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Anhang 1 Stiftungen / 3.1 Unternehmensverbundene Stiftung bzw. Unternehmensstiftung

René Udwari
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Rz. 85

Die Zahl der Stiftungen, zu deren Vermögen Unternehmen bzw. Unternehmensanteile gehören oder die nach ihrem Stiftungszweck ein Unternehmen führen sollen ("unternehmensverbundene Stiftungen"), ist in den letzten Jahren erheblich angestiegen. Zu unterscheiden sind dabei unternehmensverbundene Stiftungen im engeren Sinne, bei denen die Stiftung tatsächlich in der Rechtsform der Stiftung ein Unternehmen betreibt. Diese Form der Stiftung wird auch als Unternehmensträgerstiftung bezeichnet. Unternehmensstiftungen im weiteren Sinne sind dagegen Beteiligungs-Trägerstiftungen (s. Richter in Hüttemann/Richter/Weitemeyer, 422), bei denen die Stiftung das Unternehmen in Form einer selbstständigen PersG oder KapG führt. Die Stiftung hält an dieser Gesellschaft alle Gesellschaftsanteile oder zumindest deren Mehrheit.

Der Grund für die Errichtung einer Unternehmensstiftung im engeren oder weiteren Sinne liegt zumeist in dem Wunsch nach Kontinuität im Falle des Ablebens des Unternehmers oder eines Gesellschafters. Die Beteiligung an einer KapG ist dem Bereich der Vermögensverwaltung der Stiftung zuzuordnen. Die Tätigkeit der Gesellschaft als getrennter Vermögensinhaber ist für die Stiftung steuerlich unschädlich und gefährdet daher z. B. nicht deren Gemeinnützigkeit.

 

Rz. 86

Die unternehmensverbundene Stiftung ist nach heute weit verbreiteter Ansicht zulässig, ein Verbot in analoger Anwendung des § 22 BGB kommt nicht in Betracht (vgl. Rz. 85).

Zu beachten ist jedoch das in der Literatur weithin vertretene Verbot der Selbstzweckstiftung, wonach der satzungsmäßige Zweck einer unternehmensverbundenen Stiftung nicht allein im Erhalt des Unternehmens, also des Vermögens, bestehen darf (vgl. Staudinger/Hüttemann/­Rawert, BGB, Vor §§ 80 ff. Rn. 9, 224 f.; Weitemeyer in MüKoBGB, 10. Aufl. 20...

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