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Cloer/Hagemann, AStG § 7 AStG Beteiligung an ausländisch ... / 2.1.3 Ausländische Gesellschaft

Ruben Kunert
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Rz. 286

Die Hinzurechnungsbesteuerung setzt weiterhin voraus, dass das Hinzurechnungssubjekt (im Regelfall der unbeschränkt Steuerpflichtige) eine ausländische Gesellschaft beherrscht.

§ 7 Abs. 1 S. 1 AStG enthält eine Legaldefinition der ausländischen Gesellschaft. Eine ausländische Gesellschaft ist "eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des KStG ohne inländischen Sitz oder Geschäftsleitung, die nicht gem. § 3 Abs. 1 KStG von der Körperschafsteuerpflicht ausgenommen ist".

 

Rz. 287

Die Formulierung "Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse" im § 7 Abs. 1 AStG entspricht jener in § 1 Abs. 1 KStG. Demnach kommen alle in § 1 Abs. 1 KStG genannten Rechtsgebilde in Frage. Hierbei handelt es sich um Kapitalgesellschaften, Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts und Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der ausländischen Gesellschaft regelmäßig um ein im Ausland gegründetes Rechtsgebilde handelt, sodass die in § 1 Abs. 1 KStG genannten Rechtsgebilde nur beispielhaft i. S. eines Typenvergleichs heranzuziehen sind.[1]

 

Rz. 288

Hierfür ist der sog. Typenvergleich zu bemühen.[2] Entscheidend ist, ob das Rechtsgebilde eine (nach Maßstäben des deutschen Steuerrechts) spezifische körperschaftliche Struktur, mithin organisatorische (verbands- oder vermögensrechtliche) Verselbständigung, aufweist.[3] Die Einordnung des ausländischen Rechtsgebildes richtet sich ausschließlich nach innerstaatlichem deutschen Steuerrecht.[4] Hierbei ist insbeso...

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