Rz. 94
Es müssen Lieferungen oder sonstige Leistungen für das Unternehmen des Abzugsberechtigten ausgeführt worden sein. Das bedeutet, dass die Vorumsätze der unternehmerischen Betätigung unmittelbar oder mittelbar dienen müssen und der Unternehmer der Leistungsempfänger ist. Diese Voraussetzung muss als Erstes zweifelsfrei feststehen.
Rz. 94a
Der BFH sieht im Regelfall den zivilrechtlichen Vertragspartner als den Leistungsempfänger an. Es spielt für ihn daher keine Rolle, wer die Leistung tatsächlich (freiwillig) bezahlt hat oder wem sie wirtschaftlich zugutekommt. Deshalb hat er im Urteil v. 30.4.2014 einer KG den Vorsteuerabzug aus den Kosten einer notariellen Beurkundung über die Übertragung von Kommanditanteilen und einer bei ihr durchgeführten "Due Diligence"-Prüfung versagt, denn die KG hatte nicht die Aufträge für diese Leistungen erteilt. Der BFH lehnt zu Recht damit ausdrücklich die Auffassung von Stadie ab, dass der Vorsteuerabzug demjenigen zustehe, der Kosten freiwillig übernommen hat. Im Urteil vom 6.6.2019 hat der BFH einem Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Maklerleistungen zugesprochen, die für die Wohnungssuche für Angestellte angefallen sind, die vom Ausland in den inländischen Unternehmensbereich versetzt wurden. Das diente unzweifelhaft den Zwecken des Unternehmens.
Rz. 94b
Im Urteil vom 31.5.2017 hat der BFH dem Mitglied einer Lotsenbruderschaft den Vorsteuerabzug aus der anteiligen Umlage von Entgelten für Bezüger der Lotsenbruderschaft versagt, weil das Mitglied nicht Leistungsempfänger dieser Bezüge war.
Rz. 94c
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rspr. gelangte der BFH im Urteil vom 21.11.2018 zu der Auffassung, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer sein kann, sodass die Gemeinschafter als jeweiliger Unternehmer ant...