Rz. 22
Abs. 1 Satz 2 definiert die Wahrnehmung der Aufgaben der Träger nach dem SGB II als "Aufgabe" der gemeinsamen Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung hat damit eine Wahrnehmungszuständigkeit wie schon die Arbeitsgemeinschaften vor der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das bedeutet insbesondere, dass die gemeinsame Einrichtung keine eigenen originären Aufgaben nach dem SGB II hat, sondern nur die der Träger ausführt, die sie bilden. Eine Folge dieses Umstands ist das Fehlen einer Fachaufsicht über die gemeinsame Einrichtung, die es nicht geben kann, weil die gemeinsame Einrichtung keine eigenen Aufgaben hat, die beaufsichtigt werden könnten. Dementsprechend sieht § 47 Abs. 3 auch nur eine Rechtsaufsicht vor. Damit nicht zu verwechseln ist die interne Fachaufsicht in einer gemeinsamen Einrichtung, die der Geschäftsführer nach § 44d organisieren muss und zu verantworten hat. Die Aufsicht über die Träger ist gesondert geregelt (vgl. §§ 47, 48).
Rz. 23
Die Regelung schränkt die Aufgaben der Träger, die von der gemeinsamen Einrichtung wahrzunehmen sind, nur insoweit ein, als die Aufgaben nach dem SGB II wahrzunehmen sind. Aufgaben nach anderen Gesetzen gehören nicht dazu, es sei denn, im SGB II selbst wird auf solche Aufgaben in anderen Gesetzen Bezug genommen. Daraus erklärt sich, dass Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 6b BKGG an Leistungsberechtigte als Bezieher von Kinderzuschlag oder Wohngeld wohl nicht nach einer entsprechenden Aufgabenübertragung durch die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen erbracht werden. Die zugelassenen kommunalen Träger haben hier möglicherweise weitergehende organisatorische Möglichkeiten zur Gestaltung der Leistungserbringungswege (vgl. dazu seit dem 1.8.2013 auch § 29 in geänderter Fassung sowie den neu eingefü...