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Anhang 1 Stiftungen / 8.1.2 Liechtensteinische Stiftung

René Udwari
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Rz. 257

Ein noch stärker liberalisiertes Recht bietet das Fürstentum Liechtenstein hinsichtlich der Familienstiftung an. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in Art. 552 des Personen- und Gesellschaftsrechts (§§ 1 bis 41) (LGBl Nr. 4 vom 19. Februar 1926, vollständig revidiert durch LGBl. 2008/220). Auch die liechtensteinische Stiftung kann als eigennützige Stiftung allein zur Versorgung des Stifters errichtet werden. Stifter können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein (Art. 552 § 4 Abs. 1 PGR). Die Gründung durch einen Treuhänder ist zulässig (Art. 552 § 4 Abs. 3 PGR). Zulässig sind alle Zwecke außer der reinen Selbstzweckstiftung. Zumindest teilweise muss die Stiftung daher ausschütten (vgl. Schopper/Walch in Schäfer/Sethe/Lang, Handbuch der Vermögensverwaltung, 3. Aufl. 2022, Teil E, § 62 Rn. 82). Die Geschäftsführung obliegt einem Stiftungsrat, der aus wenigstens zwei Mitgliedern besteht (Art. 552 § 24 Abs. PGR). Der Stifter kann selbst bestimmen, ob seine Stiftung der staatlichen Aufsicht untersehen soll oder nicht (Art. 552 § 29 Abs. 1 PGR). Im letztgenannten Fall obliegt die Aufsicht den Beteiligten der Stiftung. Das Mindestkapital der Stiftung beträgt entweder 30.000 CHF oder alternativ 30.000 $ oder 30.000 EUR (Art. 552 § 13 PGR). Es ist vollständig in das Vermögen der Stiftung zu leisten. Darüber hinausgehende Beträge sind nach dem Gesetz nicht zwingend mit der Gründung einzuzahlen.

 

Rz. 258

Noch weitergehend als bei der österreichischen Familienstiftung kann sich der Stifter sowohl den jederzeitigen Widerruf wie auch die jederzeitige Änderung der Stiftungsverfassung und des Stiftungszwecks vorbehalten (vgl. Walch, PSR 2014, 119, 122 m. w. N.). Die Stiftung entsteht mit ihrer Errichtung. Die privatnützige Stiftung muss nicht in das Hande...

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