Leitsatz (amtlich)
Ist der Zweck einer Stiftung hinreichend bestimmt, so ist die Errichtung einer unselbständigen Stiftung aufgrund letztwilliger Verfügung auch in der Weise möglich, dass der Erblasser einem Dritten (hier: Testamentsvollstreckerin) die Auswahl des Stiftungsträgers und die inhaltliche Fassung der Stiftungssatzung überlässt.
Normenkette
BGB § 80; BGB § 1940; BGB § 2065 Abs. 2; BGB § 2192; BGB § 2193
Verfahrensgang
AG Passau (Beschluss vom 28.12.2012; Aktenzeichen 1 VI 000291/11)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des AG Passau - Nachlassgericht - vom 28.12.2012 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 129.802 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Erblasserin ist am 11.2.2011 verstorben. Die Erblasserin war zweimal verheiratet. Die erste Ehe wurde mit Urteil vom 25.5.1972 rechtskräftig geschieden; hinsichtlich der zweiten Ehe fand lediglich eine kirchliche Trauung in Österreich statt. Beide Ehen blieben kinderlos. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Geschwister der Erblasserin.
Die Erblasserin verfasste am 7.1.1987 ein handschriftliches Testament aus Anlass einer "dreiwöchigen Brasilienreise". Mit handschriftlichem Testament vom 15.9.2007 setzte sie für den Fall, dass sie von einer "USA-Reise" nicht zurückkomme, die Beteiligte zu 2 zur Alleinerbin ein.
Des Weiteren liegt ein handschriftliches Testament der Erblasserin vom 22.9.2010 mit folgendem Inhalt vor:
"Ich (...) verfüge über meinen Nachlass wie folgt:
Hiermit setze ich meine Schwester (= Beteiligte zu 2) zu meiner alleinigen Erbin ein. Jedoch beschwert mit der nachfolgend bezeichneten Auflage, für deren Einha...