Fachbeiträge & Kommentare zu Stiftung

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Anwendung ja

Rz. 133 Die Vorschrift des § 2084 BGB ist zum einen auf die Einzelverfügung, d.h. wenn es sich um eine Erbeinsetzung oder um ein Vermächtnis handelt, anwendbar. Auch für die Fälle, in denen sich die Frage stellt, ob eine Verfügung von Todes wegen oder ein Rechtsgeschäft unter Lebenden vorliegt, gilt § 2084 BGB nach h.M. analog.[371] Ob es sich um eine Verfügung von Todes weg...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Rz. 1 Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Minde...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen. (2) Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Eintritt des Erbfalls und Anfall der Erbschaft fallen regelmäßig zusammen, jedoch sind Konstellationen – etwa beim nasciturus, der Stiftung oder der Nacherbschaft – denkbar, bei denen diese Zeitpunkte auseinanderfallen können. § 1946 BGB verdeutlicht für die zeitliche Ausübung dabei Folgendes:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Abs. 2

Rz. 3 Die Annahme als Kind wird durch das FamilienG auf Antrag des Annehmenden ausgesprochen, § 1752 Abs. 1 BGB; bei der Volljährigenadoption ist auch der Antrag des Anzunehmenden erforderlich, § 1768 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Aufhebung der Adoption beim Minderjährigen richtet sich nach § 1760 BGB sowie § 1763 BGB und erfolgt durch das FamilienG. Die Aufhebung bei Volljährigen ri...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Juristische Personen

Rz. 5 Auf juristische Personen, die noch nicht zur Entstehung gelangt sind, ist § 2178 BGB entsprechend anzuwenden.[5] Rz. 6 Für die Stiftung, die erst nach dem Tod des Stifters genehmigt wird, gilt diese schon vor dessen Tode als entstanden (§ 84 Abs. 2 S. 2 BGB).[6] Es kommt somit hier bereits mit dem Erbfall zum Anfall des Vermächtnisses (§ 2176 BGB).mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Angrenzende Rechtsgebiete und -fragen

Rz. 27 Fällt das Vermögen eines Vereins mit dessen Auflösung nach § 45 Abs. 3 BGB oder einer Stiftung mit deren Erlöschen nach § 87c S. 1 und 2 BGB an den Fiskus, so finden gem. § 46 S. 1 BGB bzw. §§ 87c Abs. 2 S. 1, 46 S. 1 BGB die Regelungen der §§ 1964, 1966 BGB entsprechende Anwendung. Eine Erbenermittlung und damit zusammenhängend eine Aufforderung nach § 1965 BGB komme...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Dauervollstreckung

Rz. 13 Bei der Dauertestamentsvollstreckung wird zzgl. zu den vorstehenden Vergütungen weiter folgende Vergütung geschuldet:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Testamentsvollstrecker und unternehmerische Tätigkeit

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (a) Abstellen auf den Erben?

Rz. 368 Das gilt auch für das mögliche Abstellen auf den konkreten Erben und seine individuellen Besteuerungsmerkmale, da in diesem Fall der Erblasser durch die Auswahl des/der Erben mittelbar die Höhe des Pflichtteils beeinflussen könnte.[1067] Vergleichsweise einfach zu lösen sind dessen ungeachtet diejenigen Fälle, in denen der die fiktive/latente Einkommensteuer auslösend...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Grundbuch, Erbschein

Rz. 5 Das künftige Nacherbenrecht ist gem. § 51 GBO in das Grundbuch einzutragen. Die noch nicht gezeugte Person wird dabei durch ihre Eltern individualisiert.[14] Entsprechendes gilt für den Erbschein.[15]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Vertragsmäßige Verfügungen

Rz. 3 Als vertragsmäßige Verfügungen kommen nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sowie die Rechtswahl in Betracht (Abs. 2). Der Erblasser kann den Vertragspartner oder einen Dritten als Erben einsetzen (§ 1941 Abs. 2 BGB) bzw. mit einem Vermächtnis bedenken. Mit einem Vermächtnis beschwert werden kann entweder ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer, nicht dagegen der...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Bestimmung des Zwecks

Rz. 2 Der Erblasser muss den Zweck der Auflage selbst bestimmen. Aber die Praxis ist großzügig, was die Bestimmtheit dieser Bestimmung anbelangt. Sie lässt es genügen, dass der Erblasser den Zweck der Auflage in erkennbaren Umrissen charakterisiert.[3] Als ausreichend wurden angesehen die Anordnung, den Nachlass unter den unbemittelten Verwandten nach deren Bedürftigkeit zu ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Fiskus als Erbberechtigter

Rz. 9 Der Wortlaut des § 1936 BGB wurde modernisiert und bringt daher nunmehr klar zum Ausdruck, dass für den Fall der gesetzlichen Staatserbfolge das Bundesland erbberechtigt ist, in welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen letzten Wohnsitz hatte. Ist ein solcher nicht vorhanden, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich. Sofern deutsches Erbrecht Anwendung findet...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Aktuell vorhandene Fehlvorstellungen des Erblassers

Rz. 52 Ein beachtlicher Irrtum liegt u.a. in folgenden Fällen vor: Die Ehegatten gehen irrig davon aus, dass der beiderseitige Nachlass auf die gemeinschaftlichen Abkömmlinge übergehen wird, was infolge der Wiederverheiratung des Längerlebenden dann nicht eintrat;[108] die Erwartung des Erblassers bezüglich des zukünftigen "Wohlverhaltens des Bedachten" gegenüber dem Erblass...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsätzliches

Rz. 2 Vorab muss geprüft werden, ob überhaupt eine wirksame Ernennung sowie die Annahme des Amtes vorliegt und ob nicht das Amt bereits erloschen ist.[1] Das Antragsverfahren wird durch formlosen Antrag beim Nachlassgericht eingeleitet. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung kann der Entlassungsantrag jederzeit zurückgenommen werden.[2] Das Zivilgericht ist nicht zuständig. Di...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / f) Heimleiter, Heimmitarbeiter, Schiedsrichter, Schiedsgutachter

Rz. 67 Sowohl ein Verstoß gegen das RDG sowie gegen § 14 HeimG (vgl. dazu § 1923 Rdn 10 ff.) bzw. die landesrechtlichen Vorschriften wie z.B. das BayPflegWoQ liegt vor, wenn ein Heimleiter oder Heimmitarbeiter das Amt des Testamentsvollstreckers übernimmt, sofern der Erblasser die Vergütung nicht ausgeschlossen hat.[139] Ungeklärt ist, ob das Heimgesetz o.Ä. auch in den Fäll...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Konstruktive Vorerbschaft

Rz. 1 Die Vorschrift bildet das Pendant zu § 2104 BGB. Sie ergänzt die hinsichtlich der Person des Vorerben unvollständige Anordnung einer Nacherbfolge. Weil das BGB keine herrenlose (ruhende) Erbschaft kennt, muss der Platz des Vorerben notwendig besetzt sein. Diesen Platz nehmen nach § 2105 BGB bei unterbliebener Vorerbenbenennung die gesetzlichen Erben des Erblassers ein ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Gesetzliche Vertretung

Rz. 10 Ist der Verzichtende beschränkt geschäftsfähig, kann er den Vertrag mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abschließen oder wird durch ihn vertreten. Ist er geschäftsunfähig, so schließen seine gesetzlichen Vertreter (Eltern, Betreuer, Vormund) den Vertrag für ihn ab. Beim Zuwendungsverzichtsvertrag soll nach v. Proff zu Irnich eine Vertretung auch möglich sein, we...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Anfall der Erbschaft

Rz. 5 Die Erbschaft fällt dem berufenen Erben grundsätzlich mit Eintritt des Erbfalls (Tod des Erblassers) an. Der Erbschaftsanfall vollzieht sich kraft Gesetzes von selbst, sodass es auf das Wissen und Wollen des Erben nicht ankommt. Der "berufene Erbe" ist der durch Testament oder Erbvertrag benannte Erbe (§ 1937 BGB) oder der gesetzliche Erbe (§§ 1923 ff. BGB). Dabei unte...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Energiepreispauschale / 11.1 Steuerpflichtige Energiepreispauschale II

Mit der Energiepreispauschale II an Versorgungsbezieher (Zahlung auch an Rentner), sollten die sprunghaft und drastisch gestiegenen Energie- und Nahrungsmittelpreise, die zu einer Erhöhung der Lebenshaltungskosten führen, kurzfristig und sozial gerecht abgefedert werden.[1] Versorgungsbezieher nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz und verglei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Person des Auskunftsschuldners

Rz. 52 Schuldner des Auskunftsanspruchs ist gem. § 2314 BGB der Erbe,[310] Miterben als Gesamtschuldner.[311] Erfolgt die Auskunftserteilung durch einen Miterben i.A. der übrigen, müssen Letztere evt. Mängel nach den Grundsätzen des § 260 Abs. 2 BGB wie selbstverschuldete Mängel gegen sich gelten lassen,[312] so dass alle zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpfl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Inhalt des Erbrechts

Rz. 12 Wie jeder andere Erbe auch wird der Staat Gesamtrechtsnachfolger. Es handelt sich nicht um ein hoheitliches Aneignungs- bzw. Okkupationsrecht des Staates.[17] Als Gesamtrechtsnachfolger tritt er in alle vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Hierunter fallen auch Urheberrechte, Patentrechte, Verlagsrechte, Rechte an Geschmacks- und Gebrauchsmustern sowi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Nahestehende Personen

Rz. 19 Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden,[68] wobei an die Annahme des Näheverhältnisses hohe Anforderungen zu stellen sind, um den Anwendungsbereich des Abs. 2 nicht ausufern und so zur gesetzlichen Regel werden zu lassen.[69] Als nahestehende Personen kommen im Regelfall natürliche Personen in Betracht.[70] Mittlerwei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Teilnichtigkeit

Rz. 6 Problematisch ist, ob eine das Ganze nicht erschöpfende Erbeinsetzung gem. § 2088 BGB auch dann anzunehmen ist, wenn der Erblasser über die ganze Erbschaft verfügt hat, die Verfügung aber teilweise unwirksam ist. Wenn kein Ersatzerbe bestimmt ist (§§ 2096, 2099 BGB), stellt sich die Frage, ob der unwirksam verfügte Erbteil entweder den wirksam eingesetzten Erben nach d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Arten von Auflagen

Rz. 9 Als Auflage können u.a. angeordnet werden: Geld- oder Sachleistungen zugunsten eines bestimmten Personenkreises; Geld- oder Sachleistungen für bestimmte Zwecke; Durchführung der Grabpflege; Errichtung eines Grabmals; Durchführung der Beerdigung inklusive der Kostentragungspflicht; das Grab des Erblassers nach seiner Beschreibung auszugestalten und zu pflegen;[15] Verpf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beendigungstatbestände

Rz. 2 Im Einzelnen gibt es folgende Beendigungstatbestände des Testamentsvollstreckeramts:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Entsprechende Anwendung des § 2072 BGB

Rz. 9 In einzelnen Fällen ist eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 2072 BGB zu bejahen, und zwar dann, wenn der Erblasser nicht "die Armen", sondern "die Bedürftigen", "die sozial Schwachen", "die Behinderten", "die alten gebrechlichen Leute", "die Waisen" oder "die Kriegsbeschädigten" oder auch eine zu unbestimmte Einrichtung mit derartiger Zweckbestimmung ("ein Heim...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Nachweis von gerichtlichen und behördlichen Genehmigungen

Rz. 20 Für den Nachweis der Genehmigungen des Betreuungs- bzw. Familiengerichts ist für die Wahrung der Ausschlagungsfrist lediglich auf den wirksamen Zugang der Ausschlagungserklärung bei dem Nachlassgericht und die Beantragung der Genehmigung bei dem Betreuungs- bzw. Familiengericht abzustellen (vgl. Rdn 14 und § 1945 Rdn 6). In Bezug auf Stiftungen ist Voraussetzung eines...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Ausschlagungsvorbehalt

Rz. 9 Unabhängig vom Berufungsgrund ist grundsätzlich jeder vorläufige Erbe zur Ausschlagung der Erbschaft berechtigt. Hiervon ausgenommen sind der Fiskus als gesetzlicher Erbe (vgl. Rdn 11) und Stiftungen, die durch Erbeinsetzung gegründet wurden.[11] Durch die Ausschlagung beseitigt der Berufene den vorläufigen Erbanfall. Die Ausschlagung ist damit eine einseitige Gestaltu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / gg) Treuhandverhältnisse und Zweckschenkungen

Rz. 26 Insgesamt nicht bereichert ist der Treuhänder, der ein Geschenk nicht für sich selbst, sondern zum Nutzen seines Treugebers erhält und es – irgendwann – an diesen herauszugeben hat.[118] Anders ist die Lage aber bei Zuwendungen an juristische Personen, die nach ihrer Satzung dem Gemeinwohl zu dienen bestimmt sind und das ihnen zugewendete Geschenk dementsprechend verw...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erbe angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Das hat den Zweck, dass der Nachlass nicht herrenlos wird (vgl. § 1942 Rdn 1 ff.). Deshalb schützt das Gesetz den Fiskus anderweitig vor den Gefahren, die sich aus dem Anfall der Erbschaft hinsichtlich der Haftung wegen Nachlassverbindlichkeiten ergeben können. De...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Einfache, unmittelbare oder erläuternde Auslegung

Rz. 30 Ziel der einfachen Auslegung ist es, den Inhalt einer einzelnen Verfügung oder ihrer Gesamtheit festzustellen. Der wirkliche, aktuelle oder reale Wille des Erblassers ist zu erforschen.[97] Dieser wird dabei wie folgt ermittelt: Rz. 31 Maßgeblich ist der Wortlaut.[98] Von diesem ist zunächst auszugehen. Der Wortlaut ist jedoch nicht bindend, da der wirkliche Wille des ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Umfang lebzeitiger Schenkungen und sonstiger Zuwendungen

Rz. 15 Da der Gesamtpflichtteil neben dem ordentlichen Pflichtteil (§ 2303 BGB) gem. § 2325 BGB auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf solche Gegenstände, die nur deshalb nicht (mehr) zum realen Nachlass gehören, weil sie zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt oder auf andere Weise aus seinem Vermögen ausgegliedert wurd...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Fristbeginn durch Kenntniserlangung

Rz. 2 Die Ausschlagungsfrist beginnt mit positiver Kenntnisnahme durch den vorläufigen Erben von (1.) dem Anfall der Erbschaft (Abs. 2 S. 1 Alt. 1) und (2.) dem Berufungsgrund (Abs. 2 S. 1 Alt. 2). Kenntnis bedeutet zuverlässiges Erfahren der Umstände, anhand derer von einem vorläufigen Erben objektiv Überlegungen zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft erwartet werden...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.4.2 Gesetzliche Vertretung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Rz. 148 Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die durch Hoheitsakt (Gesetz oder staatlichen Verleihungsakt aufgrund eines Gesetzes) begründet werden, sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.[1] Sie handeln durch ihre Organe, die aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehen. Im öffentlichen Dienst bestehen vielfach besondere Vorschriften über die Vertret...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 7 Übersicht über die Umwandlungsmöglichkeiten nach nationalem Recht

Rz. 167 Allgemein zu den einbezogenen Rechtsformen einschließlich besonderer Formen wie EWIV, eingetragene GbR, Partnerschaftsgesellschaft und stiller Gesellschaft vgl. Rz. 75ff., 153. Rz. 168 Verschmelzungmehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 111 Zur Rechtsform der Rechtsträger, auf die die §§ 3–19 UmwStG anwendbar sind, enthält § 1 Abs. 1, 2 UmwStG nur mittelbare Regelungen. Übertragender Rechtsträger kann bei allen Formen der Umwandlung nur eine Körperschaft sein, damit grundsätzlich alle Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG. Beim Formwechsel nach § 190 Abs. 1 UmwG in eine Personengesellschaft kann nur e...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.1.1 Strukturmerkmale der Umwandlungsarten

Rz. 78 Der sachliche Anwendungsbereich der §§ 3–19 UmwStG, d. h., die Anwendung des Gesetzes auf die verschiedenen Umwandlungsarten ohne Einbringungen, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 UmwStG. Nach Abs. 1 gelten der Zweite bis Fünfte Teil des UmwStG, also die §§ 3–19 UmwStG, bei inl. Umwandlungen für alle Umwandlungsarten i. S. d. § 1 Abs. 1, 2 UmwG, die in den persönlichen Anwend...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / III. Muster: Satzung einer gemeinnützigen Stiftung

Rz. 158 Siehe Rdn 84 ff. Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 40.3: Satzung einer gemeinnützigen Stiftung Satzung der Stiftung _________________________, gemeinnützige Stiftung für _________________________, mit Sitz in _________________________ Präambel _________________________ § 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen: Stiftun...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / 1. Selbstständige Stiftung

Rz. 60 Die §§ 80 ff. BGB gelten für die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts. Die von dieser selbstständigen Stiftung abzugrenzende unselbstständige Stiftung wird in einem gesonderten Abschnitt behandelt (siehe Rdn 117 ff.). Rz. 61 Neben der sehr häufig vorkommenden "gemeinnützigen" Stiftung, der Familienstiftung und der unternehmensverbundenen Stiftung finden sich auch sch...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / 3. Unternehmensverbundene Stiftung

a) Arten Rz. 71 Es sind ausgehend von der Zweckrichtung und den Motiven des Stifters zwei Grundtypen der unternehmensverbundenen Stiftung (siehe auch Rdn 134 ff., 160) zu unterscheiden.[89]mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / II. Muster: Testament zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung

Rz. 157 Siehe Rdn 49 ff. Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 40.2: Testament zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung Ich berufe zu meiner alleinigen Erbin die nach meinem Tode nach Maßgabe dieses Testaments zu errichtende rechtsfähige und gemeinnützige _________________________ Stiftung. Diese soll ihren Sitz in Essen haben. Sie soll vom Stifterverband...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / II. Rechtfähige Stiftung: Eine juristische Person ohne Mitglieder und Gesellschafter

Rz. 12 Die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts[8] ist im neuen Stiftungsrecht zum ersten Mal auch gesetzlich definiert,[9] und zwar in § 80 Abs. 1 BGB wie folgt: Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbesti...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / 4. Steuerbegünstigung einer Stiftung

a) Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit Rz. 84 Grundsätzlich sind die Errichtung und die Tätigkeit einer Stiftung mit unterschiedlichen steuerlichen Belastungen verbunden (Schenkungsteuer, Körperschaftsteuer etc.). Steuerbegünstigte Stiftungen (siehe Rdn 85 ff.), die steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgen, d.h. gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fö...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / 1. Stiftung & Co. KG

Rz. 134 Bei der an die GmbH & Co. (KG) angelehnten Stiftung & Co. (KG)[159] übernimmt die Stiftung die Rolle der Komplementärin. Über ihre Führungsrolle als Komplementärin der Gesellschaft ist die Stiftung bei der Stiftung & Co. KG in der Lage, nach dem Tod des Stifters eine Art Garantie für die Durchsetzung dessen Willens zu übernehmen. Die Stiftung dient hier, ggf. in Zusa...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / 8. Unselbstständige Stiftung

Rz. 117 Seit geraumer Zeit wird der "Stiftungsfachmann" vermehrt auf die unkompliziert zu errichtende unselbstständige Stiftung angesprochen. Die unselbstständige Stiftung[139] (auch treuhänderische oder fiduziarische Stiftung genannt) ist keine juristische Person,[140] sondern eine Rechtsbeziehung des "Stifters" mit einem Treuhänder, durch das eine rechtsfähige Stiftung nac...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / V. Muster: Verfassung einer unternehmensverbundenen Familienstiftung (Stiftung & Co. KG)

Rz. 160 Siehe Rdn 71 ff., 134 ff. Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 40.4: Verfassung einer unternehmensverbundenen Familienstiftung (Stiftung & Co. KG) Satzung der Stiftung _________________________ Präambel _________________________ § 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr _________________________ § 2 Zweck der Stiftung (1) Die Stiftung soll dem Wohl de...mehr