerbschaftsteuer nach § 24 ErbStG vor Ablauf des 30-Jahreszeitraums die Familienstiftung aufgehoben oder der Familienverein aufgelöst, beeinflusst dies nicht die Höhe der Ersatzerbschaftsteuer. Der offene Restbetrag muss in einer Einmalzahlung abgelöst werden, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Ersatzerbschaftsteuer die Aufhebun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Begriff der Familienstiftung

Rz. 60 Eine rechtsfähige Stiftung i. S. d. §§ 80 ff. BGB ist in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht eine rechtsfähige Organisation (Verwaltung), die keine Mitglieder hat und bestimmte, durch den Stiftungsakt festgelegte Zwecke mithilfe eines Vermögens verfolgt, das diesen Zwecken dauerhaft gewidmet ist.[1] Destinatäre, die nach dem Stiftungszweck begünstigt sind, haben keine mit...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Errichtung einer Familienstiftung (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG)

Rz. 50 § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG begünstigt die Errichtung einer Familienstiftung, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist; die Errichtung der Stiftung im Interesse nur eines einzelnen Familienmitglieds genügt.[1] Eine Stiftung dient dann wesentlich dem Interesse einer Familie oder bestimmter Familien, wenn nac...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.4 Sonstige Besteuerungstatbestände

Rz. 100 Neben der "laufenden" Besteuerung einer Familienstiftung durch die Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG greifen ggf. weitere Besteuerungstatbestände ein.[1] Dies sind bei der Errichtung der Stiftung von Todes wegen der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG [2], der Übergang von Vermögen aufgrun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Ersatzerbschaftsteuer (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG)

Rz. 65 Beim Anfall der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG [1] wird der doppelte Freibetrag für Kinder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gewährt (2 x 400.000 EUR). Die Steuer bemisst sich nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I gem. § 19 ErbStG, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde; nach § 10 Abs. 1 S. 7 ErbStG tritt für Zwecke der Werter...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Bedeutung des Verhältnisses des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker

Rz. 3 § 15 Abs. 1 ErbStG stellt auf das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker ab. Auch bei Aufhebung einer Stiftung[1] ist Zuwendender die Stiftung; ausnahmsweise ist aber nach § 15 Abs. 2 ErbStG für Familienstiftungen abweichend vom grundsätzlich maßgebenden Zuwendungsverhältnis für die Bestimmung der Steuerklasse und damit für die Berechnung der Schenkungsteu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3 Erhebung der Ersatzerbschaftsteuer

Rz. 80 Beim Anfall der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG wird nach § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG der doppelte Freibetrag für Kinder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gewährt.[1] Die Steuer bemisst sich nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I gem. § 19 ErbStG, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde; nach § 10 Abs. 1 S. 7 ErbStG tritt für Zwecke...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 50 § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG regelt im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG keinen (Erwerbs-)Vorgang im eigentlichen Sinn[1], sondern unterwirft das Vermögen bestimmter Stiftungen und Vereine als solches in regelmäßigen Abständen von 30 Jahren der Steuerpflicht. Hintergrund der Regelung zur sog. Ersatzerbschaftsteuer (auch Erbersatzsteuer genannt) ist, dass das Vermögen ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 26 ErbStG gewährt unter besonderen Voraussetzungen eine Ermäßigung der Steuer, sofern es zu einer vorzeitigen Aufhebung einer Familienstiftung oder eines Familienvereins kommt. § 26 ErbStG ist eine dem § 27 ErbStG verwandte Ermäßigungsvorschrift. Der Steuerzugriff wird auf ein eigentumsschonendes, verhältnismäßiges Maß beschränkt.[1] Nach der Grundkonzeption des § 1 ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2.2 Regelungsinhalt

Rz. 85 In den Fällen des § 7 Abs. 8 S. 2 und 3 ErbStG (bei Zuwendungen von Kapitalgesellschaften bzw. Genossenschaften) richtet sich die Steuerklasse nach § 15 Abs. 4 ErbStG. [1] Als konkrete Rechtsfolge ist das persönliche Verhältnis des Erwerbers (i. d. R. unmittelbar oder mittelbar an der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligte natürliche Person oder Stiftung) zu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Zuordnung zur Steuerklasse III

Rz. 44 Die Steuerklasse III ist der Basistatbestand, der immer dann greift, wenn eine privilegierte Erwähnung in den Tatbeständen I und II nicht gegeben ist. Neben Onkeln, Tanten, Großneffen und Großnichten u. a. unterfallen dieser Steuerklasse auch Pflegekinder.[1] Damit sind neben den nicht in den Steuerklassen I und II erwähnten natürlichen Personen zunächst die juristisch...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Trust

Rz. 6 § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG stellt die Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts (Trust) sowie den Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse der Auflösung einer Stiftung bzw. eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, gleich.[1] Gleichwohl ist § 26 ErbStG auf die Auflösung eines Trusts oder den Erw...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3.3 Zuwendungen an eine gemeinnützige Körperschaft

Rz. 9 Zuwendungen an Körperschaften, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke i. S. d. §§ 51 ff. AO verfolgen, können grds. auch in Form einer – evtl. nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG steuerbefreiten (§ 13 ErbStG Rz. 90 ff.) – Zweckzuwendung vorgenommen werden (z. B. Zuwendung an eine Universität). Voraussetzung ist, dass sie unter der Auflage erfolgen, das Allgemeinwohl zu fö...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 1 Abs. 1 ErbStG enthält eine abschließende Aufzählung der Erwerbsvorgänge, die der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen. § 1 Abs. 2 ErbStG normiert ein Gleichstellungsgebot, wonach die Vorschriften über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden anzuwenden sin...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.21 Leistungen an Personen in Ansehung der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder seelischen Unversehrtheit (§ 13 Abs. 1 Nr. 19 ErbStG)

Rz. 95 § 13 Abs. 1 Nr. 19 ErbStG wurde durch das Gesetz vom 16.7.2021[1] mit Wirkung vom 23.7.2021 eingeführt. Die Vorschrift stellt Entschädigungsleistungen an Missbrauchsopfer von Religionsgemeinschaften etc. steuerfrei. Die Neuregelung ist hinsichtlich der leistenden Einrichtungen i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 19 S. 1 ErbStG ausdrücklich weit gefasst. Es sollen sämtliche Leist...mehr

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Umwandlungen: Rechnungslegung / 2.2.1 Inländische Rechtsträger

Rz. 5 Unter den Anwendungsbereich des UmwG fällt grundsätzlich ein Großteil der Rechtsformen des inländischen Rechts. Allerdings sind einem Teil der Rechtsformen einzelne Umwandlungsformen verwehrt. Sie können nur in begrenzten Spezialbereichen als Rechtsträger i. S. d. UmwG fungieren. Einen Überblick über die vom UmwG erfassten Rechtsträger und deren Handlungsspielräume lie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.2 Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts

Rz. 4 Gegen sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen), die der Staatsaufsicht unterliegen, ist die Vollstreckung zwar zulässig, doch werden Einschränkungen normiert. § 255 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt insofern, dass eine Vollstreckung nur mit Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde zulässig ist.[1] Die Aufsichtsbehörde ka...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.1 Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen

Rz. 3 Der Begriff "nicht rechtsfähige Personenvereinigungen" umfasst die Gebilde, die zwar keine juristischen Personen sind, aber am Rechtsverkehr teilnehmen und steuerliche Rechte erwerben bzw. Verpflichtungen eingehen können.[1] In Betracht kommen hierbei namentlich der nicht rechtsfähige Verein [2], die OHG und die KG, die Partnerschaftsgesellschaft und die Europäische wir...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.1 Stiftung (Abs. 1)

2.1.1 Errichtung (Satz 1) Rz. 6 Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts (§§ 80 ff. BGB) zu errichten. Dafür hat er das notwendige Stiftungsvermögen bereitzustellen, das notwendige Stiftungsgeschäft zu tätigen und die Anerkennung der Stiftung zu beantragen. Ermessen hinsichtlich der Errichtung ist dem GKV-Spitzenverband dabei nicht e...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) zum 1.1.2000 in Kraft getreten. Sie wurde zum 1.7.2008 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) v. ...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.4.1 Organisation (Sätze 1 bis 3)

Rz. 20 Geschäftsführendes Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand (Satz 1). Er besteht aus 2 Mitgliedern (Satz 2). Die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstands soll in einer effizienten Struktur die Funktionsfähigkeit der Stiftung sicherstellen (BT-Drs. 20/5334 S. 16). Sie werden durch den Stiftungsrat bestellt und abberufen (Satz 3).mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.1.3 Aufnahme der Tätigkeit (Satz 3)

Rz. 9 Die Stiftung soll ihre Informations- und Beratungstätigkeit am 1.1.2024 aufnehmen. Die vorbereitenden Maßnahmen dafür sind bereits im Jahr 2023 zu treffen. Damit wird ein reibungsloser Übergang des Informations- und Beratungsangebots der aktuellen UPD, die bis zum 31.12.2023 tätig ist, hin zum neuen Informations- und Beratungsangebot der Stiftung ermöglicht. Dies ist e...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.1.1 Errichtung (Satz 1)

Rz. 6 Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts (§§ 80 ff. BGB) zu errichten. Dafür hat er das notwendige Stiftungsvermögen bereitzustellen, das notwendige Stiftungsgeschäft zu tätigen und die Anerkennung der Stiftung zu beantragen. Ermessen hinsichtlich der Errichtung ist dem GKV-Spitzenverband dabei nicht eingeräumt. Rz. 7 Die wirks...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.1.5 Stiftungsgeschäft (Satz 6)

Rz. 12 Der GKV-Spitzenverband als Stifter soll den Inhalt des Stiftungsgeschäfts einschließlich der Bestimmung des Stiftungssitzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und im Benehmen mit dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten festlegen. Zum Stiftungsgeschäft gehört auch der Erlass einer Stiftungssatzung. Die S...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.1.2 Namensgebung (Satz 2)

Rz. 8 Die Stiftung soll den Namen "Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland" tragen. Der eingeführte Name wird beibehalten und die Rechtsform zum Namensbestandteil. Dem GKV-Spitzenverband wird damit hinsichtlich der Namensgebung ein eingeschränktes Ermessen ("soll") eingeräumt. Der Name ist damit wie im Gesetz vorgesehen zu vergeben, wenn nicht zwingende Gründe für...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.5 Aufgaben und Pflichten des Stiftungsvorstands (Abs. 5)

Rz. 27 Dem Stiftungsvorstand obliegen alle Stiftungsaufgaben, soweit sie nicht dem Stiftungsrat (Abs. 7) vorbehalten sind (Satz 1). Darüber hinaus werden dem Stiftungsvorstand konkrete Aufgaben in einer nicht abschließenden Aufzählung zugewiesen (Satz 2).mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.11.4 Finanzierungsvereinbarung (Satz 7)

Rz. 49 Im Fall einer finanziellen Beteiligung vereinbart der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. mit Wirkung für die privaten Krankenversicherungsunternehmen mit der Stiftung das Nähere zur finanziellen Beteiligung.mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.11.6 Beeinflussungsverbot (Satz 9)

Rz. 51 Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. dürfen auf die Tätigkeit der Stiftung keinen Einfluss nehmen. Die Tätigkeit der von ihnen entsandten Mitglieder des Stiftungsrats bleibt hiervon unberührt. Die Regelung entspricht dem Gebot der Unabhängigkeit der UPD. Das Stimmrecht der entsandten Vertreter wird dadurch nicht eingeschränkt.mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.3 Organe (Abs. 3)

Rz. 19 Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsrat und der wissenschaftliche Beirat. Die Stiftungssatzung enthält eine entsprechende Regelung. Der Stiftungsvorstand ist das geschäftsführende Organ. Der Stiftungsrat ist das interne Kontrollorgan. Der Beirat hat eine ausschließlich beratende Funktion (BT-Drs. 20/5334 S. 16).mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 3 Literatur

Rz. 52 Beerheide/Maybaum, Übergang zum Stiftungsmodell – Unabhängige Patientenberatung, DÄ 2021, A1091-A1092. Hans/Sesselmeier/Hans, Versicherungsfremde Leistungen und Kosten in der Gesetzlichen Krankenversicherung, WzS 2022, 119. Prchala, Die UPD wird als Stiftung verstetigt, ZM 2023, Nr. 8, 24. Schmidtke/Fraederich, Die Vermittlung von digitaler Gesundheitskompetenz als Gemei...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 1 Allgemeines

Rz. 5 Der UPD kommt mit der Information und Beratung von Patienten eine zentrale Bedeutung im Gesundheitssystem (BT-Drs. 20/5334 S. 1 f.) zu. Auf Grundlage des § 65b werden vom GKV-Spitzenverband seit 2001 Einrichtungen gefördert, die Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen qualitätsgesichert und kostenfrei mit dem Ziel informieren und beraten, die Pa...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.10 Evaluation (Abs. 10)

Rz. 43 Die Tätigkeit der Stiftung ist alle 2 Jahre extern und unabhängig zu evaluieren (Satz 1). Gegenstand der Evaluierung ist die Überprüfung der Zweckerfüllung der Stiftung, der Unabhängigkeit des Informations- und Beratungsangebots, der wissenschaftlichen Qualität des Informations- und Beratungsangebots sowie der Beratungszahlen (Satz 2). Die Evaluation wird durch den Stiftun...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.11.1 Finanzgeber (Sätze 1 und 2)

Rz. 45 Der GKV-Spitzenverband wendet der Stiftung ab dem 1.1.2024 einen Gesamtbetrag von jährlich 15 Mio. EUR zu (Satz 1). Der Betrag umfasst auf Grundlage des bisherigen Finanzvolumens der UPD auch die Mittel für die Weiterentwicklung des digitalen und regionalen Beratungsangebots sowie für Maßnahmen zur Steigerung des Bekanntheitsgrades der UPD (BT-Drs. 20/5334 S. 19). Der...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.2.2 Zusammenarbeit (Satz 2)

Rz. 15 Die UPD kann zur Erreichung des Stiftungszwecks mit anderen geeigneten Einrichtungen zusammenarbeiten. Andere geeignete Einrichtungen sind u. a. Pflegeberatungsstellen, Verbraucherberatungsstellen, Stellen der unabhängigen Teilhabeberatung, Einrichtungen des Suchthilfesystems oder die Kontakt- und Informationsstellen der Selbsthilfe. Die Kooperation mit Einzelpersonen...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.11.3 Private Krankenversicherung (Sätze 5 und 6)

Rz. 47 Die privaten Krankenversicherungsunternehmen können sich anteilig in Höhe von 7 % an den Kosten der Finanzierung beteiligen (Satz 5). In diesem Fall verringert sich der vom GKV-Spitzenverband aufzuwendende Gesamtbetrag entsprechend (Satz 6). Beteiligung und Ausstieg liegen im Ermessen der PKV, die zu einer einheitlichen Entscheidung gelangen muss (Koch, in: Schlegel/V...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.1.4 Stiftungszweck (Sätze 4 und 5)

Rz. 10 Die Stiftung hat den Auftrag, eine unabhängige, qualitätsgesicherte und kostenfreie Information und Beratung von Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen sicherzustellen (Satz 4). Der Stiftungszweck knüpft an die Kriterien der bisherigen Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung an. Um den Stiftungszweck zu erreichen, so...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.2.1 Struktur (Satz 1)

Rz. 14 Um den Stiftungszweck (Abs. 1 Satz 4) zu erfüllen, betreibt die Stiftung bundesweit ein zentral organisiertes digitales und telefonisches Informations- und Beratungsangebot und hält in jedem Land regionale Informations- und Beratungsangebote vor. Damit wird eine persönliche und bürgernahe Ansprache aller Bevölkerungsgruppen auch vor Ort gewährleistet. Die Bedürfnisse ...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.4.4 Amtszeit (Sätze 8 und 9)

Rz. 26 Die Amtszeit des Stiftungsvorstands ist auf 5 Jahre beschränkt (Satz 8). Hierdurch wird die Beteiligung verschiedener Akteure an den Leitungsstrukturen der Stiftung ermöglicht. Zugleich trägt der regelmäßige Wechsel der Mitglieder des Vorstands zur Unabhängigkeit der UPD bei (BT-Drs. 20/5334 S. 17). Mitglieder des Vorstandes können erneut bestellt werden (Satz 9). Vor...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.8.5 Einspruchsrecht (Sätze 5 bis 7)

Rz. 40 Die vom GKV-Spitzenverband benannten Mitglieder des Stiftungsrats haben ein Einspruchsrecht gegen Anträge oder Teile von Anträgen zur Beschlussfassung über die Haushaltsaufstellung und die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung nach Abs. 7 Nr. 4 (Satz 5). Der Einspruch ist zu substanziiert zu begründen. Eine Beschlussfassung über den...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.8.3 Stimmengleichheit (Satz 3)

Rz. 37 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters. Vorsitzender ist der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten (Abs. 6 Satz 1 Nr. 1). Die Änderung trifft Vorkehrungen für den Fall, dass sich die privaten Krankenversicherungsunternehmen nicht anteilig in Höhe von 7 % an den Kosten der Finanzieru...mehr