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Sauer, SGB II § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 1

Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2011 durch Neufassung des Zweiten Abschnittes des Dritten Kapitels neu in das SGB II eingefügt worden. Sie wurde seitdem mehrfach geändert. Zuletzt wurden durch das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz) v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) die Abs. 3 und 4 neu gefasst sowie die Abs. 5 bis 7 mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert.

 

Rz. 2

Aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe der Amtlichen Statistik in Deutschland (EVS 2008) hat das BMAS den ab 2011 geltenden Regelbedarf für Erwachsene und einen betragsmäßig eigenständigen Regelbedarf für Kinder und Jugendliche errechnet. Lediglich für Partner wurde eine prozentuale Ableitung (je 90 %) beibehalten. Die Fortschreibung der Regelbedarfe richtet sich seit 2011 nach der Entwicklung der Nettolöhne und der Preise, später nach der laufenden Wirtschaftsrechnung. Damit soll die Vorgabe des BVerfG erfüllt werden, einen Anpassungsmechanismus für die Leistungen zu regeln, der den realen Bedarf auch in Form einer angemessenen Fortschreibung berücksichtigt. Zwischenzeitlich stellt die Fortschreibung durch Verweisung allein auf die Anpassung der entsprechenden Leistungen der Sozialhilfe ab. Diese wurde 2023 deutlich um eine zusätzliche Inflationskomponente erweitert. Daneben wurde ein Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder, jugendliche Leistungsberechtigte und, bezogen auf Leistungen für Bildung, junge Erwachsene entwickelt und zum 1.1.2011 in Kraft gesetzt.

Die Bildung und Teilhabe von Kindern und jugendl...

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