Fachbeiträge & Kommentare zu Stiftung

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Neue, geänderte und neu gef... / 29.2 Bundesrecht

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Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB X § 76 Einschrä... / 2.1.1 Besonders schutzwürdige Sozialdaten

Rz. 10 Als besonders schutzwürdig sind vom Gesetzgeber alle Daten eingestuft worden, die von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen in § 203 Abs. 1 und 4 StGB genannten Person zugänglich gemacht worden sind. Achtung Durch Art. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen v....mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 13 Stiftungen

Die nachfolgenden Begünstigungen kommen auch für Familienstiftungen und Familienvereine gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zur Anwendung:[1] Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG oder nach § 13a Abs. 10 ErbStG oder nach § 13c ErbStG sowie der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG und der Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG sowie der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a Er...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 2.1 Allgemeines zu den begünstigten Erwerben

Die begünstigten Erwerbe sind in R E 13b.1 ErbStR 2019 (für begünstigte Erwerbe von Todes wegen) und in R E 13b.2 ErbStR 2019 (für begünstigte Erwerbe durch Schenkung unter Lebenden) aufgeführt. Weiteres dazu findet sich in den H E 13b.1 ErbStH 2019 und in den H E 13b.2 ErbStH 2019.[1] Darüber hinaus gilt es bei Erwerben im Zusammenhang mit Zuwendungen im Verhältnis zu Kapita...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 3 Begünstigte Erwerber

Sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen zählen zum begünstigten Erwerberkreis. Darüber hinaus finden die Vergünstigungen des § 13a ErbStG Anwendung für Ausländer und für Inländer. Bei einer Kapitalgesellschaft muss noch die folgende Besonderheit beachtet werden: Nach § 7 Abs. 8 ErbStG gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die e...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.7.2 Abschmelzender Verschonungsabschlag

a) Überblick § 13c ErbStG sieht einen Verschonungsabschlag bei Großerwerben vor. Hierzu muss der Erwerber einen Antrag stellen. Für die Antragstellung gilt, dass keine bestimmte Form für ihn vorgesehen ist. Anzuraten sei es aber, die Schriftform zu wählen.[1] Den Antrag darf ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassverwalter nicht stellen.[2] Überschreitet der Erwerb von beg...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.7.3 Die Alternative "Verschonungsbedarfsprüfung"

a) Überblick In § 28a ErbStG ist eine sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung vorgesehen. Die Vorschrift regelt die Bedürfnisprüfung in Erwerbsfällen ab einer bestimmten Größenordnung. Wurde der Schwellenwert überschritten und vom Erwerber des begünstigten Vermögens kein Antrag auf § 13c ErbStG gestellt (dieser führt dazu, dass die Verschonungsbedarfsprüfung keine Anwendung find...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / Zusammenfassung

Überblick Kernstück der Erbschaftsteuerreform 2016 war die Neugestaltung der Vergünstigungen für Betriebsvermögen. Seit dem 1.7.2016 hat der Erwerber grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen zwei Verschonungsmaßnahmen zu wählen. Er kann sich für einen 85 %igen Verschonungsabschlag entscheiden. Hier erfolgt dann eine 15 %ige Besteuerung, wobei bei dieser noch ein Abzugsbetrag ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts

Rz. 3 Das KSchG enthält keine eigenständige Definition des in § 23 KSchG verwendeten Betriebsbegriffs. Grds. gleicht das Verständnis des KSchG von einem privatrechtlichen Betrieb aber dem des § 4 BetrVG [1] Nach dem in Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Betriebsbegriff versteht man unter einem Betrieb des privaten Rechts eine selbstständige organisatorische Einheit, in...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2 Betriebe und Verwaltungen des öffentlichen Rechts

Rz. 11 Das Kündigungsschutzgesetz definiert den Begriff der Verwaltung ebenso wenig wie den des Betriebs. Die Formulierung "Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts" in § 23 Abs. 1 Satz 1 KSchG lässt offen, ob außer auf Betriebe des privaten Rechts und Verwaltungen des öffentlichen Rechts auch auf Betriebe des öffentlichen Rechts und Verwaltungen de...mehr

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Jansen, SGB VI § 163 Sonder... / 2.3 Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind

Rz. 9 Parallelvorschriften für ehrenamtlich Tätige in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestehen nicht. Es gelten die allgemeinen Regeln, d. h. ein durch eine ehrenamtliche Tätigkeit erniedrigter Verdienst wird nicht ausgeglichen. Begünstigt werden durch § 163 Abs. 3 Arbeitnehmer (entsprechende Anwendung gemäß § 165 Abs. 2 bei selbständigen Hausgewerbetreiben...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Gewerkschaft

Rz. 1 Stand: EL 137 – ET: 03/2024 Eine Gewerkschaft ist ein Berufsverband (> Berufsstände und Berufsverbände). Gewerkschaftsbeiträge sind > Werbungskosten (> Beiträge Rz 2 f), ebenso bei Sozialrentnern, wenn sie für die Gewerkschaft tätig waren und aus Anhänglichkeit und wegen des gebotenen Rechtsschutzes Mitglied bleiben (FG Köln vom 02.10.1989 – 5 K 4299/88, DB 1990, 402; >...mehr

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Jansen, SGB VI § 8 Nachvers... / 2.2.1.2 Sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts (Nr. 2)

Rz. 19 Für die sonstigen Beschäftigten von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts i. S. d. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (z. B. wissenschaftliche Angestellte im Beamtenverhältnis, Geistliche der Kirchen, Kirchenbeamte) folgt die Versicherungsfreiheit aus § 5 Abs. 1 Nr. 2. Rz. 20 Kirchenbeamte und Geistliche unterfallen deshalb nur dem Anwendungsbereich von Nr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.7.4 Kein zusätzlicher Abzug von Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung

Tz. 164 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Nach § 10b Abs 1a EStG können Zuwendungen in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun VZ nach Antrag des Stpfl bis zu einem Betrag von 1 Mio EUR zusätzlich zu den als SA iSd § 10b Abs 1 EStG zu berücksichtigenden Zuwendungen abgezogen werden. § 9 KStG enthält keine entspr Vors...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5.2.4 Zuwendungen an Stiftungen im Stadium der Gründung

Tz. 140 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Bei Stiftungen kann sich das Stadium der Gründung über einen längeren Zeitraum, ggf auch über einen Jahreswechsel, hinziehen. Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes erforderlich (s § 80 BGB). Nach R 1.1 Abs 4 S 4 KStR 20...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3 Nichtrechtsfähige Stiftungen

Tz. 16 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen handelt es sich um Stiftungen, die nicht staatlich genehmigt sind. Begründet werden diese, wenn einer natürlichen oder jur Pers Vermögensteile von dritter Seite (per Schenkung oder testamentarisch) mit der Auflage zugewendet werden, die Erträge daraus für einen bestimmten Zweck zu verwenden. Im Vordergrund s...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.1 Vorbehalt des § 8 Abs 3 KStG (offene oder verdeckte Einkommensverteilung bzw verdeckte Einlage)

Tz. 97 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Durch den einschr Zusatz in § 9 Abs 1 Nr 2 KStG "vorbehaltlich des § 8 Abs 3 KStG " soll verhindert werden, dass Zuwendungen, die in "Spendenform" gekleidet sind, bei denen es sich jedoch tats um eine (offene oder verdeckte) Einkommensverteilung handelt, das Einkommen unzulässigerweise mindern. Unter diesen Vorbehalt fallen zunächst solche Zuw...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6 Tatsächliche Verwendung der Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke

Tz. 150 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Eine Zuwendung muss, um nach § 9 Abs 1 Nr 2 KStG abzb zu sein, tats für die begünstigten Zwecke verwendet werden (s H 10b.1 "Zuwendungsbestätigung" EStH 2020). Eine tats Verwendung der Spende für st-begünstigte Zwecke erfordert jedoch nicht, dass genau der zugewendete Einzel-Geldschein oder die Einzel-Bankgutschrift für diese Zwecke verausg...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Vorderwülbecke, Die Spendenkompetenz der Geschäftsführung, BB 1989, 505; Zeller, Stliche Beurteilung der Spenden von Sparkassen, DB 1989, 1991; Graf, Das Verfahren bei Durchlaufspenden über die Gemeinde als Durchlaufstelle, ZKF 1991, 4; Kreppel, Keine "Spende", wenn ein St-Strafverfahren auch ohne die dem Beschuldigten auferlegte Zahlung hätte eingestellt werden müssen?, DStR 1...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.3 Einbringung als schenkungsteuerpflichtiger Zuwendungstatbestand

Tz. Rz 49c Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die Einbringung von BV iSd §§ 20 Abs 1, 25 S 1 UmwStG oder der Anteilstausch iSd § 21 Abs 1 UmwStG erfolgt im Wege eines vollentgeltlichen tauschähnlichen Geschäfts (s Tz 52, 55), so dass in Bezug auf Einbringender und Übernehmerin sich eine SchenkSt-Problematik nicht stellt. Wird iRe Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG BV in eine Kap-Ges ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.4.3 Unentgeltlichkeit der Spende

Tz. 114 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Die Zuwendung muss ohne Gegenleistung, dh unentgeltlich, erbracht werden (s Urt des BFH v 12.09.1990, BStBl II 1991, 258; v 22.09.1993, BStBl II 1993, 874 mwHinw; und v 11.06.1997, BStBl II 1997, 612). Ein Abzug von Zuwendungen ist daher nicht nur ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers oder ei...mehr

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ZErb 03/2024, Ausgewählte A... / b. Im ErbStG steuerbefreiter Erwerber

Zu einer Steuerbarkeit der Gegenleistung kommt es auch dann, wenn die Grundstücksschenkung, z.B. an eine umfassend persönlich steuerbefreite gemeinnützige Körperschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG, insgesamt schenkungsteuerfrei ist[10] oder auf Erwerberseite eine Pflicht zur Weiterveräußerung besteht.[11] Beispiel: Ein Schenker überträgt zu Lebzeiten einer gemeinnützigen S...mehr

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ZErb 03/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Doukoff Beck’sches Mandatshandbuch Zivilrechtliche Berufung Handbuch 7., völlig neubearbeitete Auflage, 2023 C.H.BECK, ISBN 978-3-406-79153-6, 129 EU...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.6.1 Die "ausschüttende" Körperschaft

Tz. 17 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Grds gilt § 8 Abs 3 S 2 KStG für alle Arten von Kö iSv § 1 Abs 1 Nr 1 bis 6 KStG. Auch beschr stpfl Kö iSv § 2 Abs 1 KStG können Leistende einer vGA sein; s Urt des BFH v 21.12.1994, BB 1995, 1174, und s Kohlhepp (in Schn/F, § 8 KStG Rn 318). Allerdings muss es sich um Kö handeln, zu denen eine mitgliedschaftsrechtliche Beziehung bestehen kann...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.13.5.2.1.2 Berücksichtigung von Spenden an dem Gewährträger nahe stehende Personen im Rahmen des Fremdspendenvergleichs

Tz. 245 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Schließlich sind auch Spenden an eine dem Gewährträger nahe stehende Pers iRd Fremdspendenvergleichs wie Spenden an den Gewährträger zu beurteilen. Die Frage des "Nahestehens" hat der BFH nicht in erster Linie danach beantwortet, ob die Funktionsträger beim Gewährträger und bei dem Spendenempfänger identisch sind (s Urt des BFH v 08.04.1992...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Keine unmittelbare Besteuerung des Einkommens bei einem anderen Stpfl

Tz. 10 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Wie oben (s Tz 4) ausgeführt, ist Zweck des § 3 KStG, das von Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen erzielte Einkommen jeweils einmal entweder bei dem Rechtsgebilde selbst oder bei den dahinter stehenden Pers (auch jur Pers) der originären Besteuerung zu unterwerfen (s Urt des BFH v 18.03.2010, BStBl II 2010, 991). Indem das Ges eine KStPfl...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.1 Behandlung von Sachauskehrungen

Tz. 8 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Hr-lich ist es zulässig, oGA auch als Sachdividenden zu gestalten (s § 58 Abs 5 AktG; diese Regelung gilt auch für GmbH sinngem; s Orth, Wpg 2004, 777 und 841); dazu s auch Gosch (in KStG, 4. Aufl, § 8 Rn 147). § 58 Abs 5 AktG macht Sachdividenden aber von einer entspr Bestimmung in der Satzung abhängig. Im GmbHG sind zwar keine ausdrückliche...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Allgemeines zum Abzug von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke

Tz. 91 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 § 9 Abs 1 Nr 2 KStG ersetzt für den Bereich der KSt die ertragstliche Regelungen des § 10b EStG (s Tz 3). Eine Sonderregelung für den Abzug von Zuwendungen ist wegen der Unterschiede bei der Einkommensermittlung natürlicher und jur Pers notwendig. Während abzb Zuwendungen bei der ESt-Veranlagung natürlicher Pers SA sind, die vom GdE abzuzieh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Persönlich haftender Gesellschafter

Tz. 9 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Die Stellung der phG regelt sich nach den hr-lichen Bestimmungen über die KG. Die phG sind allein kraft ihrer gesellschaftsrechtl Stellung zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet (§ 278 Abs 2 AktG iVm §§ 161 Abs 2, 114 Abs 1 und 164 HGB) und vertreten die Gesellschaft. Ihre Geschäftsführungsbefugnis ist von keinem anderen Organ ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.12.1.4 Gesetzesergänzung im Jahr 2011

Tz. 671 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Mit dem BeitrRLUmsG hat sich der Gesetzgeber der Problematik "angenommen" und schenkstliche Neuregelungen sowohl für verdeckte Einlagen als auch für vGA geschaffen (zur Problematik bei der verdeckten Einlage s § 8 Abs 3 Teil B Tz 120ff). Die dabei neu eingefügten ges Regelungen in § 7 Abs 8 ErbStG und § 15 Abs 4 ErbStG nahmen die og BFH-Rspr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Schleder, Sachspenden im StR, DB 1988, 1132; Hüttemann, Das Bw-Privileg bei Sachspenden nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 5 EStG, DB 2008, 1590; Muth, Zukunft des Spenden- und Gemeinnützigkeitsrechts, StuB 2008, 957; Seer, Entnahme zum Bw bei unentgeltlicher Übertragung von WG auf eine gGmbH oder Stiftung, GmbHR 2008, 785; Emser, Änderungen der Voraussetzungen für eine stliche Anerkennung s...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.4 Beziehungen rein tatsächlicher Art

Tz. 509 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Als Beziehungen rein tats Art sind zB anzusehen die Berufsverbundenheit, das pers Näheverhältnis aufgr jahrelanger pers Zusammenarbeit oder die Verfolgung gemeinsamer Ideale oder Ziele von Gesellschafter und Zuwendungsempfänger. Dabei handelt es sich nur um eine beispielhafte Aufzählung. Darüber hinaus gibt es sicherlich eine Vielzahl von Fälle...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5.3.1 Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Nr 2 Satz 2 Buchst c KStG

Tz. 143 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Das BMF (s Schr v 16.05.2011, BStBl I 2011, 559) hat Regelungen zum Nachw des Vorliegens der Voraussetzungen des § 10b Abs 1 S 2 Nr 3 EStG (entspr § 9 Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst c KStG) getroffen. Hiernach gelten insoweit die für die Gewährung der St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG für inl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen maßgebende...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5.2.1 Tatsächliche Steuerbefreiung als Voraussetzung für den Zuwendungsabzug

Tz. 135 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Nach § 9 Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst b KStG sind abzb Zuwendungen an eine nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreite Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse. Hierunter fallen nur Zuwendungen an unbeschr oder an beschr Stpfl, da nur für diese eine tats StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG in Betracht kommt (zur StBefreiung für beschr stpfl Kö s § 5 Abs ...mehr

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ZErb 03/2024, Ausgewählte A... / c. Steuerbarer Tatbestand i.S.d. ErbStG

Für § 3 Nr. 2 GrEStG muss zudem ein grundsätzlich nach dem ErbStG steuerbarer Tatbestand vorliegen, nicht etwa eine aus zivilrechtlichen Gründen (z.B. Rückforderungsrecht und deshalb erzwungene Herausgabe!) von vornherein nicht schenkungsteuerbare Übertragung. Als Paradebeispiel für eine Steuerbarkeit soll der Fall gelten, dass ein Vater die Schenkung von Gesellschaftsbeteili...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Übernehmende Gesellschaft

Tz. 155 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Als sog "übernehmende Gesellschaft" für eine Sacheinlage nach dem Sechsten Teil des UmwStG kommt (nur) eine "Kap-Ges" oder eine "Gen" in Frage (s § 20 Abs 1 UmwStG). Die Begriffe "Kap-Ges" und "Gen" werden im Ges nicht erläuert. Auch wird nicht danach differenziert, ob die "Kap-Ges" und "Gen" im Inl oder Ausl ansässig ist und, ob es sich um...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.14.1 Vertrauensschutz (§ 9 Abs 3 S 1 KStG)

Tz. 253 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Gem § 9 Abs 3 S 1 KStG darf der Stpfl grds auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen; dieser Vertrauensschutz besteht nur dann nicht, wenn er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung entweder bekannt oder infolge grober Fahrlässi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4 Das Grundprinzip der zweistufigen Gewinnermittlung

Tz. 9 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Mit der aktuellen Definition der vGA will der BFH vor allem das Grundprinzip der zweistufigen Gewinnermittlung manifestieren und verdeutlichen. Kap-Ges haben keine Privatsphäre (anders als zB ein Verein; dazu s Urt des BFH v 15.01.2015, BStBl II 2015, 713); in der 1. Stufe der Gewinnermittlung einer Kap-Ges sind deshalb alle Vorgänge betriebli...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 16 Verlängerung des Rückwirkungszeitraums nach § 9 S 3 bzw § 20 Abs 6 S 1 und 3 UmwStG gem § 27 Abs 15 UmwStG idF des Corona-Steuerhilfegesetzes

Tz. 37 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Durch Art 3 des Corona-St-Hilfeges wurde dem § 27 UmwStG der Abs 15 angefügt. Gem § 27 Abs 15 S 1 UmwStG wird der jeweilige achtmonatige Rückwirkungszeitraum des § 9 S 3 bzw des § 20 Abs 6 S 1 und 3 UmwStG auf 12 Monate verlängert. Voraussetzung ist, dass die Anmeldung zur Eintragung oder der Abschluss des Einbringungsvertrages im Jahr 2020 e...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Hundertmark, Die KGaA, BB 1968, 1285; Menzel, Die Entgelte der Pers-Ges und der KGaA an ihre unmittelbar haftenden Gesellschafter, DStR 1972, 562 u 594; Bacher, Die Stellung des phG einer KGaA im StR, DB 1985, 2117; Jünger, Zur Stellung des phG einer KGaA im StR, DB 1988, 1969; Hesselmann, Die kapitalistische KGaA, BB 1989, 2344; Mathiak, Rspr zum Bil-StR, DStR 1989, 661; Theisen,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

NN, IDW-Stellungnahme zum Ref-Entw für ein Ges zur Umsetzung stlicher EU-Vorgaben sowie weiterer stlicher Regelungen, Ubg 2009, 903; Stalleiken, Drittmittelforschung im Ertrag-StR, FR 2010, 781; Fischer, Mitwirkungspflichten des Stpfl bei der Geltendmachung von Ausl-Spenden, jurisPR-SteuerR 33/2011; Förster, Grenzüberschreitende Gemeinnützigkeit – Spenden schwer gemacht?, BB 20...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5 Steuerbefreiung für bestimmte öffentlich-rechtliche Kreditanstalten und Kreditinstitute (§ 34 Abs 3 KStG)

Tz. 8 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 § 34 Abs 3 KStG wurde durch das Kroatien-StAnpG neu gefasst. Er regelte bis dahin ua die zeitliche Anwendung der StBefreiung gem § 5 Abs 1 Nr 2 KStG für die "Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt". Da die "Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt" zum 01.08.2013 in die "Hamburgische Investitions- und Förderbank" umbenannt wurde, stellt § 34 Abs ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.4 Einbringung durch handelsrechtliche Umwandlung (§ 20 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 Nr 1–3 UmwStG)

Tz. 161 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Die Übertragung des Sacheinlagegegenstands (Einbringung) iSd § 20 Abs 1 UmwStG kann gem § 1 Abs 3 UmwStG im Wege der Verschmelzung oder Spaltung, durch Formwechsel (s § 25 iVm § 20 UmwStG) oder vergleichbare ausl Vorgänge erfolgen (s Tz 4). Das UmwG regelt Umw grds nur für Rechtsträger "mit Sitz im Inland" (s § 1 Abs 1 UmwG, gemeint ist der ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.3.3 Einbringende Personen iSd § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b UmwStG

Tz. 13 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Rechnet ein Rechtsträger nicht zu den von § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a UmwStG erfassten Pers (weil entweder die Rechtsform einer Gesellschaft iSd Art 54 AEUV/Art 34 EWR-Abkommen nicht vorliegt oder die Ansässigkeitserfordernisse in dem EWR nicht vorliegen, s Tz 12), kann dennoch eine Einbringung unter Anwendung von § 20 UmwStG möglich sein. §...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Allgemeines

Tz. 3 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Nach § 3 Abs 1 KStG sind Pers-Vereinigungen, nichtrechtsfähige Anstalten, Stiftungen ua Zweckvermögen kstpfl, wenn ihr Einkommen weder nach dem KStG noch nach dem EStG unmittelbar bei einem anderen Stpfl zu besteuern ist.Die für stliche Zwecke maßgebende Legaldefinition der "Pers-Vereinigungen" ergibt sich aus § 14a AO. Tz. 4 Stand: EL 113 – E...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.8 Verhältnis zum Gewerbesteuergesetz

Tz. 14 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Nach § 2 Abs 8 GewStG gilt die Option nach § 1a KStG auch für die GewSt, dh die Besteuerung erfolgt nach den für Kap-Ges geltenden Grundsätzen. Damit besteht eine GewSt-Pflicht unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit und somit auch bei vermögensverwaltender oder freiberuflicher Tätigkeit (s Schiffers/Jacobsen, DStZ 2021, 348, 353 und s Adria...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.9.2 Form und Inhalt der Zuwendungsbestätigungen

Tz. 176 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Aufgr der Ermächtigung in § 51 Abs 1 Nr 2 Buchst c EStG iVm § 50 EStDV (s Tz 172) werden vom BMF Muster für die amtl vorgeschriebenen Vordrucke zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen bekannt gegeben, die an die jeweils aktuelle Rechtslage angepasst werden. Hierbei handelt es sich um allg verbindliche Vorlagen, von denen nicht abgewiche...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.2 Nichtrechtsfähige Anstalten

Tz. 15 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Im Gegensatz zu den idR in öff-rechtlicher Form existierenden rechtsfähigen Anstalten (zB Rundfunkanstalten etc) handelt es sich bei nichtrechtsfähigen Anstalten um eigenständige organisatorische Gebilde, die – ohne rechtsfähig zu sein – einen bestimmten Zweck verfolgen. Die Organisation selbst steht hier im Vordergrund. Vermögen wird im Geg...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und EStG, Übersicht Änderungsgesetze

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.3.1.1 Unentgeltliche Zuwendungen

Rz. 95 Unentgeltlich sind die Zuwendungen grds. dann, wenn sie ohne Gegenleistung erfolgt sind. Darunter fallen Schenkungen, Ausstattungen, Vermögensübertragungen unter Vorwegnahme der Erbfolge, Spenden und Stiftungen.[1] Liegt eine gemischte Schenkung vor, die zu vermuten ist, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Zuwendung und Gegenleistung vorliegt, ist der die Gegenlei...mehr