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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / B. Bestimmung des Zwecks

Dr. Hanspeter Daragan
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Rz. 2

Der Erblasser muss den Zweck der Auflage selbst bestimmen. Aber die Praxis ist großzügig, was die Bestimmtheit dieser Bestimmung anbelangt. Sie lässt es genügen, dass der Erblasser den Zweck der Auflage in erkennbaren Umrissen charakterisiert.[3] Als ausreichend wurden angesehen die Anordnung, den Nachlass unter den unbemittelten Verwandten nach deren Bedürftigkeit zu verteilen,[4] oder die Anordnung, ein Grundstück auf eine gemeinnützige Organisation zu übertragen.[5] Die Zweckauflage zur Gründung einer unselbständigen Stiftung ist selbst dann wirksam, wenn der Erblasser die Bestimmung des Stiftungsträgers dem Testamentsvollstrecker überlässt und keine näheren Angaben zum Inhalt der Satzung macht, weil sie vom Zweck der Auflage abhängig sind.[6] Deshalb würde es für eine steuerorientierte Anordnung genügen, als Zweck die Inanspruchnahme der erbschaftsteuerrechtlichen Freibeträge anzugeben. Da § 2151 BGB nicht anwendbar ist, genügt es allerdings nicht, dass der Erblasser nur einen Personenkreis benennt, aus dem der Begünstigte ausgesucht werden soll. Eine solche Auflage ist unwirksam, wenn sie sich nicht durch Umdeutung als Zweckauflage aufrechterhalten lässt. Andernfalls gibt es nur einen unverbindlichen Wunsch des Erblassers.[7]

[3] RGZ 95, 15; w. Nachw. bei Staudinger/Otte, § 2193 Rn 2.
[4] KG OLGZ 21, 359.
[5] BGHZ 121, 357.
[6] OLG München ZErb 2014, 233.
[7] MüKo/Rudy, § 2193 Rn 2; Staudinger/Otte, § 2193 Rn 1.

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